H. Koller: Ergänzungsband 4. Das Reichsregister König Albrechts II. (1955)
Einleitung
4 büßt. Wie sich diese Veränderungen im einzelnen abspielten, wissen wir nicht. Nach 1439 verschwinden binnen kürzester Zeit der größte Teil der einflußreichsten Beamten, ohne daß wir den Grund ihres Ausscheidens kennen. Soweit kurz die wesentlichsten Veränderungen, deren Einzelheiten später erörtert werden sollen15). Als Quellen für die Kanzleigeschichte dienen in erster Linie die Urkunden selbst, aus denen wir recht mühsam den Geschäftsgang und die Bräuche erschließen müssen. Hätten wir nicht die Register und vor allem die Konzepte, würden wir sehr im Dunkeln tappen16 *). Wichtig, da sie die Bestätigung dafür erbringen, was das Material bisweilen nur vermuten läßt, sind daneben noch die Kanzleiregeln, diie aber leider erst aus dem letzten Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts stammen 1?). und die knappen Notizen der Historiographen, namentlich der Stadtchroniken, die aber doch bemerkenswerte Einblicke gewähren und das Bild, das wir von der Reichskanzlei, besitzen, vervollkommnen. Die Urkunden waren schon unter Sigismund gegen die frühere Zeit einfacher geworden. Die feierliche Form des Privilegs mit Monogramm und Zeugenreihe wird unter dem letzten Luxemburger nur mehr selten gebraucht, unter Albrecht verschwindet es ganz. Es ist bis jetzt noch keine Urkunde aufgetaucht, die ein Monogramm dieses Habsburgers oder Zeugen aufweist. Auch die Ausstattung mit Zierschrift beschränkt sich auf einige wenige schön gezeichnete Großbuchstaben der ersten Zeile. Unter Friedrich dagegen setzen wieder Bemühungen ein, Urkunden reicher auszugestalten, wie man sich überhaupt unter diesem Herrscher bemüht, auf ältere Vorbilder zurückzugreifen18). Zwischen den einzelnen Urkundentypen wurden bereits Unterscheidungen getroffen; so hat Lindner drei Gruppen — Diplome, Patente und Briefe — festgestellt, wobei das Diplom vor allem durch Pergament und Hängesiegel, das Patent durch das aufgedrückte Siegel und der Brief durch Papier und Adresse auf der Rückseite gekennzeichnet sein soll. Schon Lindner hatte mit dieser Einteilung, die von der Diplomatik der früh- und hochmittelalterlichen Urkunde stark beeinflußt ist, erhebliche Schwierigkeiten, da fast alle Merkmale außer der Besiegelung sich überschneiden19), ganz abgesehen davon, daß gerade die äußeren Merkmale am 15) Vgl. S. 9, 22 f. 16) S. u. S. 17 u, 263 ff. !7) Vgl. zusammenfassend: H. Bresslau, Handbuch der Urkundenlehre l2 (Leipzig 1912), S. 541. Für die spätere Zeit vgl. auch L. Gross, Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559—1806 (Inventare des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs V/l, Wien 1933), S. 221. 18) Friedrich III. verwendet wieder ein Monogramm. B. Sutter, Die deutschen Herrschermonogramme nach dem Interregnum (Festschrift f. Julius Franz Schütz, Graz 1954), S. 246 ff. Vgl. dazu auch S. 23. 19) T. Lindner, a. a. O., S. 1 ff.