W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)
3. Der Krieg von 1859 und seine organisatorischen Auswirkungen
23 die Vereinigung des ganzen Küstengebietes der Monarchie unter einer Statthalterei und einem militärischen Kommando unter Einschluß der Marine in Ausarbeitung. Da sämtliche übrigen Kommissionsmitglieder den Ausführungen des Vorsitzenden beitraten, wurde das Projekt Cozzers nicht weiter behandelt. War somit der Versuch einer Gesamtregelung des maritimen Wesens zunächst als gescheitert zu betrachten, so gingen doch die Organisierungsarbeiten — zunächst unter Außerachtlassung der Handelsmarine — im Sinne des Vortrages vom 20. Juli 1859 weiter. Am 6. Mai 1860 befahl Erzherzog Ferdinand Max die Einberufung einer Kommission unter Admiral Bourguignon zur Feststellung etwa notwendig gewordener Änderungen in der provisorischen Organisation28). Vor allem solle die Frage der Errichtung einer dritten Instanz über dem Marineoberkommando als zweiter Instanz mit dem Wirkungskreis eines Landesgeneralkommandos sowie eine Erweiterung des Wirkungskreises der Hafenadmiralate in Erwägung gezogen werden. Warum Ferdinand Max, der doch selbst erst am 20. Juli 1859 die Existenz einer Mittelbehörde auf Grund der Kriegserfahrungen als überflüssig bezeichnet hatte, nunmehr neuerlich einen so komplizierten Instanzenzug vorschlug, ist nicht mit Sicherheit feststellbar. Auffallend ist allerdings, daß auch der von Cozzer in der Ersparungskommission Anfang 1860 vorgebrachte Plan eine Mittelinstanz an der Küste vorsah. In Anbetracht dessen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Erzherzog diesen Instanzenzug als Vorbereitung für die Übernahme,der Agenden der Handelsmarine und für die Übersiedlung der obersten Behörde als Ministerium nach Wien schaffen wollte. So gesehen, würde es sich also nicht etwa um ein unsicheres Schwanken in Organisierungsfragen, sondern im Gegenteil um eine überaus weitschauende Planung handeln. Die neue oberste Marinebehörde sollte nach seinem nunmehrigen Vorschlag nur aus drei Sektionschefs für militärische, technische und administrative Agenden, das Marineoberkommando dagegen analog den Landesgeneralkommanden nur aus Abteilungen bestehen, denen die ärztliche ^Abteilung und das Marinesuperiorat als Hilfsorgane zuzuteilen wären. Auffallend an dieser Gliederung ist, daß das im Jahre 1857 nachträglich angeforderte Justizreferat bei der obersten Behörde zunächst wiederum fehlt. Zusammen mit diesen Rahmen-Weisungen sandte der Erzherzog bereits ausgearbeteite Vorschläge an Bourguignon und befahl den Abschluß der Arbeiten der Kommission mit 19. Mai. Zu diesem Termin legte Bourguignon auch tatsächlich einen Entwurf vor, doch hatte sich die Kommission in mehreren Punkten nicht geeinigt. Generalintendant Cozzer vertrat eine abweichende Meinung, die ins Protokoll aufgenommen wurde. Überdies legte er sie am 24. Mai gesondert schriftlich vor 29). In dem Elaborat der Kommission wird die Schaffung einer dritten Instanz als zweckmäßig bezeichnet, soferne sie ihren Sitz in Wien habe und so an den Minister- und Reichsratskonferenzen Anteil nehmen könne30). Die Marine-