Fritz Reinöhl: Ergänzungsband 7. Geschichte der k.u.k. Kabinettskanzlei (1963)

II. Der Monarch und seine Stellvertretung

100 Wissen und Gewissen entscheiden. Jene höheren Polizeigegenstände, auf welche der Staatsrat nie Einfluß nahm, wird der Polizeipräsident dem Erzherzog vorlegen, der sie mit Beratung des Staatsrates Pfleger zu er­ledigen hat; er werde aber auch diese der Kommission zur Beratung oder zur Kenntnis vorlegen dürfen. Die Referatsbögen über die bei der Kom­mission vorkommenden Stücke und über die Polizeigegenstände sowie die vom Erzherzog über die letztgenannten zu erstattenden Berichte wer­den vom Erzherzog allein zu unterfertigen, nicht vom dirigierenden Staats­minister zu kontrasiginieren sein. Die Erledigungen des Erzherzogs haben im Namen des Kaisers zu erfolgen. Der Kaiser behält sich vor: Dienst­besetzungen, Standeserhebungen, Güterverleihungen, stabile Gehaltsver­mehrungen, Bestimmung von Finanzoperationen, Erlassung neuer Gesetze. Die Resolution enthält einen Satz, welcher die Vollmacht des Stell­vertreters über die erfolgten Bestimmungen hinaus noch erweitert, da er ihn nicht an die Kommission bindet, er lautet: „Nach diesen Grundsätzen haben E.fuer] L.[iebden], welchen ich hiemit eine sehr ausgedehnte Vollmacht erteile, vorzugehen und dort, wo das Heil der Monarchie es fordert, entweder selbst oder gemeinschaftlich mit dem Centrum zu han­deln.“ Zur Erledigung dieser Geschäfte habe sich der Erzherzog bei Bei­behaltung der bisherigen Protokollierung, Expedierung und Manipulation des zurückgebliebenen Personals des Kabinettes zu bedienen; sollte dieses aber nicht ausreichen, wären einige vertraute Beamte des Staatsrates her­anzuziehen 87). Auf einen neuerlichen Vortrag des Erzherzogs vom 20. Februar, in dem dieser um bestimmte, ergänzende Weisungen bat und vor allem bat, die Behörden zu genauer Einhaltung der Befehle des Zentrums zu verhalten, entschied der Kaiser, daß er diese Chefs zur pünktlichen Befolgung der Befehle des Erzherzogs anweisen werde und alle Mittel, sich Gehorsam zu verschaffen und Unzukömmlichkeiten abzu­stellen, in seine Hände lege 88). Am 25. März erging das Kriegsmanifest des Kaisers, am 30. ergingen die Befehle an die Chefs der Hof- und Länderstellen, welche die Bestellung des Erzherzogs zum Stellvertreter und die Errichtung einer delegierten Kommission verlautbarten 89). Die­ser Zirkularbefehl schränkt die Wirksamkeit beider auf die Zeit ein, da der Kaiser das Kommando der Armee führen oder in deren Nähe weilen werde. Das am gleichen Tag im gleichen Sinn an den Polizeipräsidenten Freiherrn von Hager ergangene Handschreiben befahl diesem noch, von den geheimen und höheren Polizeisachen alles an den Stellvertreter ge­langen zu lassen, was schleuniger Vorkehrung bedürfe und was der Stell­vertreter zur Erfüllung seiner Aufgabe erfahren müsse, es sei jedoch bei wichtigeren Vorfällen dieser Art auch dem Kaiser Meldung zu erstat­ten. Diesem sei unmittelbar einzusenden, was auswärtige Verhältnisse be­87) Vortrag Erzherzog Rainers, 12. 2. 1809, KA. ZI. 745. 88) Vortrag Erzherzog Rainers, 20. 2. 1809, KA. ZI. 745. 89) Ebenda.

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