W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)
2. Die Folgen der Ernennung des Erzherzogs-Marineoberkommandanten zum General-Gouverneur von Lombardo-Venetien
11 Freude, dad die von mir gewählte Lebensrichtung durch diese kaiserliche Gnade mir auch fernerhin gewahrt ist. Muß ich auch auf Zeiten die Küste verlassen und werden auch viele Geschäfte meine Stunden in Anspruch nehmen, so wird mein Auge doch stets über des Kaisers Marine und ihrer raschen Entwicklung wachen und mein Sinn zum Meere und dessen Kriegshandwerke gewendet sein. Mit Befriedigung blicke ich schon jetzt auf die Gegenwart: „Die Marine ist zur See“ und dieß danken wir der kaiserlichen Huld, die sie zu würdiger entwicklungsfähiger Stellung gehoben; mit ruhigem Vertrauen sehe ich daher aber auch in die Zukunft . . . Ich vertraue der Marine, deren Gedeihen stets mein theuerster Lebenszweck war!“ Ohne die Antwort des Kaisers auf seine Vorschläge abzuwarten, gab Ferdinand Max bereits am 19. März seinem ad latus, Vizeadmiral Freiherrn von Bujacovich die zufolge der Verlegung des Amtssitzes des Marineoberkommandanten nach Mailand und Venedig erforderlichen Änderungen im Geschäftsgang bekannt3). Das Marineoberkommando habe nunmehr die Obliegenheiten, die ihm Anfang des Jahres 1853 zustanden. Dem Erzherzog müssen wichtigere Dienstbestimmungen, bedeutendere Lieferverträge und Passierungsverhandlungen für Materialankäufe, Pensions- und Versorgungsangelegenheiten, größere Reiseauslagen, Land- und Schiffsbauten, Änderungen in der Schiffsausrüstung, im Arsenalsbetrieb oder dem Stand des Arbeitspersonales zur Entscheidung vorgelegt werden. Zuschriften von Ministerien dürfen nur in unwichtigen oder in dringenden Fällen vom Marineoberkommando selbst erledigt werden. Angelegenheiten, die außerhalb dieses neuen Wirkungskreises liegen, sind dem Marineoberkommandanten vorzulegen, alle wichtigeren Agenden werden im Marinerat des Marineoberkommandos verhandelt; falls dabei keine Einigkeit erzielt werden kann, muß der Protokollauszug dem Erzherzog eingesendet werden. In seiner Entschließung vom 8. April 1857 4) genehmigte Franz Joseph die Vorschläge seines Bruders vollinhaltlich. Der Adjutant führt die Geschäfte der Adjutantur, der Präsidialkanzlei und militärische Angelegenheiten, ein Oberkriegskommissär 1. Kl. die ökonomisch-politischen Agenden, Materialbeschaffung und Gebarung sowie Angelegenheiten der Beamten, schließlich besorgt ein höheres technisches Organ die technischen Beurteilungen und Ausführungen. Der Erzherzog teilte diese Entschließung am 11. April dem Marineoberkommando zur Verlautbarung mit 5) und behielt sich überdies bis zu einer neuerlichen Entscheidung des Kaisers die Ausübung der Gerichtsbarkeit über Offiziere, Militärparteien, Beamte und Kadetten sowie die Todesstrafe persönlich vor. Wöchentlich oder bei Bedarf auch öfter solle eine Ratssitzung abgehalten werden. Der Erzherzog selbst oder sein Adjutant nehmen Inspektionen der Gebäude, Schiffe und Truppen vor, für die Arsenale und die übrigen Zweige des ökonomischen Dienstes entsenden sie hiezu den Marineadministrationschef. Gewisse Schriftstücke kann auch der Admirals-Adjutant unter-