W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

3. Der Krieg von 1859 und seine organisatorischen Auswirkungen

18 des Transportes von Marinematerial sowie offizielle und private Fragen gehäuft hatten 12). Erzherzog Ferdinand Max schiffte sich zunächst am 28. April auf dem Admiralsschiff ein 13), begab sich jedoch am 21. Juni in das kaiserliche Haupt­quartier 14) und betraute den Marinekommandanten Kontreadmiral Bour- guignon mit der Leitung des Dienstes beim Marineoberkommando. Seiner persönlichen Entscheidung behielt der Erzherzog Beförderungen, Quittierungen und Pensionierungen der Offiziere, Parteien und Beamten, deren Ehe- und Adelsangelegenheiten, die Aufnahme von Kadetten, Kriegsrechtsurteile der Stabsparteien sowie Anträge betreffend neue Vorschriften vor. Über wichtigere Angelegenheiten mußte ihm Bericht erstattet werden. Auch Vorträge an den Kaiser sowie Noten an Zentralstellen blieben der Unterschrift des Erzherzogs Vorbehalten. Alles übrige durfte der Stellvertreter unterzeichnen. Der ad latus wird bei Verhinderung vom Oberkommando-Adjutanten vertreten, der auch den Ratssitzungen beiwohnt sowie Depeschen an das Marinekommando öffnet. Dem ad latus wird der Elench vorgelegt, er läßt sich von den Sektionschefs referieren und holt die Entscheidungen des Oberkommandanten ein. Minde­stens jede Woche einmal findet eine Ratssitzung statt15). Nach Beendigung des Krieges erstattete Erzherzog Ferdinand Max dem Kaiser am 20. Juli 1859 einen ausführlichen Vortrag über die notwendigen Maßnahmen zur Rückführung der Marine in den Friedensstand. Auch habe er während des Krieges einige Modifikationen als notwendig erkannt. Durch die Unterordnung der Marinezentralstelle unter das Festungskommando Venedig hätten sich trotz des taktvollen Benehmens des Festungskomman­danten Reibungen nicht vermeiden lassen. Daher solle das Marineoberkom­mando wieder nach Triest übersiedeln. Falls in einem neuen Kriege die Ent­fernung aus Triest notwendig werden sollte, wäre die Übersiedlung an einen Ort im Landesinneren, wo die Behörde ihre Unabhängigkeit voll wahren könne, besser als die Verlegung in eine Küstenfestung. Auch die seinerzeit wegen der Abwesenheit des Marineoberkommandanten in Mailand beantragte Spaltung in Marineoberkommando und Marinekommando habe sich als nicht zweck­mäßig erwiesen. Durch die Blockierung Venedigs sei der Einfluß des Marine­kommandos nicht über diesen Hafen hinausgegangen, alle übrigen Teile der Marine jedoch seien praktisch von ihm unabhängig geworden. Dies beweise, daß eine Mittelbehörde unnötig sei. Daher solle das Marinekommando aufge­löst und dafür die beiden Hafenadmiralate Venedig und Pola 16) unter Leitung eines Kontreadmirals oder höheren Stabsoffiziers und einem ad latus zur Leitung des Arsenals neu errichtet werden. Von den bisherigen Geschäften des Marinekommandos könne das höhere technische Wesen mit seinem Perso­nal an das Marineoberkommando übergehen und der Rest zwischen den beiden Hafenadmiralaten aufgeteilt werden. Ausgerüstete Schiffe sollten in maritimer und politischer Beziehung dem Marineoberkommando, militärisch und ad­ministrativ aber dem Hafenadmiralat unterstehen. Die detaillierte Durch­führung dieser als provisorisch zu betrachtenden Maßnahmen möge der Kaiser

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