W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)
2. Die Folgen der Ernennung des Erzherzogs-Marineoberkommandanten zum General-Gouverneur von Lombardo-Venetien
15 Mannschaft, Unteroffiziere und Offiziere, hält nach eingeholter Bewilligung jährlich zwei Inspizierungen in jeder der drei Hauptstationen ab. Besonderes Augenmerk hat er der Adjustierung und Ausrüstung, auch der in den Magazinen aufbewahrten, zuzuwenden. Verstöße gegen Vorschriften stellt er ab und erwähnt dies in seinem Bericht, im Falle von Gefahr verständigt er auch das Hafenadmiralat. Als Organ des Marinekommandos kann der Marinetruppeninspektor zur Inspizierung der Kasernen, Spitäler, Marodenhäuser, Stabsstockhäuser und zu förmlichen Musterungen beordert werden. Nach dem Ermessen des Marinekommandos hat er bei wichtigeren Kommissionen, Prüfungen etc. zu präsidieren oder teilzunehmen, wenn seine militärischen Kenntnisse und Erfahrungen benötigt werden. Von allem, was in militärischer und taktischer Beziehung vorgeht, muß er laufend in Kenntnis sein, weshalb alle Befehle das Marinekommandos an die Truppenkommanden über ihn und die Hafenadmiralate gehen, ebenso alle Meldungen und Eingaben der Truppen. Er darf jedoch Bemerkungen nur zu rein militärischen und taktischen Akten machen, die administrativen dienen ihm nur zur Kenntnis. Der Marinetruppeninspektor verfaßt die Individualbeschreibungen der Stabsoffiziere und rangältesten Hauptleute der Marineinfanterie und Marineartillerie, doch müssen sie vor Einsendung an das Marinekommando den Hafenadmiralaten zur Einsicht und Beifügung etwaiger Bemerkungen zugeleitet werden. Die Kon- duitebeschreibungen der übrigen Offiziere dieser Truppenkörper vidiert der Inspektor und legt sie dann dem Marinekommando vor. Den Hafenadmiralaten ist der Truppeninspektor koordiniert und gleichgestellt, bei Ausrückungen, Inspizierungen etc. hat er sich mit ihnen vorher ins Einvernehmen zu setzen und auch seine Korrespondenz mit den Truppenkommanden mitzuteilen.