Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 58. Josef Prader (Brixen): Die Gerichtsbarkeit des Brixner Domkapitels

180 Prader, In den Wahlkapitulationen von 1702 wurde der Artikel eingefügt: „In clerum vero civitatis Brixinensis et suburbiorum competat capitulo iurisdictio cummu- lativa cum Domino Ordinario, iuxta tenorem statutorum, ita ut praeventionis locus esse debeat“ *). In einem Kompetenzstreit zwischen DK und Bischof im Jahre 1680 behauptet das Kapitel auf Grund einer mehr als 200jährigen Gewohnheit das ius praeventionis. Nur wenn das Kapitel nicht einschreite, habe der Bischof dazu das Recht * 2). Da es wegen dieser „iurisdictio cummulativa“ oft zu Auseinandersetzungen zwischen Bischof und Kapitel kam, suchte man zu einem Ausgleich zu kommen. In den Kapitulationen von 1747 wurde folgender Artikel eingefügt: „jurisdictionem decani longe ante Concilium Tridentinum hucusque traductam in clerum civitatis Brixinensis ac suburbiorum cummulativam, ita tamen, ut praeventioni locus sit. . . . Cel­sissimus nullatenus impediet. .. . Cum autem circa praeventionem saepe difficultas oriatur, dum una pars alteram praevenire contendit, medio quodam occurrendum erit, quo inconvenientia praefata tollatur“ 3). Im Jahre 1749 IV 21 legte das DK dem Bischof ein Projekt vor zur Konvention „super iurisdictione concurrente et iure praeventionis in clericos Brixinae habitantes, qui nec choro addicti nec beneficiati sint“ 4). Im Jahre 1751 XI 23 kam es dann endgültig zum Vertrag. Danach verblieb dem Domdekan die Gerichtsbarkeit über den ganzen Domklerus gemäß den Kapitelstatuten. Ebenso die Gerichtsbarkeit über den Seelsorgeklerus der Pfarre Brixen, ausgenommen in seelsorglichen Belangen. Ferner über den jeweiligen Inhaber des Wolken- steinschen Benefiziums in der Pfarrkirche und über den Kaplan der Schutzengelkirche in Stufeis. Alle übrigen Geistlichen innerhalb und außerhalb der Stadtmauern wurden end­gültig der alleinigen Jurisdiktion des Ordinarius unterstellt „sublato iure cummulativo vel praeventionis“ 5). 6. Einfluß des Tridentinums auf die spätere Entwicklung der Strafgerichtsbarkeit. Obwohl der Ort des Konzils sehr nahe war, scheint sich das DK von Brixen sehr wenig damit befaßt zu haben. Vereinzelte DHH nur, und diese nicht ständig, haben sich am Konzil beteiligt und, dem Schweigen der Kapitelprotokolle zu entnehmen, hat man sich auch in den Kapitelsitzungen recht wenig damit befaßt 6). Zu Ostern 1546 wurde Olaus Magnus, Erzbischof von Upsala, nach Brixen geschickt, um die am Kapitel üblichen Rechte, Privilegien und Gewohnheiten schriftlich in Empfang zu nehmen zwecks Unterbreitung beim Konzil. Wilhelm v. Trautmannsdorf berichtete am 11. März 1547 dem Kapitel über die Artikel „de exemptione iurisdictionis et derogatione privilegiorum capitulis et collegiis concessorum“. Von Trient aus schrieb er am 1. Mai, daß sich die Kapitel der Metropole Salzburg gegen diese Artikel beklagt hätten und daß die Kapitel deutscher Nation bei ihren alten Rechten ver­bleiben wollten 7). Weitere Nachrichten sind aus den Kapitelprotokollen nicht zu entnehmen. Auf Grund der Bestimmungen des Tridentinums ordnete Bischof Christoph Madruzzo 1546 eine Visitation an, welche aber nicht zustande kam, weil sich das Kapitel widersetzte. Im Jahre 1568 nahm das Kapitel die Visitation des Bischofs an, aber mit dem Vorbehalt, daß ihre althergebrachten Rechte und Privilegien nicht angetastet würden 8). Das DK x) DKA, Lade 101. 2) Prot. Cap. XXVI, 76, 81, 109. s) DKA, Lade 101. 4) Prot. Cap. XXVI, 220. Unter iurisdictio cummulativa ist natürlich jede Art von Jurisdiktion zu verstehen. Die Strafgerichtsbarkeit kommt nach Beginn des 18. Jahrhunderts nicht mehr in Frage. 5) Prot. Cap. XXVI, 220, 271, 701. DKA, Lade 25, n. 14 C. Diese „iurisdictio“ ist von 1700 an nur mehr eine freiwillige oder zivile und nicht mehr eine Strafgerichtsbarkeit. 8) Wolfsgruber, Das Brixner DK, S. 137. 7) Prot. Cap. IV, 37’, 43’; III, 254. 8) Prot. Cap. V b, 406, 407, 446. „Salvis iuribus, privilegiis et iuramentis.“

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