W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

5. Die Auflösung des Marinekommandos und Umwandlung des Marineministeriums in die Marinesektion

50 einverleibt werden. Wenn der Minister nicht selbst Admiral ist, seien die Offiziersernennungen und die Ausübung der persönlichen kriegsherrlichen Rechte dem Stellvertreter des Ministers zu übertragen. Damit könne eine große Ersparnis erzielt und eine gänzliche Neuorganisierung der Marinebe­hörden vermieden werden. Das Marineministerium erhielte dann einen Wir­kungskreis wie andere Zentralstellen, der auch dem bei allen europäischen Marinen als zweckmäßig erprobten entspreche. Nur so könne der Minister die volle Verantwortung tragen. Sehr bemerkenswert ist an dem Vortrag, daß die Besetzung der Minister­stelle durch eine Person des Zivilstandes nicht mehr als unbedingt feststehend betrachtet wird und die Möglichkeit, daß ein Admiral dieses Amt bekleide, nicht mehr gänzlich ausgeschlossen wird. Damit erweist sich eines der Haupt­argumente der Gegner des Marineministeriums als Zentralstelle für das ge­samte, auch das zivile, Seewesen, als durchaus nicht unbegründet. Jedenfalls gelang Burger seine Absicht, mit dieser relativ kleinen Organisationsänderung den Bestand des Ministeriums in der bisherigen Form zu retten, nicht, dem nunmehr kamen Offiziere des Heeres zu Wort und Burger wurde gänzlich in den Hintergrund gedrängt. Diese Offiziere waren überdies zum Teil Ange­hörige des Erzhauses, während der Marine nunmehr ein solcher Rückhalt fehlte. Der Kaiser verwies den Vortrag Burgers an eine Kommission unter dem Vorsitz des Erzherzogs Albrecht und Beiziehung von Vertretern der Marine. Als solcher fungierte zunächst Kontreadmiral Fautz. Über die Tätigkeit dieser Kommission, die sich durchaus nicht nur mit dem erwähnten Vortrag Burgers, sondern ganz allgemein mit Organisationsänderungen beschäftigte, liegen leider nur wenige Quellen vor. Ein in den Akten erwähnter Vortrag des Erz­herzogs Albrecht vom 25. Mai 3) etwa ist nicht auffindbar. Faßbar werden die Verhandlungen erst mit einem ausführlichen Elaborat des Kontreadmirals Tegetthoff nach dem 9. Oktober 1864 4). Zur Frage des Marinekommandos meint Tegetthoff, man solle ähnlich wie bei den Armeen das Eskadrekommando am besten direkt der Zentral­stelle unterstellen, welche allein in der Lage sei, innerhalb kurzer Zeit die Befehle des Kaisers zu erbitten oder sich mit den anderen Ministerien ins Einvernehmen zu setzen. Nur auf diese Weise und vor allem in stetem Einver­nehmen mit dem Kriegs- und dem Außenministerium sei ein richtiger Einsatz der Seestreitkräfte gewährleistet. Allein das Ministerium verfüge über alle wichtigen Nachrichten, die es unter Umständen auf kurzem Wege erhalte. Eine Mittelbehörde sei dem Dienstgang nur hinderlich — ein immer wieder auftauchendes Argument — weshalb deren Befugnisse an das Ministerium zu übertragen sei, wie es sich ja sowohl bei der Nordsee-Eskadre als auch bei der Flottenabteilung in Griechenland während der Unruhen als erforderlich ge­zeigt habe. Die Unterstellung der Offiziere unter das Marinekommando, der Beamten aber und anderer Angehöriger, die ja ebenso zur aktiven Dienst­leistung auf Schiffen verwendet werden, unter das Ministerium, müsse immer

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