W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

8. Die Marinesektion unter Spaun und Montecuccoli. Reibungen mit dem Kriegsministerium

86 Im Jahre 1908 wurde der Amtssitz der Marinezentralstelle aus der Währin- gerstraße Nr. 6—8 in die Marxergasse 2 a verlegtls). Neben diesen weniger bedeutenden Vorgängen trat während der Amts­tätigkeit der Admirale Spaun und Montecuccoli auch ein Grundproblem der österreichischen Marineorganisation wieder in Erscheinung, nämlich das Ver­hältnis zwischen dem Chef der Marinesektion und dem Kriegsminister. Im April 1899 ordnete Franz Joseph über Antrag des Kriegsministers General Edmund von Krieghammer an, daß der Dienstverkehr der Marine­sektion mit dem Ministerium des Äußeren betreffend Auslandsmissionen von Kriegsschiffen nicht direkt, sondern auf dem Weg über den Reichs-Kriegs­minister zu erfolgen habe le). Im darauffolgenden Jahr bot jedoch eine Ingerenz des Kriegsministers in die Obliegenheiten des Chefs der Marinesektion gelegent­lich der Entsendung von SMS Kaiserin und Königin Maria Theresia nach Ostasien dem Admiral Spaun Gelegenheit, seinerseits einen Versuch zur Lösung des Problems der Beziehungen zum Kriegsministerium zu versuchen. ín einem diesbezüglichen Vortrag an den Kaiser beantragte er unter Berufung auf Tegetthoffs Statutenentwurf des Jahres 1868, der nur aus Zweckmäßigkeitsgründen statt der Schaffung eines selbständigen Marine­ministeriums die formelle Beiordnung der Marinesektion zum Kriegsmini­sterium vorgesehen hatte, eine Änderung des Statutes der Marinezentral­stelle und deren Bezeichnung als „Reichs-Kriegs-Ministerium, Admiralität '. In der von Spaun vorgeschlagenen Formulierung heißt es, der Chef des Reichs- Kriegsministeriums, Admiralität, nehme bezüglich der Seestreitkräfte die gleiche Stellung ein wie der Reichs-Kriegsminister bezüglich des Heeres, er sei direkt Seiner Majestät unterstellt und persönlich für die Schlagfertigkeit und Seetüchtigkeit der Flotte sowie für Ausbildung und Disziplin des Personales verantwortlich. In der budgetären Verwaltung sei die Admiralität dem Reichs- Kriegsministeriums beigeordnet und ihr Chef fungiere gegenüber den Dele­gationen als Vertreter des Ministers und verantworte das Budget. Für diese Be­lange sollten die bisherigen Bestimmungen über Mitverantwortung und Mitzeich­nung in Kraft bleiben, bei Korrespondenzen mit anderen Ministerien und mit den dem Kriegsministerium unterstellten Behörden zeichne jedoch der Chef der Admiralität für den Reichskriegsminister 17). Die allerhöchste Entschließung vom 31. Oktober 1900 18) genehmigte von diesen Vorschlägen jedoch lediglich die bereits bestehende Bestimmung, daß der Marinekommandant dem Kaiser direkt verantwortlich sei. Die Vertretung und Überwachung des Marinebudgets blieb weiterhin Aufgabe des Kriegs­ministers, der auch sämtliche schriftlichen Vorträge an Seine Majestät mitzu­fertigen hat. Unter den im Statut der Marinesektion angeführten Obliegen­heiten des Chefs wurde nach dem Passus über die oberste Leitung aller Marine­angelegenheiten einschließlich des operativen Dienstes ausdrücklich eingefügt, daß im Falle der beabsichtigten Entsendung militärisch starker Schiffe oder im Falle einer längeren Missionsreise ins Ausland, soweit dies nicht im In­dienststellungsprogramm bereits vorgesehen war, das Einvernehmen mit dem

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