H. Koller: Ergänzungsband 4. Das Reichsregister König Albrechts II. (1955)

Einleitung

11 weisen, den Entwurf korrigiert und auch unterfertigt. Für ein Privileg konnten mehrere Entwürfe hergestellt werden; so sind für n. 395 zwei Konzepte erhalten, von denen eines abgelehnt wurde51). In diesem Fall können wir ferner feststellen, welche Zeit verstreichen konnte, bis die fertige Urkunde ausgestellt wurde. Der abgelehnte Entwurf trägt folgen­den Vermerk: defensorium fiat secundum aliam formam, quam in Buda vobis misi. In Ofen, also laut Itinerar spätestens in der zweiten Julihälfte wurde bereits ein Konzept angefertigt, doch fast ein Monat später, am 20. August 1439 wurde die Urkunde erst ausgestellt. Der Gang der Be­urkundung konnte sich also durch Wochen hinziehen. Zuletzt soll noch die Frage aufgeworfen werden, ob für jede Urkunde ein Konzept angelegt wurde. Das scheint schon deshalb nicht wahrschein­lich, da man oft ganze Expeditionsbündel mit dem gleichen Wortlaut für mehrere Empfänger oder für eine Empfängergruppe herstellte, so daß bei den einzelnen Stücken nur ein anderer Name einzusetzen war. Außerdem wurden Hofgesinds-, Kaplans-, Ratgeberbriefe und ähnliche nach kurzen Registratunnotizen registriert52), was wohl auch ein Beweis dafür ist, daß für diese Urkunden kein Konzept vorhanden war. Die Reinschrift, die auch, wie Genzsch nachwies, von einem höheren Kanzleibeamten angefertigt werden konnte53), scheint noch einmal von dem verantwortlichen Beamten überprüft worden zu sein; dieser schrieb dann die schon erwähnte Kanzleiunterfertigung sehr oft eigenhändig, doch konnte der Kanzleivermerk auch von einem Hilfsschreiber geschrieben sein. Besonders die Schlickschen Unterfertigungen sind oft nicht von diesem. Soweit der Beurkundungsgang an Hand der Konzepte. Wir vermissen eine genauere Regel; abgesehen von der Überprüfung und Verantwortung des Kanzlers, Protonotars oder Sekretärs ist rein bürokratisch wenig vor­geschrieben. Es ist bemerkenswert, daß auch die Kanzleiordnung von 1494 in dieser Beziehung keinerlei Vorschriften enthält535). Der Befehl an die Schreiber, den Vorgesetzten zu gehorchen und ihren Anordnungen nach­zukommen, für die höheren Beamten die Überprüfung von Konzept und Reinschrift untereinander und der Urkunde selbst, sowie ihre Unterferti­gung, die unter Maximilian bereits eigenhändig verlangt wird, sind eigent­lich die einzigen Bestimmungen, die damals vorgeschrieben wurden. Die Registerführung in der Reichskanzlei. Es ist bis heute eine vielumstrittene Frage, wann in Deutschland erst­malig eine Registerführung nachweisbar ist. Man glaubte allerdings lange 51) Konz. 1/1. 52) Vgl. Konzept IV/2. 53) Vorher schon Bresslau, a. a. 0., S. 540. Genzsch, a. a. O., S. 14 f. 535) G. Seeliger, Die älteste Kanzleiordnung der deutschen Reichskanzlei, (Archivalische Zeitschrift, Band 13, München 1888) S. 1 if., Art. I, III u. IV.

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