Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels

196 Pr oder, Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels. welche dem DK unterstanden, für die Verlassenschaftsabhandlungen des Dienstgesindes („domestici, familiares“) der DHH, Chorherren und Eenefiziaten blieb der Propst, bzw. der Kustos allein zuständig. Ebenso stand dem Probst die Verlassenschaftsabhandlung des Kapitelamtmannes, des Kapiteldieners und des Organisten zu x). Der Kustos hatte eine Immunitätsgerichtsbarkeit über den Dommeßner und Dommeßnerknecht, wie schon früher festgestellt wurde 2). Das Ende aller dieser Immunitäten und somit der libertas ab introitu bedeutete für Brixen, ähnlich wie für andere geistliche Gerichte, die Josephinische Halsgerichtsnormale vom Jahre 1787 3). Die vorliegende rechtshistorische Abhandlung zeigt also, daß das DK von Brixen am Ausgang des Mittelalters und noch weit darüber hinaus eine einflußreiche Stellung in der Diözesanregierung einnahm auf Grund seiner jurisdiktionellen Rechte, die es anfangs durch Ersitzung und später durch ausdrückliche Zusage der Bischöfe erworben hatte. Diese Rechte suchte das Kapitel immer mehr durch die Kapitulationen, welche die Bischöfe bereits im 15. Jahrhundert vor und nach der Wahl beschwören mußten, zu erweitern. Diese Kapi­tulationen bezweckten anfangs nur einer Verschwendung der Mensal- und Diözesangüter von seiten der Bischöfe vorzubeugen und den Klerus vor drückenden Steuern und Abgaben zu schützen. Die Kapitulationen bildeten daher grundlegende Verfassungsprinzipien für das geistliche Fürstentum, durch welche der Einfluß machtgieriger Fürstbischöfe eingedämmt wurde. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Kapitulationen nichts Tadelnswertes und Verbotenes in sich. Sie garantieren ja für ein friedliches und sicheres Zusammenarbeiten zwischen Haupt und Glieder. Jedoch nach dem Konzil von Trient, welches gegen die Ge­wohnheiten der Kapitel, die nicht selten in Mißbräuche ausarteten, energisch aufgetreten war, suchte das DK von Brixen seine alten Gewohnheiten und Rechte gerade auf Grund der Kapitulationseide beizubehalten und zwang durch diese Eide die Bischöfe zur Belassung der vortridentinischen Rechte trotz der gegenteiligen Bestimmungen des Apostolischen Stuhles. Sooft ein jurisdiktionelles Recht des DK mit Berufung auf die Dekrete des Tridentinums angefochten wurde, berief sich das Kapitel auf sein althergebrachtes Ge­wohnheitsrecht. Das Gewohnheitsrecht wurde stets als ein grundlegendes Verfassungsrecht angesehen. Dagegen konnte das Konzil von Trient mit seinem Bestreben, die Jurisdiktion- ge wait in der Person des Bischofs zu zentralisieren zwei Jahrhunderte lang nicht durch­dringen. *) *) Prot. Cap. XXIII, 677. Noch im Jahre 1732 wird ein Rechtsfall über die Immunitätsgerichtsbar­keit des Kustos berichtet. Der Dommeßner wird wegen eines Zehentstreites vor dem Konsistorium beklagt. Das DK besteht jedoch auf seine Kompetenz: „Das Thumkapitl ist persuadiert, daß die Judikatur in causis spiritualibus seu ecclesiasticis Custodi als personae ecclesiae und von dahero jurisdictionis huius capaci gebühre.“ Prot. Cap. XXIV, 321. Der Kustos wird „iudex ordinarius“ über den Dommeßner genannt. Prot. Cap. III, 211; VII, 64; XI, 575 ff.; XIV, 39; XVIII, 503; XXIV, 390; XXVIII, 191. Auch der Meßner in Zinggen ist, sooft er nur vom Meßnerdienste lebt und im Benefiziatenhause wohnt, vom weltlichen Forum exempt in Zehentstreitigkeiten und Verlassenschaftsabhandlungen. Prot. Cap. XI, 740. DKA, Lade 33. Ein Chorherr hat nach dem Tode seiner Mutter mit seinen Ge­schwistern die Verlassenschaftsabhandlung getroffen und sie nachher vom Stadtrichter ratifizieren lassen. Dagegen protestiert der Dompropst, weil die Verstorbene nicht „inquilina“, sondern „domestica und dahero de familia canonicorum gewesn und dahero zur Domimmunität gehört, welche praeter Summum Pontificem niemand derogieren kann“. DKA, Lade 33 M. Der Domorganist ist in Abhandlungssachen „a saeculari foro exempt und der Kirchen Juristiktion immediate unterstellt vigore Capitulationum ... in favorem ecclesiae immunitatis“. In einem Vertrag vom Jahre 1668 zwischen Bischof und Kapitel wurde festgesetzt: „Organista si fuerit laicus nullum officium ab Episcopo habens Domino Praeposito subiectus erit, si autem aliquod officium ab Episcopo habuerit, subiectus erit eiusdem iurisdictioni ...“ 2) DKA, Lade 101; vgl. Wahlkapitulationen. 3) Prot. Cap. XXIX, 60, 130, 152, 160; XXX, 508; XXXII, 584; Gr öli, Die Entwicklung des Freiungsrechtes, S. 246.

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