Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen
III. Die Hoheitsrechte des Monarchen. Um den Geschäftsbereich der Kabinettskanzlei, soweit er sich nicht auf die Belange des kaiserlichen Hauses und des Hofes sowie auf die private Korrespondenz des Herrschers erstreckte, festzulegen, ist es notwendig, die Hoheitsrechte, auch Prärogative oder Reservatrechte, in Ungarn Majestätsrechte genannt, des Monarchen zu erfassen. Der Monarch vereinigte „in seiner Hand staatsrechtlich verschiedene Herrschergewalt“. Schon vor der Vereinigung der deutschen Länder mit Böhmen und Ungarn im Jahre 1526 hatte er in den erstgenannten Ländern die Rechtsstellung des Beherrschers eines monarchischen Einheitsstaates erlangt. Alle 1526 vereinigten Länder hatten ständische Verfassungen. In den deutschen Erblanden besaß der Herrscher die Territorialhoheit, das Recht der Gesetzgebung, die oberste Gerichtsbarkeit, die Militärhoheit, die Finanzhoheit und die Regalien, das Münzregal, das Berg- und Forstregal, Jagd und Fischerei, die Mauten und Zölle, das Getreideregal, das Judenregal. Er besaß ferner die Schirmvogtei über die meisten in diesen Ländern gelegenen Bistümer und Klöster. Die Bistümer Seckau und Lavant waren zu Landesbistümern geworden; er besaß für diese wie für die Bistümer Laibach, Wien, Wiener Neustadt, Brixen, Chur, Gurk, Triest und Pola das Ernennungsrecht, er besaß ferner das Visitationsrecht in allen Klöstern und das Recht der ersten Bitte '). Im Königreich Böhmen hatte die Stellung des Herrschers ungefähr der der österreichischen Herzoge entsprochen. Die verneuerte Landesordnung, die am 10. Mai 1627 für Böhmen und am 10. Mai des nächsten Jahres für Mähren erlassen wurde, änderte erheblich die beiden Landesverfassungen. Die verneuerten Landesordnungen gehen von dem Gedanken aus, daß Böhmen als Ganzes rebelliert habe, daher alle die königlichen Rechte einschränkenden Rechte der Stände verwirkt seien2). Über die Rechte des Königs bestimmen die beiden Lan') Tezner, Der Kaiser S. 199, A. v. Viroszil, Das Staatsrecht des Königreiches Ungarn, 2. Bd., Pest 1865, S. 1 ff. (Das ungarische Staatsrecht scheidet Majestätsrechte und Regale, das sind jene kgl. Rechte, welche sich auf öffentliche Einkünfte und die dem König allein zustehenden Gefälle (Maut-, Dreissigst-, Münz-, Post- und andere Gefälle) beziehen. Das ungarische Staatsrecht kennt auch den Begriff der kgl. Reservatrechte, aber in etwas anderem Sinne. Es stellt sie als dem König vorbehaltene Rechte den reichstäglichen oder mitgeteilten Majestätsrechten gegenüber; der Begriff umfaßt somit die dem König ohne Beteiligung anderer zustehenden Rechte.) A. Luschin v. Ebengreuth, Grundriß der österr. Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Bamberg 1918, S. 87 f., 133 ,f. 2) O. Peterka, Rechtsgeschichte der böhm. Länder, 2. Bd., S. 135 ff., J. Ulbrich, Österr. Staatsrecht, Freiburg i. B., 1892, S. 4 f. Beide Landesordnungen wurden herausgegeben von H. Jirecek, Verneuerte Landes-Ordnung