W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

8. Die Marinesektion unter Spaun und Montecuccoli. Reibungen mit dem Kriegsministerium

8. Dio Marinesektion unter Spaun und Montecuccoli. Reibungen mit dem Kriegsministerium. Da die Auflage des Statuts und der Geschäftsordnung der Marinesektion bereits vergriffen war und sich in der Zwischenzeit wieder einiges geändert hatte, forderte der neue Chef der Marinesektion Admiral Spaun im Dezember 1900 die einzelnen Abteilungen auf, Vorschläge für eine Neuauflage auszu­arbeiten1); diese wurde dann bereits am 22. März 1901 ausgegeben2). Abge­sehen von einigen Bestimmungen betreffend den Chef der Marinesektion, die im Zusammenhang mit den Reibungen zwischen der Marinesektion und dem Kriegsministerium zu besprechen sind 3), waren die wichtigsten Änderungen folgende 4): Der Chef der Marinesektion erstattet auch über Ernennung und Beförde­rung von Marinegeistlichen, Beurlaubung von Flaggen- und Stabsoffizieren sowie Gleichgestellten auf Wartegebühr, ferner über die Ernennung des Vorstandes des Marinekontrollamtes dem Kaiser Vortrag. Sein Recht auf Erteilung von Passierun­gen gerechtfertigter Abgänge sowie auf Bewilligung zur Auflassung von Rechnungs­mängeln wurde in einem Nachtrag des Jahres 1905 5) bei höheren Beträgen an das Einvernehmen mit dem gemeinsamen Finanzministerium bzw. dem Obersten Rechnungshof gebunden. Die Präsidialkanzlei bearbeitet nunmehr auch Dienstbestimmungen der Stabsoffiziere in Lokalanstellung, dann die Dienstbestimmung der ihr überwiesenen Linienschiffsleutnants. Die Aufbewahrung der Qualifikationslisten ist nicht mehr erwähnt. In dem Punkt betreffend Vorsorge für die Ausbildung ist die fallweise Fortbildung an Hochschulen neu aufgenommen6). Die Operationskanzlei entwirft das Programm für Indienststellung und Belassung im Dienst von Schiffen, nimmt dabei jedoch Rücksicht auf die Präsidial­kanzlei und die I. Geschäftsgruppe und stellt das Programm der II. Geschäfts­gruppe zur Einsichtnahme zu. Ihr obliegen auch die Angelegenheiten des aufzu­stellenden Evidenzbüros. Die 2. Abteilung braucht bei der Zusammenstellung der für das Budget erforderlichen Nachweisungen über die Mannschaft nicht mehr das Einvernehmen mit der 1. Abteilung zu pflegen, ferner gibt sie die Evidenz der für Marine-Diener­stellen vorgemerkten Unteroffiziere an die 1. Abteilung ab. Die Stabsunteroffiziere hehandelt die 2. Abteilung. Bei der 3. Abteilung kommt die Obsorge für die Marine-Bekleidungswerk­stätte und die Reparaturwerkstätte des Matrosenkorps neu hinzu, ebenso admini­strative Angelegenheiten der Dampfschiffahrt. Das Einvernehmen mit der 6. Ab­teilung bei Passierungs- und Bedeckungseinschreiten, Ersätzen etc. ist nicht mehr vorgeschrieben. Vorstand der 5. Abteilung ist nicht mehr der oberste Land- und Wasserbau­ingenieur, welcher die Stelle des Direktors beim Marine-Land- und Wasserbauamt bekleidet, sondern ein Oberingenieur. Analog den anderen technischen Abteilungen werden auch bei der 5. die administrativen Agenden ausgeschieden und der 6. 6*

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