Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels
Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels. 185 einem Kirchengesetz entgegenstehende Gewohnheit ist dann irrationabilis, wenn ein geschriebenes Gesetz unter denselben Umständen irrationabilis wäre, nämlich, wenn die Gewohnheit Gelegenheit zur Sünde wäre, eine „eversio potestatis ordinis vel legislativae vel coercitivae“ bedeutete x) oder vom positiven Gesetz „tanquam corruptela“ reprobiert wäre * 2). Wäre nun eine Gewohnheit gegen die Dekrete der Sess. VI, cap. 4 de ref., und Sess. XXV, cap. 6 de ref., rationabilis, dann könnte auch den Wahlkapitulationen, soweit sich darin das DK eine gewisse begrenzte, selbständige, geistliche Gerichtsbarkeit reservierte, ein rechtlicher Bestand nicht abgesprochen werden. Nun aber brandmarkte schon Papst Gregor XIII. im Jahre 1584 derartige Kapitulationseide, welche die Jurisdiktion des Bischofs einschränken und gegen die Dekrete des Konzils verstoßen, „etiam praetextu cuiusvis consuetudinis tamquam corruptela“, also als schweren Mißbrauch 3). Wenn Biederlack 4) sagt: „Es läßt sich nicht bestreiten, daß einzelne Kapitel in einzelnen Punkten, in denen sie das Tridentinum wieder den Gerechtsamen des Bischofs unterstellt, gegen diese präskribieren könnten, ohne daß sich die Gefahr der Unsitte einstellte, wenn auch die ausgedehnten Exemptionen vieler Kathedral- und Kollegiatkapitel von der bischöflichen Jurisdiktion vor dem Tridentinum die Quelle mancher Übelstände waren“, so legt er die Ansicht mancher Kanonisten zugrunde, daß Gewohnheiten, welche authentisch als Verderbnisse gebrandmarkt werden, in einem Lande oder in einer Diözese unter gewissen Umständen den Charakter des Mißbrauches verlieren können und somit auch die allgemeine Regel eintritt, daß eine Gewohnheit dem ihr entgegenstehenden Gesetze derogieren könne. Es ist demnach ein rechtmäßiger Bestand der Gewohnheit, auch nach dem Tridentinum die vortridentinische Strafgerichtsbarkeit beizubehalten, für das DK zu Brixen schwer zu rechtfertigen. Denn wenn auch in den Wahlkapitulationen der evidente Nutzen dieser Jurisdiktion für die Diözesanregierung betont wurde, so beweisen die vielen Streitigkeiten, die immer wieder zwischen Bischof und Kapitel gerade wegen dieser Gerichtsbarkeit entstanden sind, das Gegenteil. Eine Gewohnheit aber, welche nicht zum Nutzen, sondern zum Nachteil der kirchlichen Disziplin gereicht, kann seinen rechtlichen Bestand gegen ein allgemeines Kirchengesetz, wie es die Dekrete des Tridentinums darstellen, nicht behaupten. 3. Kapitel. Die Zivilgerichtsbarkeit. Das DK hatte gemäß Statuten „iurisdictionem in omnibus causis civilibus“ über alle Geistlichen, die seiner Jurisdiktion unterstanden, auch über die Geistlichen, welche an den Kirchen angestellt waren, an denen das DK die Kollationsrechte ausübte. Diese letztgenannten Geistlichen unterstanden nur insoweit der Jurisdiktion des Kapitels, als es sich um Rechte desselben an den betreffenden Kirchen handelte. Gegenstand dieser Zivilgerichtsbarkeit waren hauptsächlich Schuldklagen 5), Zehentstreitigkeiten 6) und Testamentsstreitigkeiten. q Santi-Leitner, Praelectiones, I, p. 48. 2) Schmalzgrueber, V, tit. 4, n. 7. 3) Bullarium Rom, XX, 717. 4) Biederlack S. J. Jos., Die Gewohnheiten gegen die Disziplinardekrete des Konzüs von Trient. Zeitschr. A. f. k. KR, VI (1882), S. 469. s) DKA, Lade 34. Über Zivilprozesse ist reichliches Aktenmaterial vorhanden. Hier seien nur einige Beispiele genannt. Lade 34, n. 1 A (1659). Der Domherr Andreas de Rubeis klagt den Jakob Tanninus in einem Erbschaftsstreit vor dem Dekanalgericht als dem „forum primae instantiae“. Prot. Cap. XI, 330, 334, 471, 483, 486 (1642 bis 1663). Der Chorherr Piazza wurde von seinen Gläubigern vor dem Dekan, als dem „iudex ordinarius“ wegen Schulden verklagt. Da sich die Chorherren weigerten, das gesamte Pfründeneinkommen des Piazza auszuliefern, wurde an alle Chorherren ein Dekret erlassen, das gesamte Mobüiar des Piazza herauszugeben. Schließlich fügten sie sich dieser Sentenz. 6) Prot. Cap. XV, 668, 672. Vor dem Gericht des DK wird ein Zehentstreit zwischen dem Pfarrvikar von St. Lorenzen und dem Pfarrvikar von Bruneck ausgetragen. Beide Pfarreien waren dem DK inkorporiert.