W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)
4. Die Schaffung des Marineministeriums
47 heiten bleiben dem Minister Vorbehalten. Mit der Zivilabteilung muß engstes Einvernehmen, erforderlichenfalles sogar gemeinsame Beratung gepflogen werden. Die Zentralkanzlei besorgt die geheime oder sonst reservierte Korrespondenz des Ministers, dem sie direkt untersteht (vertretungsweise auch dem Stellvertreter). Im übrigen ist sie den anderen Abteilungen gleichgestellt und dem Stellvertreter untergeordnet. Sie legt dem Minister die Reinschriften aller Abteilungen vor, führt das Präsidialprotokoll, bearbeitet alle auf dem Präsidialweg zu behandelnden Geschäftsstücke bzw. weist sie zu; schließlich obliegt ihr die Verwahrung der Präsidialakten. Insbesondere umfaßt das Ressort der Zentralkanzlei Adels-, Ordens- und Medaillen-Angelegenheiten, Auszeichnungen, Gnadensachen; Führung des Operati- onsjournales der Kriegsmarine, Evidenz fremder Flotten, Erfindungen und Verbesserungen; Redaktion imd Herausgabe des Mar ine Verordnungsblattes, des Marineschematismus und Zeitungsangelegenheiten; Abfassung allgemeiner Organisationsvorschläge und Vorschriften; Beförderungen ab Stabsoffizier bzw. 8. Diätenklasse; Bildungsanstalten; Disziplinarangelegenheiten der Angehörigen des Ministeriums; Expedition. Die 1. Abteilung bearbeitet alle Personalia, Errichtung und Auflösung der verschiedenen Marine-Korps, Ergänzung, Rekrutierung, Kriegsgefangene, Militärdienstzeichen und Adjustierung. Der 2. Abteilung obliegt das gesamte Marine-Sanitätswesen einschließlich der technischen Revision der Medikamentenrechnungen und der Superarbitrierungsangelegenheiten. In Personalsachen der Ärzte ist das Einvernehmen mit der Abteilung 1 herzustellen. Die 3. bis 5. Abteilung bearbeitet technische Angelegenheiten und steht unter der Gesamtleitung eines Kontreadmirals oder Linienschiffskapitäns, dem die Koordinierung des ganzen Gebietes, die Verteilung des Einlaufs und die Überprüfung der Ausarbeitungen der technischen Abteilungen obliegt. Allenfalls sind Beratungen des Leiters des technischen Wesens mit seinen drei Vorständen vorgesehen. In Personalsachen erfolgt nur eine Begutachtung für die Abteilung 1. Insbesondere umfaßte die Tätigkeit der drei technischen Abteilungen die Überprüfung und Beschlußfassung über Anträge zu Neubauten, Reparaturen etc. samt Vorbereitung der entsprechenden Budgetvorlage, Revision der Arbeitsstände, Berichte und Nachweisungen, technische Revision der Kontrakte, Bedeckungen und Materialanschaffungen sowie Anträge über Käufe und Verkäufe. Bei ökonomischen Agenden muß das Resultat der Revision der administrativen Abteilung mitgeteilt werden. Aufgabe der technischen Abteilungen ist es, die österreichische Marine auf der höchstmöglichen Stufe des Fortschritts zu erhalten, Neuerungen Eingang zu verschaffen und Versuche vorzunehmen. Ferner bereiten sie technische Vorschriften und Instruktionen vor und wirken an der Verfassung von Vorschriften über Pauschalien, Inventare etc. mit. Sie sammeln alle Pläne, Beschreibungen, Berechnungen und Grundbücher der Schiffe, Maschinen, Geschütze, Gebäude etc. und halten sie evident. Am Schluß jedes Jahres werden entsprechende Übersichten über die Arbeiten hergestellt, um dauernd einen Überblick über die Materialvorräte zu besitzen. Die Ausrüstung der Schiffe bearbeitet der Leiter der technischen Abteilungen. Im einzelnen obliegt der 3. Abteilung die Armierung der Schiffe und Land- batterien sowie Überwachung der Arsenalsmagazine, der 4. Abteilung alle Gegenstände des Schiffs- und Maschinenbaues einschließlich der Ausbildung des entsprechenden Personales, der 5. Abteilung der Land- und Wasserbau, besonders Arsenale, Docks, Kasernen, Spitäler, Invalidenhäuser und sonstige Etablissements, wobei sie in maritim-technischen Belangen mit den Abteihingen 3 und 4, ansonsten mit der 6. Abteilung Zusammenarbeiten muß.