Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels
Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels. 191 dort angestellten Hilfspriester, wenn sie zugleich ein Benefizium inne hatten x). Dasselbe gilt vom Spital Verwalter in Brixen und Klausen mit dem dazugehörigen Frühmessebenefizium in Lazfons * 2). Dieses Recht des DK wurde auch von jeher in den Wahlkapitulationen bestätigt: 1539 „Capitulum super singula Canonicorum et Beneficiatorum testamenta, seu ultimas voluntates confirmare et ratificare possit, et raleat, prout ex antiqua consuetudine facere consuevit et observatum fuit.“ 1601 Ipsum vero Capitulum super singulis Canonicorum et Beneficiatorum testamentis, seu aliis ultimis voluntatibus hactenus consuetam habeat dispositionem et executionem, ita tamen, ut si beneficiatus aliquis illegitimus aut absque haerede decederet, eiusdem substantia haeredi- taria post detractas sumptus funeris aerisque aliorum exsolutione applicetur altari sive beneficio, quod ipse defunctus immediate obtinuit aut Fabricae saltem Cathedralis Ecclesiae“ 3). Bei Geistlichen, welche weder Kanoniker noch Benefiziaten waren, hatte das DK nicht die volle Verlassenschaftsabhandlung, sondern bloß die Signatur und Inventur. Das Inventar mußte dann der bischöflichen Behörde zur weiteren Verhandlung ausgehändigt werden. Das gleiche galt für jene Kanoniker oder Benefiziaten, welche das Kanonikat oder Benefizium resigniert hatte 4), und für jene Laien, welche in einem Hause des DK wohnten5). Nach dem Vertrage zwischen Bischof und Kapitel vom Jahre 1751 war folgende Jurisdiktionsordnung maßgebend 6): a) Die Abhandlung jener Geistlichen der Stadt Brixen, welche weder zur Kathedrale gehörten, noch Benefiziaten waren, noch sonst irgendwelche Einkünfte aus der Kathedralkirche bezogen, kam vollständig an das bischöfliche Gericht. b) Dagegen verblieb dem DK das frühere Recht der Abhandlung der Benefiziaten der Stadt und Vororte. c) Wenn ein Kanoniker als Pfarrvikar starb, sollte dem DK das volle Abhandlungsrecht bleiben. An der Pfarre Brixen und Klausen auch dann, wenn die Vikare nicht Kanoniker waren. Die Abhandlung der Verlassenschaft der Pfarrvikare an den übrigen inkorporierten Pfarreien blieben dem Ordinarius überlassen, so zwar, daß zur Abhandlung auch ein Kommissar des DK beigezogen werden konnte, welcher die Rechte des Kapitels zu vertreten hatte. d) Ebenso wurde dem DK das volle Recht überlassen für die Abhandlung der Hilfspriester, welche an der Pfarre Brixen und Klausen angestellt waren. e) Wenn ein Laie in einem Hause des DK starb, blieb dem Domdekan das Recht der Obsignation und Inventur. ius inventariandi, obsignandi etc. aus den Protocollen herauszuschreiben und dem Herrn Agenten zu Rom zu übersenden und ihn zu bitten, daß er von diesem Decretum ad Rotam appelliere“. Von einer Sentenz der S. R. Rota ist aber nichts bekannt. Tatsache ist aber, daß das DK bei seinen alten Rechten verblieb. *) Prot. Cap. XV, 623 (1674 X 8). Das Konsistorium beansprucht das Abhandlungsrecht des Frühmessers in der Pfarrkirche zu Brixen. Das DK protestiert dagegen. Prot. Cap. XXIV, 182; XXVIII, 191. Das DK ist auch dann zuständig für die Abhandlung, wenn ein Kanoniker oder Benefiziat in einem stadtgerichtlichen Hause gestorben ist. 2) Prot. Cap. XX, 537. 3) DKA, Lade 101. Die nachfolgenden Kapitulationen haben den gleichen Wortlaut. 4) Prot. Cap. XI, 1115. Wenn aber ein solcher Geistlicher in einem stadtgerichtlichen Hause wohnte, so stand auch dem Stadtgericht die Signatur und Inventur zu. Prot. Cap. XXV, 66, 68, 70, 76, 109 ff.; XXII, 617; XXIV, 182; XXVI, 565. 5) Es sind das die „inquilini“, welche wohl unterschieden werden müssen von den „familiares“. Denn letztere unterstanden gänzlich dem DK in Abhandlungssachen. Prot. Cap. XIX, 382; XX, 200; XXIX, 491. 6) Prot. Cap. XXVI, 220, 271, 701 ff.