Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)
II. Der Monarch und seine Stellvertretung
116 folgte, wurde am Akte vermerkt143). Am 23. Oktober jenes Jahres verfügte der Kabinettsdirektor, daß ihm die vom Erzherzog zurückkommenden erledigten Vorträge, wenn der Antrag des Vortragenden unverändert genehmigt wurde, nach erfolgter Reinschrift, abgeänderte Resolutionen aber vor deren Reinschrift vorzulegen seien 144). Am 3. Juli 1918 wurde noch verfügt, daß alle Erzherzog Max zur Unterschrift zugesandten Vorträge in der Registratur evident zu halten seien 145). 143) S. Kapitel IV, Abschnitt e. 144) Kurrende des Kabinettsdirektors an die Journalisten, Direktionsakten Kart. 27, Konv. Kurrenden der Kanzleidirektion. 145) Anordnung Webers 3. 7. 1918, Direktionsakten Kart. 27.