Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels
190 Prader, strittiger Rechte 1). Abhandlungsbehörde war bei Geistlichen nach dem allgemeinen Recht das bischöfliche Gericht. Das Dekretalenrecht spricht sich darüber zwar in keinem Kanon aus, es besteht jedoch kein Zweifel darüber, da die Geistlichen in allen persönlichen Sachen der geistlichen Behörde unterstanden. Die ältesten Staatsverordnungen in Österreich bestätigen diese Kompetenz. Erst seit dem 17. Jahrhundert kam allmählich die Verlassenschaftsabhandlung, wie die Jurisdiktion in Testamentssachen überhaupt, an die Zivilbehörden 2). Der erste gerichtliche Schritt bei einer Abhandlung ist die Sperre, wobei das Siegel des betreffenden Gerichtes angelegt wird. Die darauffolgende Inventur geschieht ebenfalls durch die kompetente richterliche Autorität oder durch den Testamentsvollstrecker in Anwesenheit der Erben und Zeugen, wobei alle Immobilien, Mobilien, Rechte und Pflichten aufgezeichnet werden. Es folgt dann die discussio haereditatis, welche in der Absonderung des Pfründenvermögens und der Berichtigung des Schuldenstandes besteht. Wenn dabei Streitigkeiten entstehen, so ist das kompetente Gericht zuständig, welches bis zur Beendigung des Streites für die Sequestration sorgt 3). Die Verlassenschaftseinantwortung (executio) kann erst erfolgen, nachdem alle im Testamente enthaltenen Dispositionen vollzogen sind. Das DK war gemäß seiner Jurisdiktion Abhandlungsbehörde für den Klerus, welcher ihm unterstand, nämlich für alle DHH, Chorherren des Kollegiatskapitels, Benefiziaten und den übrigen Klerus, welcher irgendwie im Dienste des DK stand, ebenso für die Vikare und Hilfspriester, welche an den inkorporierten Pfarreien, den zwei Spitälern zu Brixen und Klausen und deren Filialen angestellt waren. Seit 1604 aber wurde die Verlassenschaftsabhandlung der Vikare und Hilfspriester an den Pfarren St. Lorenzen, Bruneck, Täufers und Imst, sofern es sich nicht um Kanoniker handelte, „simultanee salvis iuribus utriusque partis“ durch einen Vertreter des Bischofs und des Kapitels vollzogen 4). An diesen Orten, welche im landesfürstlichen Hoheitsgebiet lagen, wohnte, gemäß dem maximilianischen Vertrag von 1604 XII 13, auch der Landrichter oder Pfleger der Abhandlung einer geistlichen Verlassenschaft bei 5). Für die Abhandlung der Vikare an der Pfarre Brixen, auch wenn dieselben nicht Kanoniker waren, blieb das Domkapitel allein zuständig 6), ebenso für die x) Helfert, KR, S. 818. 2) Helfert, Kirchenvermögen, II, S. 819; Schulte, KR, S. 411, 549; c. 1, 2, 9, X, II, 2; c. 17, II, 1. 3) Dürr Fr. A., in: Schmidt, Thesaurus, tot. VI, p. 333; Helfert, KR, S. 826. — in den Prot. Cap. werden immer die Termini gebraucht: „obsignatio, inventariatio oder Inventur, discussio haereditatis, executio“. 4) Prot. Cap. XIX, 391; XXI, 503; XXII, 757; XXV, 689. 5) Hirn J., Erzherzog Maximilian, I, S. 324, 340; Sinnacher, VIII, 57 ff.: „Die Abhandlung der geistlichen Verlassenschaft betreffend soll derselben abgeleibten hinterlasene Haab und Gueter der geistlichen Obrigkeit (wofuer sie beider an der Hand) versekretiert werden: ob sie aber beide nicht zugleich zugegen wären, soll der (zuvorkommende) geistliche oder weltliche Richter die Sekretur vornehmen: jener mit Bezug einer oder zweier ehrlichen Laien, dieser zweier benachbarter Priester. Nachfolgends soll der geistliche Richter die Inventur, Abhandlung des Testaments und der Verlassenschaft im Beisein der weltlichen Obrigkeit (jedoch daß dem Geistlichen die Praeeminenz gelassen werde, es wäre denn einer von den regierenden Herrn und Landesfürsten aus erheblichen Ursachen verordneter Kommissarius, so soll derselbe die Praecedenz imd die geistliche Obrigkeit das Direktorium haben) pflegen bis zur Einräumung des Vermögens an die Erben. Entsteht dann erst unter weltlichen Erben ein Streit, soll derselbe vor weltlicher Obrigkeit beigelegt werden.“ 6) Prot. Cap. XIV, 151 (1669 IX 22). Nach dem Tode des Pfarrvikars von Brixen Johann Troyer hat das Konsistorium mit Gewalt die Sekretur vorgenommen. Das DK protestiert dagegen und appelliert an das Metropolitangericht, welches den Fall untersucht und dem DK das volle Abhandlungsrecht zuspricht. Prot. Cap. XIV, 279, 593 (1674 IX 16). Gegen diese Sentenz appelliert das Konsistorium nach Rom. Prot. Cap. XV, 629. Der Agent zu Rom schickt eine Kopie der Sentenz: ,,. . . manuteneri Dom. num Princ. Eppum in quasipossessione inventariandi bona et exequendi voluntatem parochorum etiam de gremio Capituli. Datum Romae ...“ Dagegen beschließt das DK „siquidem romana Curia male supponat Episcopum se in quasipossessione in praetenso iure deretwögen soll sich Herr Kanonikus Paulinus Mayr bemühen die actus possessionis quoad