Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

123 Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben dem Kaiser zu unterbreiten hätten. Dieser überwachte auch jeden Empfang und jede Ausgabe über 10 fl. des Hof Zahlmeisters 36). Die am 30. Dezember 1717 für die Hof­kammer erlassene Instruktion verfügte darüber hinaus, daß deren Präsi­dent, wenn er im Rat auch in Sachen größerer Wichtigkeit gegen die Mehrheit oder auch gegen die Gesamtheit der Hofräte schlüssig würde, die Sache noch vor der Expedition, bei Gefahr in Verzug aber sofort nach Expedition dem Kaiser vorzutragen habe. Der Artikel VII überläßt wohl dem Hofkammerpräsidenten selbst zu entscheiden, was er dem Kaiser vortragen wolle, doch wird in anderen Artikeln dem Kaiser ausdrücklich die Entscheidung Vorbehalten in folgenden Angelegenheiten: Beschwe­rung der Stände des hl. römischen Reiches mit Steuern und Auflagen, Eintreibung rückständiger Steuern und Hilfsgelder der Reichsstände, Ver­mehrung der Kameraleinkünfte, Wiedereinlösung verpfändeter Kameral- funde und Kammergüter, Saumseligkeit beim Eintreiben von den Ländern bewilligter Steuern und Abgaben, Nachsicht dem Fiskus verfallener Geldstrafen, Entscheidung von Unstimmigkeiten zwi­schen den zur niederösterreichischen Regierung abgeordneten Hofkam­merräten und dieser Regierung in Angelegenheiten besonderer Wichtig­keit und in solchen, die dem Kamerale abträglich sein könnten, desglei­chen von Unstimmigkeiten in derlei Angelegenheiten bei Zusammentre­tungen der Hofkammer mit anderen Stellen, Vermehrung der Salzlege- stellen, Verteilung von Almen, dann Bau neuer Häuser und Bewilligung des Grasens durch zur Alm aufgetriebenes Vieh im Salzgebirg Öster­reichs, Änderungen der Salz- und Bergordnungen, Errichtung neuer Berg­werke, Bewilligung von Bergbaugewerkschaften sowie Bewilligung der Freiheit von Zehnten oder Urbaren an diese, Abstellung der Verbote von Grundherren an ihre Untertanen, Erzanbrüche zu entdecken, und gewalt­tätigen Abhaltens vom Schürfen, Entscheidung, ob ausländische Münzen, deren Schrot und Korn alteriert oder die mit falschen Beischlägen ver­mischt sind, zu verrufen oder auf einen geringeren Preis herabzusetzen sind, Auswahl des Künstlers, der das Bild des Kaisers für die kaiser­lichen und landesfürstlichen Münzen entwirft und die Stempel anfertigt, Bewilligung der Entfernung des Hofkammerpräsidenten vom Hof lager 37). Am 2. Jänner 1732 gab Kaiser Karl VI. der Hofkammer eine neue In­struktion, welche die der Schlußfassung des Monarchen vorbehaltenen Angelegenheiten folgendermaßen aufzählt: „die geschäfte, so majoris momenti sein als die dienstersezungen, contracten, geldanweisungen von tausend oder mehr gulden, die abänder- oder neue einrichtung der ämter, die wichtigeren in-et reinsinuata an die politischen stöllen, in 30) § 13, 16, 17, 20, 39, 40, 41, 49, 50, Fellner-Kretschmayr. Die österr. Zentralverwaltung Abt. I, Bd. 2, S. 246 ff. 37) Art. IV, VII, XLVII, L, LI, LIV, LVI, LIX, LXVI—LXIX, ebenda Abt. I. Bd. 3, S. 203 ff.

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