H. Koller: Ergänzungsband 4. Das Reichsregister König Albrechts II. (1955)

Einleitung

3 hatte doch beispielsweise der Kanzler Schlick im Zuge dieser Bestrebungen umfangreiche Besitzungen erworben11). Eine ganze Reihe weiterer Mo­mente, die Verbindung Albrechts mit der Universität Wien, die Berufung Eizingers — mit diesem war die Kanzlei nahe in Verbindung12) — zum Finanzmann des gesamten Reiches und ähnliches zeigen, daß der Verdacht, die Kanzlei könnte für eine extremere nationale Politik Albrechts II. ver­antwortlich sein, wohl nicht ganz zu Unrecht besteht. Unter Friedrich wird damit gebrochen. Die weltlichen Kanzleibeamten werden weitgehend ihrer führenden Position beraubt, der Kanzler Schlick, der die Politik Sigismunds entscheidend beeinflußt, wenn nicht überhaupt geführt hat, wird gestürzt. Es ist wohl kaum ein Zufall, daß bald ein Italiener, Enea Silvio Piccolomini, zum wichtigen Ratgeber aufrückt. So verändert die Kanzlei ihren Charakter und büßt außerdem in den ent­scheidenden Monaten, die zwischen dem Tode Albrechts und dem Beginn ihrer Tätigkeit unter Friedrich verstreichen, ihre Bedeutung ein13). Unter Sigismund und Albrecht stand sie nämlich dem König allein zur Verfügung. Wir sehen nicht, daß es den Fürsten gelungen wäre, wesent­lich oder prinzipiell in den Beurkundungsgang einzugreifen13a). Vielleicht war es ein Erfolg des Mainzer Erzbischofs, einen seiner Kanzleibeamten, nämlich Dietrich Ebbracht, als Protonotar in die Reichskanzlei zu bringen. Aber das ist mehr als ungewiß. Dietrich kann auch ohne Hilfe des Kur­fürsten in den Dienst des Kaisers gekommen sein. Jedenfalls gelang es den Fürsten nicht, von Ausnahmefällen natürlich abgesehen, in der Reichs­kanzlei Fuß zu fassen oder diese von außen zu beeinflussen. Diese blieb unter Sigismund und Albrecht ein Instrument, das allein dem Kaiser zur Verfügung stand. Darin liegt auch in dieser Epoche ihre überragende Bedeutung. Auch hier sehen wir unter Friedrich eine grundlegende Ände­rung. Es war vermutlich gleich zu Beginn der Regierung des neuen Herr­schers, namentlich den geistlichen Kurfürsten möglich, weitgehend die Geschäfte der Kanzlei in die Hände zu bekommen oder wenigstens den Beurkundungsgang zu überwachen, 1441 wird der Erzbischof von Trier Jakob von Sirck selbst Kanzler, wodurch das neue Prinzip endgültig sich durchsetzt14). Damit hat die Reichskanzlei ihre Bedeutung stark einge­11) A. Zechel, Studien über Kaspar Schlick (= Quellen und Forschungen aus dem Gebiete der Geschichte, Band 15, Prag 1939), S. 28 ff. 12) S. u. S. 23. 13) Vgl. dazu die personellen Veränderungen, wie sie bereits festgestellt wurden: H. A. Genzsch, Untersuchungen zur Geschichte der Reichskanzlei und ihrer Schriftformen in der Zeit Albrechts II. und Friedrichs III. (Dissertation Marburg 1930), S. 30 ff. (Teildruck); das Manuskript des gesamten Werkes ist nach Mitteilung Prof. Stengels (Marburg) verlorengegangen. 13a) G. Seeliger, Erzkanzler und Reichskanzleien (Innsbruck 1889), S. 61. !4) Vgl. Genzsch, a. a. O., S. 8. 1*

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