Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
VII. Allgemeine und österreichische Geschichte. - 72. Hans Lentze (Innsbruck): Joseph von Spergs und der Josephinismus
408 Lentze, Daß dabei auch der Gedanke mitsprach, daß bei der Aufhebung mancher Klöster der Adel Versorgungsanstalten für seine Töchter verloren habe, zeigt die Klage über die Aufhebung des Haller Damenstiftes und des Regelhauses zu Innsbruck x): ,,Bey demselben war auch ein sogenannter Quittenkäse, wofür ich den verbundensten Dank sage, und ihn so lang möglich mit desto größerer Sorgfalt aufbehalten werde, als nach der Aufhebung seiner Fabrik in dem Regelhause und dem königlichen Stifte zu Hall nichts mehr dergleichen zu hoffen ist. Das war doch ein leidiges Schicksal für diese dem Adel so zuträglich gewesenen zwey Stifter: ein sonderbares Glück dabey ist, dass den ausgetretenen Regelfrauen 100 fl. jährlich mehr als allen übrigen Exklosterfrauen auch der adelichen Stifter in der ganzen Monarchie zugelegt, und in Ansehung des Letztem von dem Kaiser bewilligt worden, die mit dem Absterben der Stiftfräulein in Erledigung kommende Pensionen immerfort adelichen bedürftigen Landesfamilien zur Erziehung und Unterhaltung ihrer Kinder weiblichen Geschlechts zutheilen zu können * 2).“ Auch mit den tiefen Eingriffen in die klösterliche Disziplin, insbesondere mit der Zurückdrängung des Chorgebets3), war Spergs nicht einverstanden; er wußte also den Wert des Chorgebetes zu schätzen und lehnte den josephinischen Standpunkt ab, daß alle arbeitsfähigen Regularen in der Seelsorge einzusetzen seien: „Wenn viele aus einer geistlichen Gemeinde, um auf derselben Kosten Seelsorger auf dem Lande anstatt der Weltgeistlichen abzugeben, austreten, wird der Chor dabey leiden 4).“ Einen breiten Raum nimmt in Spergs’ Briefen an seinen Bruder die Frage der Neuorganisation der kirchlichen Vermögensverwaltung, wie sie Joseph II. plante, ein, da sie ja auch das persönliche Schicksal des Bruders als Abt von Wilten betraf. Diese Neuorganisation sollte dem Kaiser die Mittel für die Vermehrung der Seelsorgsstellen und die Pfarregulierung bieten, die durch die Cassa cleri, wie man anfangs sagte, den späteren Religionsfond, finanziert werden sollten 5). Im Sommer 1782 wurden die entscheidenden Gesetzentwürfe ausgearbeitet, denen der Gedanke zugrunde lag, das geistliche Vermögen in vollem Umfange in Beschlag, bzw. in staatliche Verwaltung zu nehmen und daraus die Kultusbedürfnisse zu bestreiten6). Spergs informiert den Bruder dahin: ,,Der eine (Brief) berühret unter andern einen Gegenstand, der auch hierlandes den geistlichen Vorstehern vom Erzbischöfe an bis zum Guardian viel Nachdenken und nicht mindere Gemüthsunruhe verursachet. Die Sache scheynt beschlossen zu seyn, wird aber bis zu ihrer wirklichen Ausführung noch viele Zeit erfordern; ich werde bedacht seyn, das künftige Einrichtungssystem vorläufig zu erfahren, und dem Herrn Bruder zeitliche Nachricht zu seiner Maasnehmung zu geben. Soviel ist der Klugheit gemäß, daß, was man mit einiger Ausgabe thun zu sollen glaubet, nicht aufgeschoben werde. Der Antrag, wie bekannt, ist eine gemeinschaftliche Caßa Cleri in den Ländern zu errichten, und jedem sowohl Obern als Klostergeistlichen und so auch den Pfarrern und übrigen Seelsorgern eine standesmässige Unterhaltungssumme jährlich daraus zu entrichten. Das Recht des Eigenthums leidet dabey sehr: allein die neuen Publicisten sagen und behaupten, daß die geistlichen und ebenso die übrigen Gemeinden keines haben, und sie mithin nur die Verwaltung verlieren, oder diese nach der neuen dem gemeinen Besten angemessenen Vorschrift einrichten müßen.“ 7) Er lehnt also ausdrücklich die Theorie vom dominium eminens in bona subditorium, einschließlich der Kirchengüter, ab, die der *) Vgl. dazu Lindner, Zeitschrift des Ferdinandeums für Tirol und Vorarlberg, III. F., H. 29, S. 238 ff., 248ff. 2) Br. Laicharding Vater, Nr. 46, 18. Oktober 1783. 3) Ritter, a. a. O., S. 143 f.; Beidtel, a. a. O., S. 221. 4) Br. Wüten, f. 162, Nr. XXXXI, 15. Mai 1782. 5) Über die Stellung des josephinischen Staates zum Kirchen vermögen siehe Ku se j, a. a. O., S. 294 ff.; Beidtel, a. a. O., S. 253 ff. 8) Kusej, a. a. O., S. 294. 7) Br. Wilten, f. 165 f., Nr. XXXXII, 26. Juni 1782.