W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)
2. Die Folgen der Ernennung des Erzherzogs-Marineoberkommandanten zum General-Gouverneur von Lombardo-Venetien
14 nisanträge beurteilen und dem Marinerat die entsprechenden Anträge stellen zu können. Berichte bezüglich Vervollkommnung der Etablissements, Approvisio- nierung und mit Auslagen verbundene technische Anträge versieht er mit seinem technischen Votum und trägt sie im Marinerat vor. Es ist Aufgabe des Chefs des technischen Wesens, die Schiffe in vollkommener Kampftüchtigkeit zu erhalten und die Depots genügend mit Material zu versehen. Besonders soll er auf strengste Ökonomie achten. Auf Befehl des Marineoberkommandanten oder dessen Stellvertreters nimmt er im Einvernehmen mit dem betreffenden Hafenadmiralat Inspizierungen der technischen Etablissements vor und berichtet darüber. Die erforderlichen Verfügungen bleiben jedoch dem Marineoberkommandanten Vorbehalten. Der Schiffsbauinspektor ist Vorstand des Schiffsbauwesens und der betreffenden (1.) Abteilung der technischen (II.) Sektion des Marinekommandos. Ihm untersteht das gesamte Schiffsbaupersonal, doch darf er bei Arsenaleinspizierungen keine direkten, auf den Schiffsbau bezüglichen Befehle an die den Raltn- admiralaten unterstehenden Schiffsbaudirektionen erteilen, sondern er muß durch seinen Bericht beim Marinekommando die notwendigen Maßnahmen veranlassen. Neben den aus dem Statut des Marineoberkommandos ersichtlichen Verpflichtungen als Abteilungsvorstand hat er als Vorstand des Schiffsbaupersonales alle Personen zu kennen und zu beurteilen, die Konduitelisten zu sammeln und zu begutachten, ebenso die Beförderungsanträge. Er inspiziert die Detailausführung der genehmigten Pläne. Bei Fragen, die mit dem Artillerie- bzw. dem Maschinenwesen Zusammenhängen, hat er mit dem entsprechenden Abteilungsvorstand das Einvernehmen zu pflegen. Er überwacht die Ausführung der Schiffsbauten im Detail und sorgt dafür, daß die Ingenieure immer über die Fortschritte in ihrem Fach auf dem Laufenden bleiben. Über Befehl des Marinekommandos inspiziert er die Arsenale und erstattet darüber Bericht, der dem Marineoberkommando vorgelegt wird. Ferner nimmt er an Kommissionen für Umbauten und Reparaturen sowie Kollaudierungen teil. Schließlich hat er die Ausbildung der Schiffsbaueleven und Arsenalslehrlinge zu überwachen. Analog ist die Stellung des Maschineninspektors und zugleich Vorstandes der 5. Abteilung der technischen Sektion. Bei Inspizierungen kann er gleich das Einschreiten des Hafenadmiralates veranlassen. Überdies muß er auch einlaufende Schiffe auf ihren Maschinenzustand hin inspizieren. Ein Maschinen- Oberingenieur ist dem Marineoberkommando zugeteilt, ein Ingenieur 1. Kl. der 5. Abteilung des Marinekommandos. Die dritte Branche wird vom Wasser- und Landbau-Inspektor, zugleich Vorstand der 3. Abteilung der II. Sektion geleitet. Neben technischer Prüfung und Begutachtung obliegt ihm die Überwachung der ökonomischen Gebarung und richtigen Verwendung der Dotation. Ferner sammelt er die einschlägigen Pläne im Planarchiv der 3. Abteilung und sorgt dafür, daß auch Pläne von Arsenalen anderer Länder erworben werden. Auch er kann bei Inspizierungen das Einschreiten des Hafenadmiralates veranlassen. In teilweiser Analogie zu dieser Organisation des technischen Wesens wurden im Dezember des Jahres 1858 provisorische Vorschriften für den Marinetruppeninspektor erlassen16). Die wichtigsten Bestimmungen sind: Der Marinetruppeninspektor ist ein Marine-General (Generalmajor), der am Sitze des Marinekommandos stationiert und diesem unmittelbar untergeordnet ist. Ihm obliegt die rein mflitärische und taktische Ausbildung sämtlicher am Lande befindlichen Marinetruppen, bei größeren Konzentrierungen übernimmt er auch deren Kommando. Er sorgt für die Abhaltung der vorgeschriebenen Schulen für