W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

3. Der Krieg von 1859 und seine organisatorischen Auswirkungen

22 Handelsschiffahrt verloren oder gelange nur durch umständliche Korrespon­denz zur Kenntnis der Seebehörde. Deren wissenschaftlicher und technischer Wirkungskreis könne ohne weiteres von den entsprechenden Organen der Kriegsmarine wahrgenommen werden, ebenso ein Großteil des Vorschriften­wesens. Nur für diejenigen Belange, welche zugleich Handels- und Schiffahrts­einrichtungen betreffen, seien eigene Sektionen erforderlich. Die nach Auf­lösung des Handelsministeriums doch erhalten gebliebenen, der Zentralsee­behörde Vorgesetzten ministeriellen Organe wären ebenfalls dem Marineober­kommando zu unterstellen, das damit zu einer Obersten Seebehörde oder einem Ministerium für Seewesen werde, wie es in allen anderen Seestaaten bestehe. Unter einem Chef oder Minister müßte diese Behörde in eine Sektion für die Kriegsmarine, deren Chef gleichzeitig Stellvertreter des obersten Chefs sei, und in eine Sektion für die Handelsmarine gegliedert werden, welcher auch ein Teil der jetzt der Zentralseebehörde obliegenden Geschäfte zufalle, sodaß bei letzterer namhafte Personalersparungen Platz greifen könnten. Zur Leitung der ausführenden Behörden für den militärischen und den zivilen Dienst wäre an der Küste eine analog der Obersten Seebehörde zu gliedernde See­behörde als zweite Instanz zu errichten. Dieser unterstünden dann die Hafen- admiralate und ausgerüsteten Schiffe bezüglich des inneren Dienstes, ferner die Hafenkapitanate und Seesanitätsanstalten. Oberster Grundsatz solle die Einheit im Seedienste des Staates sein. Dem Ministerium für Seewesen müsse noch eine oberste Kontrollbehörde beigegeben werden. Auf diese Ausführungen entgegnete der den Vorsitz führende Sektionschef im Ministerium der Finanzen Freiherr von Schlechta-Wschehrd in ziemlich scharfer Form. Trotz aller Gemeinsamkeiten bestehe doch ein grundsätzlicher Unterschied im Endzweck, da die Kriegsmarine auf Verteidigung und Angriff ausgerichtet, die Handelsmarine dagegen eine Privatindustrie zum Erwerbe sei, die nach Grundsätzen der Nationalökonomie und Handelspolitik behandelt werden müsse. Grundprinzip der Kriegsmarine sei die militärisch-strenge Abhängigkeit des ganzen von einem Chef, bei der Handelsmarine jedoch die möglichst freie Tätigkeit der einzelnen Kräfte, weshalb sie sich durchaus nicht für eine militärische Leitung eigne. Dies hätten auch bereits gewisse Erfah­rungen bezüglich der Küste der Militärgrenze, der Postschiffahrt und gelegent­lich der Mission der Carolina gezeigt. Dagegen habe die Schaffung der Zentral­seebehörde im In- und Ausland, sogar in England, großen Beifall gefunden. Die technisch-wissenschaftlichen Belange überlasse man ohnedies so weit wie möglich der Privatindustrie. Im übrigen müsse die Leitung der Handelsmarine in engstem Zusammenhang mit dem gesamten Handels- und Verkehrswesen verbleiben, dessen Gedeihen durch eine Herauslösung der Handelsmarine gefährdet wäre. Auch die ins Treffen geführten Einsparungen würden kaum wirklich eintreten. In anderen Ländern seien nirgends alle maritimen Belange in einer solchen Form konzentriert und England habe sich mit der Einrichtung des Board of Trade wahrscheinlich dem Beispiel der österreichischen Zentral­seebehörde angeschlossen. Im Finanzministerium sei bereits ein Projekt für

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