W. Wagner: Ergänzungsband 6. Die obersten Behörden der k.u.k. Kriegsmarine 1856-1918 (1961)

1. Die Trennung des Marineoberkommandos vom Armeeoberkommando

2 gewirkt, da die Marine geringen Umfang hatte, überdies in Venedig konzen­triert war und sich der Hofkriegsrat nur auf die Überwachung des Dienst­ganges beschränkte. Allmählich sei dann aber der Marine die selbständigere Bewegungsfreiheit immer mehr eingeengt worden, man habe das Marine­kommissariat dem Armeekommissariat ein verleibt, das Wald wesen dem Kammerale übertragen, die Konzentrierung der Marineangelegenheiten in einem eigenen Departement des Hofkriegsrates beseitigt und das Marine­departement der Kriegsbuchhaltung aufgelöst. All dies sei in der damaligen Tendenz zur Zentralisation begründet gewesen und hätte daher nicht verhindert werden können. Seither hätten sich diese Übelstände noch dadurch vermehrt, daß sich die Marine ausdehnte, ein Teil der Befugnisse des Marineoberkom­mandos an die Hafenadmiralate und andere Unterbehörden überging, überdies aber wichtige organisatorische Maßnahmen mit der Tendenz, Einrichtungen der Landarmee auf die Marine zu übertragen, von höheren Stellen angeordnet wurden. Versuche zu einer Abhilfe beziehungsweise Erweiterung des Wirkungs­kreises des Marineoberkommandos könnten keine Erfolge zeitigen, solange nicht die ganze Organisation geändert werde. Dies gelte selbst für die 1853 zugestandene Unabhängigkeit in technischer Beziehung und die größere ad­ministrative Selbständigkeit. Gerade in administrativen Belangen sei das volle Verständnis des Marinedienstes unumgängliche Voraussetzung. Auch in rein militärischer Beziehung sei jedoch die Selbständigkeit erforderlich, zumal viele Vorschriften und Reglements völlig anders als diejenigen der Landarmee sein müßten. Daher solle die Leitung der Marine einer unmittelbar dem Kaiser unter­stehenden Zentralstelle mit Ausschluß jeder Zwischenbehörde übertragen werden, wodurch auch der Armeeverwaltung eine größere Beweglichkeit gegeben werde. Das bestehende Marineoberkommando bilde eine durchaus geeignete Basis für die Schaffung einer solchen Zentralstelle und könne die notwendigen organisatorischen Änderungen nachträglich beantragen. Für den Fall der Genehmigung seien folgende Hauptpunkte festzulegen: Das Marineoberkommando ist oberste Zentralstelle für das Marinewesen in militärischer, technischer und administrativer Hinsicht und wird in allen Geschäftszweigen vom Armeeoberkommando getrennt. Es untersteht un­mittelbar dem Kaiser, die seiner Entscheidung vorbehaltenen Angelegenheiten werden durch eine eigene Marinekanzlei ähnlich der Militärkanzlei unter Leitung eines Admiral-Adjutanten Seiner Majestät besorgt. Die Marine­bildungsanstalten werden der Leitung des Marineoberkommandos unterstellt. Unberührt von der Trennung der Marine und Landarmee bleiben vorderhand lediglich Justizwesen und Seelsorge. Über ein zu schaffendes eigenes Sanitäts­personal werde später Vortrag erstattet werden. Die technischen und admini­strativen Organe der Marine scheiden aus der Landarmee aus und werden als Marineoffiziere oder Marinebeamte dem Marineoberkommando unterstellt. Die Marinekriegskasse übernimmt als Marinezentralkasse unabhängig von dem Universalkriegszahlamt Wien die jährlich bewilligten Mittel direkt von der

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