H. Koller: Ergänzungsband 4. Das Reichsregister König Albrechts II. (1955)

Einleitung

10 Protonotar Marquard Brisacher wandte44). Der unterfertigende Beamte dürfte also die ganzen Verhandlungen überwacht und geführt haben. Dem Beurkundungsbefehl scheint meist eine Beratung vorausgegangen zu sein, denn es wird am Anfang der Disposition immer erwähnt, wer dem Rat an­gehört hat. Hierauf wurde die Ausstellung der Urkunde angeordnet. Darauf scheint sich der Vermerk ad mandatum bzw. per mandatum domini regis zu beziehen. Diese Form der Unterfertigung ist überwiegend üblich. Nur selten45) taucht daneben die Formulierung: ad relacionem domini Gasparis cancellarii auf. Wir finden dafür leicht eine Erklärung. Die in Frage kom­menden Urkunden wurden am 22. Oktober in Prag ausgestellt. An diesem Tag war aber Albrecht nicht mehr in dieser Stadt46). Er hatte sich ver­mutlich für kurze Zeit von seiner Kanzlei getrennt. Damit wäre die Inter­pretation für den Relationsvermerk gefunden und die Aufgabe des Relators geklärt: Dieser vertrat den König. Der Beurkundungsauftrag muß sehr genau gehalten worden sein, denn trotz des Gebrauches von Formelbüchern47) und immer wiederkehrenden Phrasen, ist doch ein Unterschied in den inneren Merkmalen festzustellen. Jedes Stück mußte individuell behandelt werden, an eine Schematisierung der Urkundenausstellung wie in der Papstkanzlei war in der königlichen Kanzlei nicht zu denken, da die Rechtsverhältnisse unter den Empfängern zu stark unterschiedlich waren. Wenn auch der Formel-, Sprach- und Phrasenschatz sehr gering war, so mußte er doch für jeden Fall geändert werden. Außerdem war es nötig, das Datum, das eingesetzt werden sollte, anzugeben. Denn abgesehen davon, daß es gebräuchlich war, vorzudatie­ren48), war auch für die Tagesangabe der normal datierten Urkunden kein einheitlicher Zeitpunkt festgesetzt. Zum Teil trägt schon der Entwurf das Datum49 *), das vermutlich in diesem Fall den Tag des Beurkundungsbefehls angibt, oder es wurde erst in die Reinschrift eingesetzt, wahrscheinlich der Tag der Ausstellung berücksichtigt und am Konzept nachgetragen60). Somit mußte der Kanzlei neben Inhaltsangabe, Vorlagen, Formularbestand und genauerer Formulierung auch Datum und Besiegelung bekanntgegeben werden. Das Konzept wurde meist von einem Angehörigen der Kanzlei ent­worfen. Der zuständige Protonotar hat, wie Konz. 1/3 und Konz. V be­44) K. Dändliker, Geschichte der Stadt und des Kantons Zürich, 2. Band (Zürich 1910), S. 70. 45) n. 279, 280 etc. 46) Wostry, a. a. 0., 2, S. 63. 47) Über die Formelbücher soll in anderem Zusammenhang (S. u. S. 16) gehandelt werden. Vgl. auch S. 1, Anm. 5 a. 48) n. 114, 325. Zur Datierung vgl. auch G. Seeliger, Kanzleistudien (Mitteil, d. Inst. f. österr. Geschichtsforsch. 8, 1887), S. 25 ff. Vgl. auch n. 77—79. 49) Konz. VI. S. u. S. 275. 5») Konz. Ill, V, VII. S. u. S. 269 ff.

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