W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

3. Der Krieg von 1859 und seine organisatorischen Auswirkungen

21 sie aber nur dann erfüllen, wenn sie Einfluß auf die Handelsmarine nehme und so ihre Kenntnisse und Erfahrungen zum Wohle des Staates verwerte. Daher müssen dem Marineoberkommando als einziger technisch-maritimer Behörde alle sonstigen maritimen Organe untergeordnet werden. Damit entfalle die Notwendigkeit der Zentralseebehörde in Triest, die aus Mangel an Mitteln und Erfahrungen weder maritimes Urteil noch maritime Selbständigkeit be­sitzen könne. Angesichts der Auflösung des Handelsministeriums sei es umso notwendiger, der Handelsschiffahrt sowie dem Hafen- und Sanitätsdienst ein Zentralorgan zu geben. Hafenkapitanate, Seesanitätsanstalten, Sicherheits­maßnahmen und die Konsulate in ihrem Wirken auf die Handelsschiffahrt gehörten unbedingt zur obersten Seebehörde und bestünden in keinem ent­wickelten maritimen Staat getrennt von der maritimen Wehrkraft. Daher stelle der Erzherzog den Antrag, die Zentralseebehörde sowie die beim ehe­maligen Handelsministerium für das Seewesen aufgestellten Departements der Kriegsmarine einzuverleiben. Überdies lege er Vorschläge über die See-Kon­skription, die Unterrichtsanstalten und die Einrichtung von Stationsschiffen im Ausland bei. Leider ist das Original dieses Antrages sowie die beiliegenden Detailvor­schläge nicht auffindbar, sodaß wir auch über die Stellungnahme des Kaisers nicht unterrichtet sind 24). Die Idee der Vereinigung von Kriegs- und Handels­marine scheint von dem späteren Marineminister Baron Burger ausgegangen zu sein, der in der Ministerratssitzung vom 25. August 1862 darauf hinwies, bereits 1850 Vorschläge in dieser Richtung gamacht zu haben 2ä). Angesichts der Tätigkeit Burgers als Statthalter in Mailand und dann im Küstenland liegt die Vermutung nahe, daß er dabei Gelegenheit fand, auf den Erzherzog im Sinne seiner Pläne einzuwirken. Jedenfalls gingen die Verhandlungen über diesen Problemkreis weiter, wie aus Äußerungen der Vertreter des Finanzministeriums, des Armeeober­kommandos und des Marineoberkommandos in der Sitzung der Budgetkommis­sion vom 28. Dezember 1859 hervorgeht 28). Die Marine benützte diese Kom­mission, welche im Gefolge des Krieges von 1859 „zur Herstellung des Gleich­gewichtes zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Staates vom Verwal­tungsjahre 1860/61 an“ am 11. November 1859 vom Kaiser eingesetzt worden war, um in der Sitzung vom 1. Februar 1860 durch ihren Vertreter, General­intendant Cozzer von Contanavi das Projekt einer Vereinigung der Zentral­seebehörde mit der Kriegsmarine vorzutragen. Im Anschluß an eine Debatte über den österreichischen Lloyd, bei der Cozzer vergeblich versucht hatte, eine Ingerenz des Marineoberkommandos auf die Schiffsbauten des Lloyd in Hinblick auf deren eventuelle Verwendung im Kriege zu erreichen, betonte er die Ähnlichkeit im Wirkungskreis der Seebehörde und der Kriegsmarine, wobei letztere allein über die notwendige technische und maritime Erfahrung sowie die entsprechenden Kenntnisse verfüge, um in maritimen Belangen ein Urteil abzugeben. Ein Großteil dieser Erfahrungen, speziell auch über ent­sprechende Einrichtungen in anderen Staaten, gehe so der österreichischen

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