Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen

III. Die Hoheitsrechte des Monarchen. Um den Geschäftsbereich der Kabinettskanzlei, soweit er sich nicht auf die Belange des kaiserlichen Hauses und des Hofes sowie auf die private Korrespondenz des Herrschers erstreckte, festzulegen, ist es not­wendig, die Hoheitsrechte, auch Prärogative oder Reservatrechte, in Un­garn Majestätsrechte genannt, des Monarchen zu erfassen. Der Monarch vereinigte „in seiner Hand staatsrechtlich verschiedene Herrschergewalt“. Schon vor der Vereinigung der deutschen Länder mit Böhmen und Un­garn im Jahre 1526 hatte er in den erstgenannten Ländern die Rechts­stellung des Beherrschers eines monarchischen Einheitsstaates erlangt. Alle 1526 vereinigten Länder hatten ständische Verfassungen. In den deutschen Erblanden besaß der Herrscher die Territorialhoheit, das Recht der Gesetzgebung, die oberste Gerichtsbarkeit, die Militärhoheit, die Fi­nanzhoheit und die Regalien, das Münzregal, das Berg- und Forstregal, Jagd und Fischerei, die Mauten und Zölle, das Getreideregal, das Juden­regal. Er besaß ferner die Schirmvogtei über die meisten in diesen Ländern gelegenen Bistümer und Klöster. Die Bistümer Seckau und Lavant waren zu Landesbistümern geworden; er besaß für diese wie für die Bistümer Laibach, Wien, Wiener Neustadt, Brixen, Chur, Gurk, Triest und Pola das Ernennungsrecht, er besaß ferner das Visitationsrecht in allen Klöstern und das Recht der ersten Bitte '). Im Königreich Böhmen hatte die Stellung des Herrschers ungefähr der der österreichischen Herzoge entsprochen. Die verneuerte Landesordnung, die am 10. Mai 1627 für Böhmen und am 10. Mai des nächsten Jahres für Mähren erlassen wurde, änderte er­heblich die beiden Landesverfassungen. Die verneuerten Landesordnun­gen gehen von dem Gedanken aus, daß Böhmen als Ganzes rebelliert habe, daher alle die königlichen Rechte einschränkenden Rechte der Stände verwirkt seien2). Über die Rechte des Königs bestimmen die beiden Lan­') Tezner, Der Kaiser S. 199, A. v. Viroszil, Das Staatsrecht des Königreiches Ungarn, 2. Bd., Pest 1865, S. 1 ff. (Das ungarische Staatsrecht scheidet Maje­stätsrechte und Regale, das sind jene kgl. Rechte, welche sich auf öffentliche Einkünfte und die dem König allein zustehenden Gefälle (Maut-, Dreissigst-, Münz-, Post- und andere Gefälle) beziehen. Das ungarische Staatsrecht kennt auch den Begriff der kgl. Reservatrechte, aber in etwas anderem Sinne. Es stellt sie als dem König vorbehaltene Rechte den reichstäglichen oder mitge­teilten Majestätsrechten gegenüber; der Begriff umfaßt somit die dem König ohne Beteiligung anderer zustehenden Rechte.) A. Luschin v. Ebengreuth, Grundriß der österr. Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Bamberg 1918, S. 87 f., 133 ,f. 2) O. Peterka, Rechtsgeschichte der böhm. Länder, 2. Bd., S. 135 ff., J. Ulbrich, Österr. Staatsrecht, Freiburg i. B., 1892, S. 4 f. Beide Landesord­nungen wurden herausgegeben von H. Jirecek, Verneuerte Landes-Ordnung

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