W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

2. Die Folgen der Ernennung des Erzherzogs-Marineoberkommandanten zum General-Gouverneur von Lombardo-Venetien

2. Die Folgen der Ernennung des Erzherzogs-Marineober- kommandanten zum General-Gouverneur von Lombardo­Yenetien. Kaum war die eben besprochene grundlegende Neuorganisation der Kriegsmarine ins Leben getreten, da machte die Ernennung des Erzherzogs Ferdinand Max zum General-Gouverneur des lombardo-venetianischen Königreiches bereits einschneidende Änderungen in der obersten Leitung der Marine notwendig. Im Februar 1857 trug der Erzherzog dem Kaiser seine diesbezüglichen Vorschläge vor 1). Diejenigen Agenden, welche vor der Er­hebung des Marineoberkommandos zur Zentralstelle durch das Armeeober­kommando und die Militärkanzlei wahrgenommen worden waren, sollten zusammen mit den technischen Entscheidungen nunmehr durch einen Rat von Marineorganen am Sitz des Erzherzog-General-Gouverneurs unter der Bezeichnung „Oberste Marine Behörde“ besorgt werden. Dieser Rat sei aus dem Marineoberkommandanten, seinem Adjutanten, einem General­intendanten und einem höheren technischen Organ zu bilden. Er solle dem Erzherzog direkt verantwortlich sein und ihm schriftlich Referat erstatten. Je nach Bedarf könnten weitere Offiziere und untergeordnete Beamte zugeteilt werden. Die Obliegenheiten dieser obersten Marinebehörde bestünden aus der Überwachung des Geschäftsganges des Marineoberkommandos, der Erstattung von Vorträgen in den der Entscheidung des Kaisers vorbehaltenen Angelegen­heiten, ferner der Korrespondenz mit Ministerien und Zentralstellen sowie der Marinekanzlei in Wien, schließlich Ernennungen, Beförderungen, Pensionierun­gen und Dienstbestimmungen von Offizieren und Beamten, endlich überhaupt aus allen Agenden, die Ministerien bzw. Zentralstellen Vorbehalten sind. Dem Marineoberkommando unter Leitung des ad latus verbleibe der Wirkungs­kreis, den es 1854 besaß, ausgenommen technische Entscheidungen. Bis Ende April wolle der Erzherzog auf Grund der bis dahin gewonnenen Erfahrungen definitive Organisationsvorschläge ausarbeiten und unterbreiten. Wie viel Ferdinand Max an der Beibehaltung der obersten Leitung der Marine lag, zeigt deutlich sein Admiralsbefehl vom 1. März 1857, in dem es heißt 2): „Sr. M. der Kaiser mein allergnädigster Herr haben mich mittelst a. h. Handbillet vom 28t. v. M. zum Posten eine3 General Gouverneurs des lombardisch venetianischen Königreiches berufen und mir somit eine weitere wichtige arbeitsreiche Aufgabe im Staate vorgezeichnet. Die Gefühle jedoch, die mich beseelen, in besonderer Huld würdigend, hat des Kaisers Majestät die Gnade gehabt, die oberste Leitung des Seewesens auch in der Folge meinen Händen anvertraut zu lassen. Es gereicht meinem Seemanns-Herzen zur

Next

/
Thumbnails
Contents