Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 57. Johannes Baur (Brixen): Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung
148 Baur, Osterkommunion 1). Bis ins 4. Jahrhundert kommunizierten die Gläubigen nicht bloß regelmäßig bei der sonntäglichen Meßfeier, sondern durften das konsekrierte Brot auch mit nach Hause nehmen, um es dort Tag für Tag vor jeder anderen Speise zu genießen. Dann geht die Häufigkeit des Kommunionempfanges zurück. Man empfing die hl. Kommunion nur mehr zu „den heiligen Zeiten“ an Weihnachten, Ostern und Pfingsten. Seit dem 9. Jahrhundert begnügte man sich vielfach mit dem einmaligen jährlichen Kommunionempfang an Ostern. Und dieses Mindestmaß des Kommunionempfanges an Ostern legte das Laterankonzil von 1215 fest 2). So ist auch im c. 1 der Synode von 1318 die Bestimmung des Lateran IV., c. 21, wörtlich wiedergegeben. Bereits auf der Synode von 1287 wurden die Seelensorger unter Hinweis auf das Lateran IV., c. 21, ermahnt, die Laien, besonders die Kurialbeamten, zum jährlichen Empfang der Osterkommunion unter Androhung des Ausschlusses vom Gottesdienst und christlichen Begräbnis anzuhalten 3). Das Bußsakrament. Jährliche Beichte4). Die Synodalstatuten von 1318 beginnen mit der Einschärfung des c. 21 vom Lateran. IV (1215), „saltem semel in anno proprio sacerdoti“ alle Sünden zu beichten. Den Säumigen wird die Verwehrung des Eintrittes in die Kirche und der Verlust des kirchlichen Begräbnisses angedroht. Dieses Statut ist ferner oftmals in der Kirche zu verkünden, damit niemand wegen Unwissenheit sich für entschuldigt halten könne. Infolge des Pfarrzwanges mußte die Beichte beim eigenen Seelsorger abgelegt werden, was bei der seit dem 10. Jahrhundert immer mehr aufkommenden Forderung der jedesmaligen Beicht vor dem Kommunionempfang die Häufigkeit desselben begreiflicherweise hemmte5). Bei einem fremden Priester durfte man nur beichten, wenn der eigene Pfarrer die Erlaubnis dazu gab. Schließlich gibt der Canon noch pastorelle Weisungen für den Beichtvater als Arzt und Ratgeber seiner Beichtkinder. Auf der Brixner Synode von 1287 wurde schon bestimmt, daß auch die Kleriker mindestens einmal im Jahr vor ihrem kirchlichen Vorgesetzten die Beichte ablegen sollen 6). Darüber schweigt unsere Synode. Offene Schuld 7). Zum Unterschied vom sakramentalen Sündenbekenntnis stellt die Offene Schuld eine nicht ins einzelne gehende, sondern nur eine allgemein lautende Anklage dar, die nicht im geheimen vor dem Priester, sondern öffentlich abgelegt wird, daher auch der Name „Confessio generalis“ oder Offene Schuld. Es ist einfach ein erweitertes Confiteor in der Volkssprache. Die deutschen Texte zählen zu den ältesten deutschen Sprachdenkmälern. So haben wir im Sacerdotale Brixinense von 1609 das älteste Formular der Offenen Schuld, b c. 1. 2) Jungmann, a. a. O., II, S. 437 ff. 3) Synod. Brixinensis a. 1287, c. 15; Hollweck, a. a. O., S. 12011. 4) c. 1. 5) Jungmann, a. a. O., II, S. 441. 6) Syn. Brix. a. 1287, c. 16: Item statuimus, ut quilibet sacerdos ad minus semel in anno archi- presbytero vel archidiacono, cessante legitimo impedimento, omnia sua peccata saltem semel in anno confiteatur. Alioquin ultra diem Palmarum quilibet contemptor ab ingressu ecclesiae noverit se esse suspensum. 7) c. 22 und c. 4.