W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

1. Die Trennung des Marineoberkommandos vom Armeeoberkommando

3 Staatszentralkasse. Das Rechnungsdepartement Triest untersteht als Kontroll- behörde unmittelbar dem Marineoberkommando. Als zweite, davon unab­hängige Behörde besorgt die unter der Obersten Kontrollbehörde stehende Marinebuchhaltung die Zensur, was bisher der Kriegsbuchhaltung oblag. Die Verwendung der Dotation wird vom Marineoberkommando direkt dem Kaiser zur Genehmigung vorgelegt, wobei die Festsetzung einer bleibenden Dotation von 6 Millionen Gulden die Möglichkeit zu der anbefohlenen Vergrößerung der Marine geben würde. Das Rechnungsdepartement verfaßt den Jahresabschluß, der nach Prüfung durch die Marinebuchhaltung der Obersten Kontrollbehörde zugeleitet wird. Beförderungen und Pensionierungen vom Hauptmann abwärts beziehungsweise von der 8. Diätenklasse der Beamten abwärts werden analog dem Armeeoberkommando dem Marineoberkommando übertragen. Der Entscheidung des Kaisers sind Vorbehalten: Beförderungen und Pensionierungen vom Major bzw. der 7. Diätenklasse aufwärts, Auszeichnungen, Zulagen, Gnadengehalte, Heiratsbewilligungen an Offiziere, die nicht im System vorgesehen sind, Standesfestsetzungen, Zusammensetzung und Auf­lösung von Schiffsverbänden, die Zahl der ausgerüsteten Schiffe, deren Entsen­dung ins Ausland außer bei dauernden Stationen, Ernennung der Geschwader- und Flottenabteilungskommandanten, Sektionschefs, Hafenadmirale und Kommandanten der Marinekorps, Abänderung von Vorschriften, Neubauten und Demolierungen von Etablissements und Schiffen. Das Marineoberkommando verhandelt direkt mit den Ministerien und der Obersten Kontrollbehörde, erteilt Bedeckungen über Abgänge und Anstände, soweit sie bisher dem Armeeoberkommando oblagen, und ratifiziert Kontrakte. Zwar versuchte der Chef der Militärkanzlei Graf Grünne am 4. August, die Lostrennung der Marine zu verhindern B), indem er auf deren geringe Bedeutung für die Landmacht Österreich, auf die finanzielle Mehrbelastung, die dann erfolgende Konzentrierung von Disposition, Administration und Aus­führung ohne Kontrolle, auf den Sitz der neuen Zentralstelle in Triest statt in Wien, auf den Mangel an wirklich tüchtigem Marineadministrationspersonal, die durch gemeinsame Justizpflege und geistliche Jurisdiktion zu erwartenden Schwierigkeiten, ferner auf die Gefahr, daß die Marine wieder zu stark mit italienischen Elementen durchsetzt werde und schließlich auf den bereits fast fertigen Entwurf zur Neuorganisation des Armeeoberkommandos hinwies, doch kam er mit seinen Bedenken zu spät. Bereits am 5. August 1856 erging folgendes allerhöchstes Befehlsschreiben 6): ,.Ich habe beschlossen, Meinem Marine Ober Commando die Stellung einer unmittelbaren Zentral-Behörde zu verleihen. Dasselbe tritt nun selbstständig in den vollen Wirkungskreis den Mein Armee-Ober Commando bisher in allen Marine-Angelegenheiten besorgt hat. Es wird dasselbe sonach mit den Zentral-Steilen direkte verhandeln, nach Maßgabe des für Meine Zentralbehörden festgesetzten Wirkungskreises selbst entscheiden, die Mir vorbehaltenen Anträge aber mittelst Vorträgen Meiner Entscheidung unterziehen. 1*

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