Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs
Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs. 105 Das Wort „status“ bedeutet im klassischen und mittelalterlichen Latein soviel wie Zustand oder Verfassung im allgemeinen oder eines Landes im besonderen, in Italien wird „stato“ seit dem 15. Jahrhundert bereits für politisch selbständige Länder oder Städte und demnach im heutigen Sinne von Staat gebraucht x). So wird in dem Friedens vertrage, welchen die Republik Venedig mit dem Herzog Sigmund von Österreich und Tirol im Jahre 1487 in lateinischer Sprache geschlossen hat, bestimmt, daß die „subditi ambarum statuum“ wie vor dem Kriege miteinander einen freien und sicheren Handelsverkehr haben sollen. In einer bald nachher angefertigten deutschen Übersetzung dieses Vertrages wird dafür „Untertanen beider Herrschaften“ geschrieben * 2). Das zeigt, daß man damals „Herrschaft“ auch im Sinne des heutigen „Staat“ verstanden hat. Auch noch in dem bekannten Buche von Seckendorf „Der Teutsche Fürstenstaat“, T658 erstmals erschienen, bedeutet „Staat“ mehr die Einrichtung der Fürstentümer als diese als eigenes Staatswesen selbst, daher auch die Bezeichnung „Hofstaat“ 3). Erst nach der Mitte des 18. Jahrhunderts wird auch in den amtlichen Schriften von Österreich „Staat“ im modernen Sinne verwendet, nämlich für das Staatswesen als Ganzes, als Inbegriff des Herrschers und seiner Regierung einerseits und ihres Gebietes und der gesamten Bevölkerung desselben anderseits. Auch im übrigen deutschen Sprachgebiet ist erst seit damals dieser Gebrauch des Wortes „Staat“ aufgekommen, aber der entsprechende Begriff war, wie oben angedeutet, schon längst vorhanden. So wird in Österreich seit 1760 das aus den Leitern der obersten Behörden zusammengesetzte Kollegium als „Staatsrat“ bezeichnet und die mit der auswärtigen Politik befaßten Behörden als „Hof- und Staatskanzlei“, bzw. deren Leiter als Hof- und Staatskanzler 4). Besonders in den Gesetzen und Verordnungen Josef II. wird das Wort „Staat“ im allgemeinen und abstrakten Sinne so wie heute angewendet. Demgemäß ist auch der Gebrauch in der damaligen Literatur. Pütter veröffentlichte 1758 eine „Teutsche Staatenkunde“, deren erster Band sich allein mit Österreich befaßt, F. Schrötter 1768 „Abhandlungen über das österreichische Staatsrecht“ und Delucca 1768 eine „Österreichische Staatskunde“, in der er S. 25 und 160 sagt: „Alle Länder, welche das Haus Österreich in Teutschland, den Niederlanden, in Polen, Italien und Ungarn besitzt, werden unter dem österreichischen Staat begriffen. Die österreichische Regierungsform ist unbeschränkt monarchisch, das Reich unteilbar und die Thronfolge in männlicher und weiblicher Linie erblich. Der Souverain führt den Titel eines Erzherzogs, wegen Ungarn, Böhmen und Galizien den eines Königs, der österreichische Monarch regiert unbeschränkt, folglich erstreckt sich seine Landeshoheit über alle Einwohner und Besitzungen in sämtlichen österreichischen Ländern.“ Das Patent über die Annahme des erblichen Kaisertitels für die Gesamtheit jener Länder von 1804 bezeichnet diese als den „österreichischen Staatskörper“. Demgemäß sagt auch das 1807 erschienene Buch von Kopez, Österreichische politische Gesetzeskunde, Bd. 1, S. 5: „Der ganze Staatskörper des österreichischen Kaiserstaates, der ein unteilbares Ganzes bildet, zerfällt in zwei Hauptbestandteile: die deutschen, böhmischen und galizischen Provinzen werden nach einerlei Grundsätzen verwaltet, Ungarn mit seinen einverleibten Staaten hat eine eigene Verfassung“. Das in Wien 1818 erschienene Buch von Biesinger, Europäische Verfassungen, nennt auch das Kaisertum Österreich eine unbeschränkte Monarchie hinConrad, Handwörterbuch der Staatswissenschaften (1911), Bd. 7, S. 692 f., stellt das Aufkommen des Wortes Staat näher dar, aber ohne Belege aus Österreich. 2) Primisser, Im Sammler für Geschichte Tirols, Bd. 2, S. 267; Brandis, Landeshauptleute von Tirol (1850), S. 310. 3) Schierendorf verfaßte um 1715 eine Schrift unter dem Titel „Syntagma Politico-Camerale über den Erb-Regierungs-Staat des Erzhauses Österreich“, auch hier ist „Staat“ noch mehr im Sinne der Einrichtung der österreichischen Erbmonarchie, nicht als konkretes Staatswesen gemeint (Fischei A., Studien, S. 213). 4) Huber-Dopsch, Österreichische Reichsgeschichte (1901), S. 250. In einem Akte von 1761 steht „die österreichische Monarchie“ (Kretschmayr, Österreichische Zentralverwaltung, Bd. 2/2, S. 94).