Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 57. Johannes Baur (Brixen): Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung

Die Brixner Synode von 1318 in ihrer liturgiegeschichtlichen Bedeutung. 147 Abweichend von der heutigen Ordnung bestimmt c. 4, daß im äußersten Notfall auch Subdiakone die Eucharistie ausspenden dürfen. So sehen wir bereits im 11. Jahrhundert in der Lateranbasilika zu Rom Subdiakone die hl. Kommunion austeilen *). Der Sub­diakon war auch der Träger des „fermentum“, der „sancta“ in der Papstmesse, auch wenn sich der Papst durch einen Bischof oder Presbyter vertreten ließ 2). Kommunionteller3). Seit dem 9. Jahrhundert ging man über, die hl. Hostie in den Mund zu reichen, da mit der Darreichung in die Hände die Gefahr des Mißbrauches und der Verunehrung ver­bunden war4). Seit dem 13. Jahrhundert wird da und dort die Verwendung des Kommuniontuches üblich, damit ja keine Brosamen des hl. Brotes verlorengehen. Auch Spuren von der Verwendung einer Kommunionpatene finden wir schon früh 5). In Spanien und Italien schon vorher mancherorts in Gebrauch, wurde sie durch die Instructio vom 26. März 1929 (Acta ApSed XXI 635 und 638) allgemein angeordnet; gleichzeitig wurde auch der Gebrauch des Kommuniontuches neuerdings vorgeschrieben. Ob wir im c. 25 unter „corporale“ eine Art Kommuniontuch zu verstehen haben, bleibt dahingestellt; sicherlich ist aber unter „patena“ eine Art Kommunionteller zu verstehen. Die Begründung ist sehr fein: Wenn der Herr schon befohlen hat, nach der Brotvermehrung die Teilchen des gewöhnlichen Brotes zu sammeln, um so mehr die Teilchen vom Lebensbrot, d. h. der hist. Eucharistie. Krankenkommunion 6). Bei der Aufbewahrung der Eucharistie dachte man das ganze Mittelalter hindurch nur an die Kranken, die anderen Gläubigen kommunizierten ja mit dem Priester in der Messe bei seiner Kommunion, u. zw. von den eben konsekrierten Hostien, ein Brauch, den Pius XII. warm empfiehlt 7). Darum hat auch das Gefäß zur Aufbewahrung der Eucharistie (Pyxis oder eucharistische Taube) äußerst geringe Ausmaße. Es wurden nur ganz wenige Hostien aufbewahrt. So ist auch in c. 5 nur von einer Hostie die Rede („alia hostia“). Die Erneuerung der Species erfolgte mancherorts jeden dritten Tag, gewöhnlich aber wöchentlich, so auch nach der Synode von 1318 („per VII dies“) 8). Für die Krankenprovision (Versehgang) macht c. 4 der Synode einen Unterschied zwischen dem Versehgang in Dörfern und Städten und dem Versehgang zu entlegenen Gehöften. Bei der Übertragung des hist. Sakramentes zu Kranken in Dörfern und Städten sei der Priester mit dem vorgeschriebenen Amtskleid angetan und es ist eine Laterne und ein Glöcklein voranzutragen. So bestimmte schon die Synode von Exeter (1287), daß in jeder Kirche ein Glöcklein sein solle: campanella deferenda ad infirmos et ad elevationem corporis Christi 9 *). Das Altarglöcklein verdankt seine Einführung bekanntlich der vom 12. Jahrhundert an immer allgemeiner werdenden Elevation der heiligen Gestalten, von der wir schon S. 135 sprachen unter Bezugnahme auf c. 4. Vom Versehgang in weitentlegenen Wohnstätten heißt es bloß, man müsse jede nur mögliche Sorgfalt anwenden. 4) Jungmann, a. a. O., II, S. 46994. 2) Jungmann, a. a. O., II, S. 379® und 7. 3) c. 25. 4) Jungmann, a. a. O., II, S. 462 f. 5) Ebenda, S. 455, 45511. ®) c. 4 und 5. 7) Rundschreiben „Mediator Dei“ vom 20. September 1947 (II, S. 3). 8) Jungmann, a. a. O., II, S. 495 ff. 9) Eisenhofer, Liturgik, I, 394; Durandus, Rationale div. off., IV, c. 42, n. 53; Braun, Das christliche Altargerät, S. 573 ff.

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