W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

1. Die Trennung des Marineoberkommandos vom Armeeoberkommando

4 In Justizangelegenheiten bleibt der Instanzenzug an das allgemeine Militär-Appellationsgericht und an den obersten Militär-Gerichtshof aufrecht und ebenso bleibt die Stellung des Feld Vikariats unberührt, an welches letztere jedoch Mein Marine-Ober-Commando in allen geistlichen Angelegenhei­ten sich direkte zu wenden haben wird. Das Rechnungs Departement in Triest ist ausschließlich für die Marine zu bestimmen und ist in Wien eine Marine-Buchhaltung zu errichten, deren Wirkungskreis noch auszumitteln und Mir vorzuschlagen kommt. In Folge dieser Meinem Marine Ober Commando verliehenen neuen Stellung sind alle zu Marinezwecken dienenden Anstalten also auch die Marine- Bildungs-Anstalten, sowie alle administrativen Kontrolls-, Rechnungs- und technischen Organe als Marine Offiziere und Beamte dem Marine Ober-Com- mando untergeordnet und haben dieselben aus dem Verbände der Land-Armee zu treten. Die einzelnen Branchen haben, abgesonderte Status unter sich zu bilden, und ebenso haben die Marine-Stabsoffiziere und Admirale den Rang unter sich zu erhalten, sonach aus der Rangliste der Landarmee ausgeschieden zu werden. Dem Chef des Marine-Ober-Commando verleihe Ich in Personal-Ange­legenheiten das Ernennungs- und Verfügungsrecht und zwar der Offiziere vom Hauptmann, rücksichtlich der Beamten von der achten Diätenklasse abwärts. Nach diesen Hauptgrundzügen haben das Armee- und das Marine Ober Commando sich in das gegenseitige Einvernehmen zu setzen und ist von dem letzteren eine Kommission nach Wien zu senden, um mit dem Armee-Ober- Commando die Details auszuarbeiten und die für seinen neuen Dienstbetrieb allenfalls erforderlichen Akten zu übernehmen. Über das Resultat ist Mir gemeinschaftlicher Vortrag zu erstatten, damit die Trennung mit Erstem November 1856 ins Leben treten könne. Das neue Budget für das Jahr 1857 ist Mir von dem Marine Ober-Comman- do direkte vorzulegen. Für die Geschäfte Meiner Kriegsmarine finde Ich bei Meiner Person ei r.e Marine-Kanzlei zu kreiren, zu deren Vorstande Ich den Linien-Schiffs-Kapitän Ludwig Ritter von Fautz ernenne, der seine Dienstleistung sogleich anzutreten hat7). Laxenburg am 5ten August 1856 Franz Joseph“ Am 11. August wurde die Marinekommission, am 14. diejenige des Armee­oberkommandos ernannt 8). Nach eingehenden Beratungen dieser gemischten Kommission 9) konnte am 29. August dem Kaiser Vortrag erstattet werden 10). Einer späteren Antragstellung behielt man sich den Wirkungskreis der Marine­buchhaltung, die Rekrutierung sowie die Ergänzung der Ärzte und deren Stellung gegenüber der Landarmee vor. Keine Einigung konnte bezüglich der Verleihung der Stiftungsplätze an den Bildungsanstalten erzielt werden. Die Selbständigkeit des Marineoberkommandos könne aber termingemäß in Kraft treten, wobei man sich Vorbehalte, bei auftauchenden wesentlichen Differenzen

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