W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

3. Der Krieg von 1859 und seine organisatorischen Auswirkungen

25 Material-Liquidierungskommission. Das so organisierte Marinekommando solle möglichst noch im Laufe des Jahres 1861 nach Pola verlegt werden, das damit definitiv als Zentralhafen der Kriegsmarine zu betrachten wäre. In diesem Zusammenhang müsse der Hafen von Pola zum Freihafen erklärt und der Rayon des Festungskommandos erweitert werden. Letzteres solle unter Leitung des Chefs des Marinekommandos als Festungsgouverneur sowohl die militärische als auch die politische Leitung des Festungsgebietes erhalten. Als unterste Instanzen hätten das Hafenadmiralat Pola mit einem Subdivisio- nale in Triest, das Seebezirkskommando in Triest mit einem Subdivisionale am Gardasee, die Eskadre- und Flottenabteilungskommanden, die selbständigen Schiffskommanden im Ausland, das Donauflottillenkommando in Ofen und das hydrographische Institut zu fungieren. In gerichtlichen und administra­tiven Belangen solle der Wirkungskreis des Hafenadmiralats und des See­bezirkskommandos erweitert werden. Ein weiterer Vortrag über die neue Stellung von Pola folgte am 1. Juli. Zu einer allerhöchsten Entschließung kam es jedoch nicht mehr, die Vorträge gingen mit Rücksicht auf die inzwischen befohlene Errichtung des Marine- ministeriums ad acta32). Nur die am 6. Juni 1860 beantragte Auflösung des Marine-Truppeninspektorates wurde am 5. Juli genehmigt und mit Erlaß vom 27. Juni 1860 die 4. Abteilung der II. Sektion „bis auf weiteres“ aufge­löst 33). Ohne die Entscheidung des Kaisers abzuwarten, befahl Ferdinand Max am 24. Oktober I860 dem Hafenadmiral von Pola, Linienschiffskapitän Freiherrn von Wüllerstorf, die Möglichkeit einer baldigen Übersiedlung des Marinekommandos nach Pola sowie der Übernahme der Leitung festzustellen. Nach einem Mißverständnis, das dadurch entstand, daß Wüllerstorf keine Kenntnis von obigen Plänen hatte, beantragte er zur Erleichterung der Unter­bringung die vorläufige Aufhebung des Hafenadmiralates 34). Auf Grund eines Memorandums des Major-Auditors Weber vom 29. Jänner 1861 35) ordnete der Erzherzog-Marineoberkommandant an, daß die beiden Justiz-Referate in Pola und Venedig mit 1. März aufgehoben und statt dessen wieder ein Marine-Stabsauditorat als Abteilung 2 der I. Sektion des Marineoberkommandos errichtet werde. Das ärztliche Referat erhielt nunmehr die Bezeichnung Abteilung 3. Bei den Unterbehörden verblieben nur Audito- rate, ihnen wurde das ius gladii et aggratiandi über die Mannschaft vom Oberbootsmann abwärts bis zum Höchstmaß von einem Jahr Kerker bzw. körperlicher Züchtigung verliehen 36). Da der Marineoberkommandant nun nicht mehr gleichzeitig General­gouverneur des lombardo-venetianischen Königreiches und daher nur selten vom Amtssitz der Marineleitung abwesend war, beantragte er am 16. November 1861, daß der ihm zugeteilte Admiral nicht mehr den Titel „Stellvertreter“ sondern wie früher „ad latus“ führe, was der Kaiser am 21. genehmigte 3:). Bevor auf die endgültige Schaffung des Marineministeriums eingegangen

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