W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

11. Das Ende

119 ungarischen Exponenten bei den Abteilungen zur Einsicht vorgelegt werden und nur in gegenseitigem Einvernehmen sollte fortan an die übrigen Nach­folgestaaten Auskünfte, Einsichtnahme oder Ausfolgung von Akten, Dienst­büchern und Behelfen gewährt werden 12). Der Kabinettsrat beschloß weiter, daß bis zur Neuorganisation der Liquidierungsstellen auch das liquidierende Kriegsministerium, Marinesektion seine Liquidierungsgeschäfte in ausschließ­licher Unterordnung unter die österreichische Regierung zu besorgen habe. In wichtigeren Fällen von präjudizieller oder größerer finanzieller Bedeutung sei auf dem Weg über das Staatsamt für Finanzwesen der Entscheid der Regierung einzuholen. Die Befugnisse des Bevollmächtigtenkollegiums gingen wieder an das liquidierende Kriegsministerium, Marinesektion, über 13), doch solle man zunächst von jedem präjudiziellen oder zu Lasten der Staatsfinanzen ins Gewicht fallenden Verwaltungsakt absehen. Der Leiter der Marinesektion schlug nun am 27. Jänner 1920 vor, die bisherige Organisation bis zum sukzessiven Verschwinden der einzelnen Ressorts beizubehalten u). Mit 31. Jänner wurden die Agenden der 2. Abteilung (Mannschaft) an die 1. (Offiziere) übertragen und die administrativen Ab­teilungen 3, 3/St., VIII/M und VIII/P mit der VIII. vereinigt15). Der Ver­kehr mit den Nachfolgestaaten mußte über das Staatsamt für Äußeres gehen, nur dringende Angelegenheiten im Interesse der Liquidierung oder unwichtige Akten durften mit Genehmigung durch den Leiter der Sektion direkt abge­sendet werden 16). Wenige Monate später verlor die Marinesektion ihre selbständige Stellung. Am 7. April 1920 verfügte das Staatsamt für Finanzen 17), daß das liquidierende Kriegsministerium, Marinesektion, und das liquidierende Ministerium für Landesverteidigung samt den nachgeordneten Stellen dem Leiter des liqui­dierenden Kriegsministeriums, Oberfinanzrat Dr. Kornik, unterstellt und ihre Leiter enthoben werden. Das liquidierende Kriegsministerium solle nunmehr die Bezeichnung „Militärliquidierungsamt“ führen und die Bezeichnungen Marinesektion und Ministerium für Landesverteidigung müßten wegfallen. Bis zur restlosen Verschmelzung seien die restlichen Bestandteile der einver­leibten Zentralstellen unter der Bezeichnung „Marinegruppe“ bzw. Land­wehrgruppe des Militärliquidierungsamtes zusammenzufassen. Über Ersuchen des Militärliquidierungsamtes behielt Fregattenkapitän Suchomel bis zur Durchführung der notwendigen organisatorischen Maßnahmen die Leitung seines Ressorts, doch mußten Geschäftsstücke an das Staatsamt für Finanzen oder an fremde Missionen, ebenso alle wichtigen, besonders finanziellen Akten dem Leiter des Militärliquidierungsamtes zur Approbation vorgelegt werden 18). Am 5. Mai 1920 wurde dann diese Marinegruppe unter Beibehaltung der bisherigen Leitung als eigene Marineabteilung mit unmittelbarer Unterordnung unter den Leiter des Militärliquidierungsamtes diesem eingegliedert. Das Sekretariat, das Hauskommando und die Kanzleidirektion der Marinegruppe wurden aufgelöst, die Registratur ebenso wie das Marinezentralarchiv der Militärsektion des Militärliquidierungsamtes unterstellt.

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