Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)
Zur Geschichte des Archivalienschutzes
62 Walter Goldinger und es werden diese Urkunden für die Zukunft von öffentlichen Behörden auf eine Weise verwahrt, daß sie allen Betheiligten zugänglich sind“ 30). Die Gerichtseinführungskommission für Niederösterreich beschränkte ihre Anforderungen laut § 19 der von ihr am 25. September 1849 erlassenen Übergabsinstruktion auf die „noch im Gebrauch befindlichen Originalien der Haupt-Dienst-Gewähr- und Satzbücher und auf jene Nebenhilfsbücher, Akten und Urkunden, deren Inhalt bis zu dem Zeitpunkt zurückreicht, in welchem die erste Eintragung oder Belastung in dem mitübergebenen Grundbuche geschehen ist“ 31). In Steiermark waren die laufenden Geschäfte an die neuen Bezirksgerichte zu übergeben. Zugleich wurde aber verfügt, daß die Akten über beendete Rechtssachen an die Landesgerichte in Graz, Leoben und Cilli abzuliefern seien32). Man dachte an die Schaffung eigener Archive bei den Landesgerichten. Auch bei der Organisation der politischen Verwaltungsbehörden war von „größeren Bezirks- oder Landesarchiven“ die Rede. Gewisse Teile wollte man dem Zentralarchiv in Wien, dessen Errichtung damals erwogen wurde, Vorbehalten33). Das elfte Hauptstück des kaiserlichen Patents vom 28. Juni 1850 (Organisches Gesetz über die Gerichtsstellen) bezog sich nur auf die staatlichen Gerichte und legte den alten Dominien keinerlei Verpflichtungen auf. Diese hatten ihre Grundbücher, oft nur die laufenden, zumeist recht zögernd abgegeben. Sie begründeten dies in der Regel damit, daß die älteren Bücher noch für die Durchführung der Grundentlastungsgeschäfte benötigt würden. Aus Anlaß eines Rechtsstreites der Gemeinden Pachfurth und Rohrau mit der Herrschaft Rohrau beantragte das Oberlandesgericht Wien beim Justizministerium eine Verfügung, daß die ehemaligen Dominien generell verpflichtet seien, auch die älteren Grundbücher abzuliefern. Die im § 29 der Übergabsinstruktion der Gerichtseinführungskommission für Niederösterreich in Aussicht genommene Regelung war noch nicht erfolgt. Das Justizministerium ermächtigte mit Erlaß vom 9. Dezember 1851 das Wiener Oberlandesgericht, die Ablieferung aller bei den Dominien befindlichen Grundbücher zu verfügen, da deren Aufbewahrung, selbst wenn man von dem historischen Wert absehe, im öffentlichen Interesse liege34). Anders gestalteten sich die Dinge in Tirol und Salzburg, wo in der Hauptsache nur landesfürstliche Pflegegerichte eingesetzt waren. Auch hatte die erwähnte Instruktion der Gerichtseinführungskommission für 30) Ebd., Oberster Gerichtshof: II A in genere A, Nr. 4/1849. 31) Druckexemplar im Niederösterreichischen Landesarchiv. 32) Steiermärkisches Landesarchiv: Currende der Gerichtseinführungskommission vom 29. September 1849, Nr. 195/G. E. Com. 33) V. Thiel, Zur Geschichte des k. k. steiermärkischen Statthaltereiarchivs. Beitr. z. Erf. steirischer Geschichtsquellen 38/40 (1914), 31, Anm. 1. 34) Alig. Verwaltungsarchiv: Justizmin., II genus 3, Österreich, 12937/1851.