W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

4. Die Schaffung des Marineministeriums

47 heiten bleiben dem Minister Vorbehalten. Mit der Zivilabteilung muß engstes Ein­vernehmen, erforderlichenfalles sogar gemeinsame Beratung gepflogen werden. Die Zentralkanzlei besorgt die geheime oder sonst reservierte Korrespon­denz des Ministers, dem sie direkt untersteht (vertretungsweise auch dem Stellver­treter). Im übrigen ist sie den anderen Abteilungen gleichgestellt und dem Stellver­treter untergeordnet. Sie legt dem Minister die Reinschriften aller Abteilungen vor, führt das Präsidialprotokoll, bearbeitet alle auf dem Präsidialweg zu behandelnden Geschäftsstücke bzw. weist sie zu; schließlich obliegt ihr die Verwahrung der Präsidialakten. Insbesondere umfaßt das Ressort der Zentralkanzlei Adels-, Ordens- und Medaillen-Angelegenheiten, Auszeichnungen, Gnadensachen; Führung des Operati- onsjournales der Kriegsmarine, Evidenz fremder Flotten, Erfindungen und Ver­besserungen; Redaktion imd Herausgabe des Mar ine Verordnungsblattes, des Marineschematismus und Zeitungsangelegenheiten; Abfassung allgemeiner Organi­sationsvorschläge und Vorschriften; Beförderungen ab Stabsoffizier bzw. 8. Diäten­klasse; Bildungsanstalten; Disziplinarangelegenheiten der Angehörigen des Mini­steriums; Expedition. Die 1. Abteilung bearbeitet alle Personalia, Errichtung und Auflösung der verschiedenen Marine-Korps, Ergänzung, Rekrutierung, Kriegsgefangene, Militär­dienstzeichen und Adjustierung. Der 2. Abteilung obliegt das gesamte Marine-Sanitätswesen einschließlich der technischen Revision der Medikamentenrechnungen und der Superarbitrie­rungsangelegenheiten. In Personalsachen der Ärzte ist das Einvernehmen mit der Abteilung 1 herzustellen. Die 3. bis 5. Abteilung bearbeitet technische Angelegenheiten und steht unter der Gesamtleitung eines Kontreadmirals oder Linienschiffskapitäns, dem die Koordinierung des ganzen Gebietes, die Verteilung des Einlaufs und die Über­prüfung der Ausarbeitungen der technischen Abteilungen obliegt. Allenfalls sind Beratungen des Leiters des technischen Wesens mit seinen drei Vorständen vorge­sehen. In Personalsachen erfolgt nur eine Begutachtung für die Abteilung 1. Ins­besondere umfaßte die Tätigkeit der drei technischen Abteilungen die Überprüfung und Beschlußfassung über Anträge zu Neubauten, Reparaturen etc. samt Vorbe­reitung der entsprechenden Budgetvorlage, Revision der Arbeitsstände, Berichte und Nachweisungen, technische Revision der Kontrakte, Bedeckungen und Mate­rialanschaffungen sowie Anträge über Käufe und Verkäufe. Bei ökonomischen Agenden muß das Resultat der Revision der administrativen Abteilung mitgeteilt werden. Aufgabe der technischen Abteilungen ist es, die österreichische Marine auf der höchstmöglichen Stufe des Fortschritts zu erhalten, Neuerungen Eingang zu verschaffen und Versuche vorzunehmen. Ferner bereiten sie technische Vor­schriften und Instruktionen vor und wirken an der Verfassung von Vorschriften über Pauschalien, Inventare etc. mit. Sie sammeln alle Pläne, Beschreibungen, Berechnungen und Grundbücher der Schiffe, Maschinen, Geschütze, Gebäude etc. und halten sie evident. Am Schluß jedes Jahres werden entsprechende Übersichten über die Arbeiten hergestellt, um dauernd einen Überblick über die Materialvorräte zu besitzen. Die Ausrüstung der Schiffe bearbeitet der Leiter der technischen Ab­teilungen. Im einzelnen obliegt der 3. Abteilung die Armierung der Schiffe und Land- batterien sowie Überwachung der Arsenalsmagazine, der 4. Abteilung alle Gegen­stände des Schiffs- und Maschinenbaues einschließlich der Ausbildung des ent­sprechenden Personales, der 5. Abteilung der Land- und Wasserbau, besonders Arsenale, Docks, Kasernen, Spitäler, Invalidenhäuser und sonstige Etablissements, wobei sie in maritim-technischen Belangen mit den Abteihingen 3 und 4, ansonsten mit der 6. Abteilung Zusammenarbeiten muß.

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