Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 57. Johannes Baur (Brixen): Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung

150 Baur, Die Causae matrimoniales (Matrimonialangelegenheiten) entscheidet nur die geistliche Behörde x). Als Ort der Trauung bezeichnet das Lateran. IV., c. 51, die Kirche („in ecclesiis“). Unsere Synode sagt: Die Trauung müsse geschehen „publice coram ecclesia“. Die Synode von 1296 endlich schreibt vor, „ut nullum matrimonium alibi quam in facie ecclesiae“ geschlossen werden darf2). Tatsächlich gaben sich im Mittelalter „vor der Kirche“ oder „an der Kirchtür“ Braut und Bräutigam unter Zeugenschaft ihrer Familien und Freunde im Beisein des Priesters das Jawort. So hatten die größeren Kirchen ein eigenes Brauttor (Brauttür), wo die feierliche Einsegnung der Ehe stattfand, z. B. die Kirchen St. Sebald und St. Lorenz in Nürnberg u. a. 3). In unserer Diözese kann das vielbewunderte Süd­portal des Domes von Innichen als Brauttor bezeichnet werden. Das romanische Säulen­portal, das von den Evangelistensymbolen umgebene Christusrelief im Tympanon (Anfang des 13. Jahrhunderts) und die herrlichen Fresken von Michael Pacher (zirka 1480) erfreuen das Auge des Beschauers heute noch 4). Freilich, sichere Anhaltspunkte geben Skulpturen und Malerei nicht. Nach vollzogener Trauung kann niemand aus der Pfarrei gegen eine geschlossene Ehe Klage führen, wenn er nicht beweisen kann, daß er sich zur Zeit der Verkündigung anderswo aufhielt und die Eheverkündigung des Pfarrers nicht vernommen hat 5). Das Sakrament der Krankenölung. Unsere Synodalstatuten enthalten hinsichtlich der Krankenölung keine direkten Verordnungen. Da das Sakrament der Letzten Ölung seiner Einsetzung nach ein Sakrament der Kranken ist, so betreffen alle Canones, die sich auf die Krankenprovision beziehen 6) indirekt auch die Letzte Ölung. Nach den mittelalterlichen Ritualien bestand der Ritus der Spendung aus folgenden Teilen: Segnung des Krankengemaches, Beichte mit Rekonziliation, sakramentale Salbung, Spendung des Viatikums und feierlichen Schluß­segen. Als Ergänzung der Beichte spendete man nämlich im Mittelalter fast ausnahmslos die Letzte Ölung vor dem Viatikum 7). Das neue deutsche Einheitsrituale hat in Cap. 4 „Ritus continuus infirmum muniendi sacramentis“ diesen Brauch bei­behalten 8). Das Sakrament der Priesterweihe. Über den Ritus der Priesterweihe lesen wir in den Statuten nichts. Wohl aber treten die einzelnen Weihegrade hervor: Tonsur als Zeichen des Klerikalstandes (c. 2); von den niederen Weihegraden wird indirekt nur das Akoluthat erwähnt (c. 6); von den höheren Weihegraden (subdiaconus, diaconus, sacerdos) ist im c. 4 die Rede; oftmals spricht die Synode vom episcopus. Über den Empfänger des Sakramentes des Ordo bestimmen die Statuten, daß ein Seelsorger die vorgeschriebenen Weihen besitzen oder in Kürze sie *) *) c. 20; 1296, c. 10: Item cause matrimoniales nonnisi per archidiaconum diffiniantur de commissione episcopi. 2) 1296, c. 11. 3) Veit, Volksfrommes Brauchtum, S. 142 f.; Knecht A., Handbuch des katholischen Kirchen­rechtes (1928), S. 608 ff. (Brauttor.) 4) Weingartner, Die Kunstdenkmäler Südtirols 2 (1951) I, S. 172 ff. 5) c. 39. «) cnn. 3, 4, 5, 29. 7) Eisenhofer, a. a. O., II, S. 347 ff. 8) Collectio Rituum ad instar appendicis Ritualis Romani pro omnibus Germaniae Dioecesibus. Ratisbonae 1950, p. 50 ss.

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