H. Koller: Ergänzungsband 4. Das Reichsregister König Albrechts II. (1955)

Vorwort

VORWORT Die vorliegende Arbeit entstand auf Anregung Prof. Santifallers in den ersten Jahren nach dem zweiten Weltkrieg. Da für die meisten Herr­scher des 15. Jahrhunderts, für Ruprecht, Sigismund und Friedrich III., relativ gute Veröffentlichungen der Urkunden vorhanden sind, die jedoch für Albrecht II. fehlen, schien es notwendig, diese Lücke in der Auf­arbeitung des Materials zu schließen. Es sollte zunächst das Register publiziert werden, wie es bereits durch Chmel für die Zeit Friedrichs III. geschehen ist. Bis jetzt hat sich noch keine einheitliche Methode der Veröffent­lichung von Registern durchgesetzt. Die Reichsregister sind, von Frag­menten abgesehen, nur durch die sehr knappen Regesta Imperii publi­ziert. Selbst Erben hat sich von dieser Art der Veröffentlichung, als er das Register Ludwig des Baiern bearbeitete, nicht getrennt. Dagegen haben die französischen Editionen der Papstregister manchmal den Text wörtlich abgedruckt, bisweilen aber den Inhalt nur durch kurze Regesten wiedergegeben. Einige moderne Editionen der landesfürstlichen, bischöf­lichen und städtischen Register und Kanzleibücher, so etwa R. Blaas (Ein Tiroler Teilbuch aus dem Jahre 1340, Innsbruck 1951) oder F. Haus­mann (Das Brixner Briefbuch des Kardinals Nikolaus von Kues, Sb. der Heidelberger Ak. 1952, 2. Abh.) oder K. Frölich (Das älteste Archiv­register der Stadt Goslar, Goslar 1951) haben alle Eintragungen wört­lich ediert und den Text unverändert wiedergegeben. Am wenigsten befriedigt wohl die erste Methode, denn die Register stellen meistens einen bereits gekürzten Text dar; weitere Beschränkungen des Wort­lautes bringen oft den Verlust wichtiger Details. Schon Chmel hat diese Mängel erkannt und verhältnismäßig viel wörtlich wiedergegeben, leider aber auch an vielen Stellen sehr willkürlich und absolut unverantwort­lich gekürzt. Diese verschiedenen Arten der Quellenpublikation zeigen deutlich, daß die Geschichtswissenschaft von einer planmäßigen und einheitlichen Erforschung der Epoche des Spätmittelalters noch weit entfernt ist. Bei der Edition des Reichsregisters Albrechts II. war zwischen diesen zahlreichen Möglichkeiten eine Entscheidung zu treffen. Die Materie entschied manche Fragen selbst, denn die Reichskanzlei hat viele Stücke nur in Form kurzer Notizen verzeichnet. Man registrierte im 15. Jahr­hundert im vollen Wortlaut nur Urkunden, die rechtlich bemerkenswert schienen. Ihre ungekürzte Wiedergabe schien mir vor allem für die Rechtsgeschichte des Spätmittelalters von Wert. Um aber den Umfang doch zu beschränken, wurde folgende Lösung gefunden: Alle jene Ur-

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