Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels

Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels. 179 5. Die Strafgewalt des Bischofs über den Klerus, welcher dem Domkapitel unterstellt war. In den Statuten von 1485 und 1622 heißt es: „lurisdictione tamen episcopi in causis criminalibus criminaliter intentatis, similiter etiam in causis praescriptis ad eum aut in defectum decani iuxta dispositiones iuris comunis aut per appellationem iuste devolutis salva“ *). Demnach hatte der Bischof die Strafgewalt über den Klerus, welcher dem DK unter­stellt war: a) in allen Fällen, sooft es Vergehen in der Ausübung der Weihegewalt oder bei Sakramentenspendung waren; b) sooft das Kapitel nicht einschritt und daher devolutio an das bischöfliche Gericht eintrat * 2); c) in allen Fällen, wo es sich um ein „crimen enorme“ handelte, d. h. um ein schweres Vergehen gegen die geistlichen Standespflichten, für welche Deposition und Degradation zur Anwendung kam; d) sooft das bischöfliche Gericht als Appellationsinstanz angerufen wurde. Während die Jurisdiktion des DK über den Klerus, welcher zum DK gehörte, „privative quoad episcopum“ ausgeübt wurde 3), war sie eine „cumulativa“ über die Geist­lichen der Stadt und der Vororte, welche weder zum DK gehörten noch Inhaber von Benefizien waren 4). Dieses „ius cummulativum“ kann auf eine zweifache Weise verstanden werden: Ent­weder so, daß der eine dem anderen in der Ausübung eines Jurisdiktionsaktes zuvorkommen kann, oder, daß der eine ohne den anderen nicht Vorgehen kann 5). In den Statuten von 1422 ist noch nichts enthalten von einer derartigen „iurisdictio cummulativa“. Es heißt dort: „Decanus habet corrigere omnem clerum civitatis Brixinensis in quem sua iurisdictio extenditur.“ Genau so steht in einem Teilstatut von 1435 VII 10. Demnach stand noch damals dem Domdekan eine „iurisdictio privativa quoad episcopum“ zu über den gesamten Klerus der Stadt. Erst in den Statuten von 1485 findet sich zum ersten Male die Bestimmung über die „iurisdictio cummulativa“. Wenn also seit 1485 die Gerichtsbarkeit des DK über den Klerus der Stadt und Vororte, soweit es nicht um Benefiziaten ging, durch Einführung der „iurisdictio cummulativa“ eingeschränkt erscheint, so beanspruchte doch das DK immer die Prävention. Das wird aus einem Rechtsfall vom Jahre 1669 ersichtlich: Ein Geistlicher, welcher weder zum DK gehörte noch Benefiziat in der Stadt war, wurde wegen gewisser Vergehen vor das Konsistorium zitiert. Das DK erhob dagegen Einspruch und sah darin eine Verletzung des „ius praeventionis“ 6). x) Vor dem Tridentinum war „in defectum decani iuxta dispositionem iuris communis“ der Bischof zuständig. c. 13, X, I, 31: „Excessus tamen canonicorum cathedralis ecclesiae, qui consueverunt corrigere per capitulum, per ipsum in illis ecclesiis, qui talem hactenus consuetudinem habuerunt, ad commonitionem vel iussionem episcopi corrigantur infra terminum competentem ab eo praefingendum, alioquin episcopus . . . per censuram ecclesiasticam corrigere non postponat.“ Nach dem Tridentinum (Sess. XXV, cap. 6 de ref.) konnten sich die Statuten von 1622 nicht mehr auf das allgemeine Recht berufen. 2) Es ist in den Statuten kein Termin festgelegt, innerhalb welchem das DK einschreiten mußte. Auch in den Synodalbestimmungen von 1449, cap. 1, wird nur gesagt, daß der Bischof im Falle eines Nicht­einschreitens des DK vorgeht. 3) Prot. Cap. VII a, 321. DKA, Lade 106, n. 23. Der Bischof selbst zeigte dem DK Vergehen von Geistlichen an, damit es einschreite. 4) Stat. 1485, n. 2; 1622, cap. 3: „. . . in reliquos vero ibidem, qui non sunt beneficiati, vel de choro accumulatim. “ 5) Schmalzgrueber, II, tit. 32, n. 8. 6) Prot. Cap. XIV, 72 (1669 III 16).

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