Walter Goldinger: Ergänzungsband 5. Geschichte des Österreichischen Archivwesens (1957)
Von 1918-1945
54 Walter Goldinger Damit war, als das verhängnisvolle Jahr 1938 herauf zog, die Entwicklung so weit gediehen, daß das, was dann durch das Ostmarkgesetz mit der Schaffung des Reichsarchivs Wien vollzogen wurde, die Zusammenfassung der Wiener Zentralarchive, im Wesen schon durch die innere Dynamik in der Gestaltung der österreichischen Archive vorbereitet war. Bei Errichtung des Reichsarchivs Wien traten das Hofkammerarchiv, das Staatsarchiv des Innern und der Justiz, das Archiv des Finanz- und des Unterrichtsministeriums als selbständige Abteilungen in dessen Verband, während das Kriegsarchiv in die Organisation der Heeresarchive einbezogen und das Verkehrsarchiv in die Reichsbahnverwaltung eingegliedert wurden. Die Landesarchive, die zu Archiven der Reichsgaue mit gegenüber früher erweiterten Kompetenzen wurden, konnten diese Stellung im wesentlichen auch nach 1945 behaupten. Als in diesem Jahre das Österreichische Staatsarchiv geschaffen wurde, brauchte es im Grunde nur den Namen zu ändern und die beiden verlorenen Söhne, das Kriegs- und Verkehrsarchiv, wieder an sich zu ziehen 44). Die einzelnen Abteilungen, aus denen sich das neugeschaffene Österreichische Staatsarchiv zusammensetzt, erhielten teilweise neue Namen: Das Staatsarchiv des Innern und der Justiz, dessen Titel gegenüber dem Inhalt längst zu eng geworden war, heißt jetzt Allgemeines Verwaltungsarchiv. Anfänglich war ihm auch das Verkehrsarchiv als Unterabteilung angegliedert, doch blieb dieser Zustand rein nominell, seit 1947 wird dieses als selbständige Abteilung geführt. Hingegen ging die frühere Abteilung Unterrichtsarchiv des Wiener Reichsarchivs nunmehr völlig im Allgemeinen Verwaltungsarchiv auf. Auch das Finanz- und Hofkammerarchiv wurden zu einer einzigen Abteilung unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt. Die beiden größten Abteilungen, das Haus-, Hof- und Staatsarchiv sowie das Kriegsarchiv, tragen ihre alten Bezeichnungen. Die gemeinsame Oberleitung über diese räumlich getrennten Abteilungen führt die Generaldirektion des Österreichischen Staatsarchivs45). Die Länderarchive haben eine selbständige Stellung. Nur in Fragen der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie durch fallweise Konferenzen der Archivdirektoren wurde mit Erfolg ein gemeinsamer Weg beschriften, der die durch die Bundesverfassung festgelegten Kompetenzen wahrt, gleichwohl aber durch freie Übereinkunft in den meisten Fällen eine einheitliche Linie gewährleistet46). päische Eisenbahngeschichte. Die Reichsbahn. Amtliches Nachrichtenblatt der deutschen Reichsbahn und der Reichsautobahnen 17 (1941), 67—77. 44) Behörden-Überleitungsgesetz vom 28. Juli 1945, Staatsgesetzblatt Nr. 94/1945. 45) W. K r a u s, Zehn Jahre Österreichisches Staatsarchiv 1945—1955. Mitt. d. Österr. Staatsarchivs 8 (1955), 238—304. 46) A. Hoffmann, Das österreichische Archivwesen und seine Entwicklung seit 1945. Der Archivar 7 (1954), 19—25.