Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 57. Johannes Baur (Brixen): Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung

Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung. 149 das selbstverständlich viel weiter zurückreichtx). Die heute noch in der Brixner Diözese bei der Sonntagspredigt und in der Einleitung zu Seelengottesdiensten übliche Offene Schuld1 2) entspricht ganz dem Sinne des c. 4 und 22. Zu Beginn steht ein verkürztes Symbolum, daran schließt sich die Offene Schuld an; daß dadurch nur läßliche Sünden nachgelassen 3) und schwere Sünden der Schlüsselgewalt des Priesters im Bußsakrament unterworfen werden müssen, erhellt aus den Worten: . du wollest mein Leben so lange fristen, bis ich hier alle meine Sünden möge beichten und büßen.“ Im c. 4 sind auch die vier Elemente aufgezählt, die jede Offene Schuld haben muß, und die auch im oben wiedergegebenen Formular enthalten sind: ,,ich bekenne, ... daß ... gesündigt habe mit bösen Gedanken (cogitatione), Worten und wercken (opere) vnd Unterlassung viler gueter Werck (omissione) ... meine Sünd rewen mich (contritione). Beichtstuhl 4). Vor der Jahrtausend wende erfolgte die Beichte selbst gewöhnlich nicht in der Kirche, also wohl meistens in der Wohnung des Priesters. Für die Beichte der Nonnen war schon vorher die Kirche bestimmt. Nach dem Jahre 1000 muß dann die Beichte in der Kirche allgemeiner geworden sein. Seit dem 13. Jahrhundert ergehen dann auch allgemeine Vor­schriften, die Beicht nur in loco patenti zu hören 5). So verfügt auch unsere Synode, daß der Priester seinen Beichtstuhl so stelle, daß er von den Umstehenden gesehen werden kann. Das Mittelalter kannte für die Abnahme der Beicht keine an einem bestimmten Platz in der Kirche aufgestellten Beichtstühle, sondern nur bewegliche, seitenwandlose Stühle, die an verschiedenen Stellen der Kirche (in Deutschland sehr häufig vor oder hinter dem Altar) aufgestellt werden konnten. Beichtstühle mit vergitterten Fensterchen, durch­brochenen Seiten wänden gehören erst der nachtridentinischen Zeit an 6). Das Sakrament der Ehe 7). C. 39 ist eine sinngemäße Wiedergabe des c. 51 vom Lat. IV. Zwecks besserer Erläuterung zitieren wir auch die diesbezüglichen Bestimmungen aus den früheren Diözesan- synoden. Um Geheimehen („matrimonia clandestina“) hintanzuhalten, ist laut Synode von 1318 die Eheschließung erst nach dreimaligem Aufgebot erlaubt 8). Die Synode von 1287 sieht eine „bina vel trina denunciatio publica“ vor 9). Dagegen schärft die Synode von 1296 eine dreimalige Verkündigung in der Kirche ein 10). 1) Sacerdotale Brixinense, 1609, p. 110 und 123: In pagis autem et ubi rudis est populus (item) in Communione infirmorum sacerdos dicat: Beraitet ewre Hertzen zu würdiger Empfahung des hoch­würdigsten Sakraments vnnd sprecht mir nach die gemaine Beicht: Ich armer sündiger Mensch / bekenne mich Gott dem Allmächtigen / Mariae seiner hochwürdigen Mueter / vnd allen Gottes Heyligen / das ich offt vnd vil gesündiget hab / mit bösen Gedancken / Worten vnd wercken / vnd vnderlassung viler gueter Werck / Solliche vnd alle meine Sünd rewen mich / vnd seind mir layd von hertzen / hab auch ain steiften Fürsatz / mein Leben hinfüran zu besseren. Derhalben so klopft ich an mein sündiges Hertz / vnd sprich mit dem offnen Sünder / O Herr Gott biß gnedig mir armen Sünder. Tum sacerdos det generalem absolutionem dicens: Misereatur vestri (tui) & Indulgentiam + absolutionem ecc. 2) Vorbetbuch der Diözese Brixen, 1925, S. 10—12: Bittformel für den Sonntagsgottesdienst; S. 16—17: Bittformel zu den Seelengottesdiensten. 3) Jungmann, Die lateinischen Bußriten, 1932, S. 285 ff. 4) c. 27. 6) Jungmann, Bußriten S. 182 f. 6) Eisenhofer, Handbuch der Liturgik, I, S. 381. 7) c. 39. 8) c. 39. ®) 1287, c. 17 (nicht c. 18, wie Hübner, K. Die Brixner Diözesansynoden bis zur Reformation, in: Deutsche Geschichtsblätter XV [1914], S. 88). 10) 1296, c. 12.

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