Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels

186 Prader, In der Zuständigkeit des geistlichen Forums für Zivilklagen brachte der Vertrag zwischen dem Bischof von Brixen und dem Landesfürsten Maximilian im Jahre 1605 XII 13 eine einschneidende Änderung. Dieser Vertrag kam zustande nach langen Auseinander­setzungen zwischen Bischof und Regierung, wozu die Diözesansynode vom Jahre 1603 mit ihren Dekreten über die ,,iura mixta“ den Anlaß gab. Im maximilianischen Vertrag wurde die Exemption des Klerus vom weltlichen Ge­richtszwang auch weiterhin anerkannt. Das galt aber nur mehr für das Hoheitsgebiet des Bischofs und nicht mehr für das Hoheitsgebiet des Landesfürsten. Demnach entscheidet fernerhin das weltliche Forum bei Streitigkeiten unter laikalen Erben geistlicher Güter. Hinsichtlich des Privilegium fori sollte der Unterschied gemacht werden, daß die Geistlichen in Personal­klagen nur vor das geistliche Gericht zitiert werden sollten, in Realklagen aber vor den welt­lichen Richter, außer es handle sich um Kirchen- oder Pfründengüter. In Zehentstreitigkeiten sollten die petitorischen Klagen nur vor dem geistlichen Richter angebracht werden, die possessorischen aber konnten sowohl vor dem weltlichen als auch vor dem geistlichen Richter anhängig gemacht werden J). Für das DK hatte dieser maximilianische Vertrag nur insofern eine einschneidende Be­deutung, als es sich um Klagen handelte, welche die Pfarrvikare in St. Lorenzen, Bruneck, Täufers im Pustertal und Imst betrafen. Diese Orte lagen nämlich im Hoheitsgebiet des Landesfürsten. Die Zivilgerichtsbarkeit, welche sich das DK durch bischöfliche Zugeständnisse und Privilegien erworben hatte und auch nach dem Tridentinum bis ins 18. Jahrhundert aus­geübt wurde, wurde durch Kaiser Joseph II. endgültig aufgehoben 2). 4. Kapitel. Die freiwillige Gerichtsbarkeit. 1. Das Recht, Dekrete zu erlassen. Es ist die Ansicht mehrerer Autoren, daß die DKK nach dem alten Recht eine gewisse gesetzgebende Gewalt haben konnten 3). Durch die Autonomie, welche die DKK durch die Auflösung des gemeinsamen Lebens erlangten, stand ihnen das Recht zu, Statuten zu geben. Nach dem allgemeinen Recht war die bischöfliche Bestätigung der Statuten nicht erfordert. Sofern die Statuten aber vom allgemeinen Recht abwichen, mußten sie, um für die Zukunft bindende Normen sein zu können, vom Papste bestätigt werden 4). Demgemäß konnten die DKK auch Dekrete erlassen, welchen ein quasistatutarischer Charakter zuzu­messen war. Das DK von Brixen hat auch öfters im Anschluß an die Bestimmungen des Triden- tinums und der Diözesansynoden Dekrete erlassen, welche die Disziplin des unter seiner Jurisdiktion stehenden Klerus betrafen 5). 2) Hirn Jos., Erzherzog Maximilian, T, S. 340; Sinnacher VIII, S. 57 ff. 2) Petzeck, Sammlung der politisch-geistlichen Gesetze für die vorderösterreichischen Lande, II, S. 78: Am 2. Mai 1782 wurden alle Exemptionsurkunden durch ein k. k. Hofdekret abverlangt und am 11. No­vember wurden „alle bis dorthin bestandenen Exemptionen und Freiheiten der Klöster und Gemeinden a potestate et iurisdictione episcopi ordinarii“ aufgehoben und sämtliche Zivilstreitigkeiten der Geistlichen den weltlichen Gerichten unterstellt. 3) Reiffenstuel, I, tit. 2, n. 84—88, 94; Phillips, KR, III, S. 669—673; Schneider, DK. S. 351; Bouix, De Capitulis, p. 370—386. 4) Phillips, KR, III, S. 669; Hinschius, KR, II, S. 131; Schneider, DK, S. 143, n. 2; 287—289; Schmalzgrueber, I, tit. 2, n. 13. Ausdrückliche Päpstliche Bestätigung ist keine erfolgt. Päpstliche Statutenbestätigungen wurden dem DK nur in forma couni gegeben und keine einzige ex certa scientia. 5) Prot. Cap. III, 84; IV, 26; V, 264, 401, 406, 446, 497; X 512, 890; XI, 1026.

Next

/
Thumbnails
Contents