W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

5. Die Auflösung des Marinekommandos und Umwandlung des Marineministeriums in die Marinesektion

5. Die Auflösung des Mímnekommandos und Umwandlung des MarineministeriumS in die Marinesektion. Mit dem Scheiden des Erzherzogs Ferdinand Max vom Marinekommando im Jänner 1864 in der Form eines Urlaubs auf unbestimmte Zeit mit Vertretung durch Kontreadmiral Alphons von Wissiak ') setzte erneut eine rege Organi­sierungstätigkeit bei der Marine ein. Sowohl ihre 1856 erfolgte Trennung vom Kriegsministerium wie auch insbesondere die Einrichtung des Marinemini­steriums für das gesamte Seewesen war ja in ganz besonderem Maße das Ergebnis eines persönlichen Einsatzes des Erzherzogs beim Kaiser gewesen. In den ent­scheidenden Ministerratssitzungen hatte Franz Joseph persönlich den Vorsitz geführt und durch das Gewicht seiner Autorität den Projekten seines Bruders gegen stärksten Widerstand zum Erfolg verholfen. So nimmt es nicht wunder, daß nun alle Gegner seine Abreise nach Mexiko zum Anlaß nahmen, um sein Werk zu Fall zu bringen und die Selbständigkeit der Marine einzuengen. Leider ist es bei der gegebenen Quellenlage nicht möglich, eindeutig festzu­stellen, wem dabei die entscheidende Bedeutung zufiel, zumal — wie noch zu zeigen sein wird — auch Personen, die nicht den Zentralstellen angehörten, wie Generalmajor Rzikowsky, maßgebend zu Wort kamen. Den Anfang zu den Änderungen machte jedenfalls der Minister Burger selbst bezüglich des Marine­kommandos. Tegetthoff wirkte intensiv bei der Neuorganisation mit, konnte aber seine Ansichten nicht durchsetzen und vor allem nicht verhindern, daß die Marine in sehr starke Abhängigkeit vom Kriegsministerium geriet, aus der er sie erst drei Jahre später wieder weitgehend zu lösen vermochte. Bereits am 17. April 1864 erstattete Minister Baron Burger einen Vortrag beim Kaiser, in dem er die Auflösung des Marinekommandos beantragte 2). Die Erfahrung habe gezeigt, daß der Bestand einer solchen Mittelbehörde sich zufolge der geteilten Kompetenz nur schädlich auswirke, sodaß man sogar jüngst die für die Nordsee ausgerüstete Eskadre dem Ministerium direkt unterstellen mußte. Die „veränderten Personal Verhältnisse“ ließen den Zeit­punkt günstig erscheinen, diese Behörde aufzuheben und ihre Agenden an die Zentralstelle zu überweisen. Zur Wahrung des militärischen Prinzips und zur Kontrolle der Schlagfertigkeit der Schiffe und Truppen sowie der technisch richtigen Gebarung und Erhaltung des Flottenmaterials, der Verwendbarkeit und des Ausbildungsgrades des Personales möge man das seinerzeit bestandene Flotten- und Marinetruppeninspektorat reaktivieren und das gegenwärtige, auf die Marinetruppen beschränkte Inspektorát auf heben. Der Wirkungskreis des neuen Inspektors wäre ähnlich demjenigen des ad latus beim ehemaligen Marineoberkommando. Das Justiz- und Sanitätsreferat des bestehenden Marinekommandos solle als Abteilung 2 bzw. 7 dem Marineministerium W a g n e r, Die obersten Behörden. 4

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