Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs

106 Stolz, sichtlich der deutschen, böhmischen, illyrischen und italienischen Provinzen und beschränkt hinsichtlich Ungarn und Siebenbürgen. In einem Hofkanzleidekrete vom 21. August 1806, mit dem den Behörden die Auf­lösung des römisch-deutschen Reiches mitgeteilt wurde, werden die Folgerungen, die sich hieraus für die bisher zu diesem gehörigen österreichischen Länder ergaben, so dargestellt: „Der Kaiser von Österreich ist der oberste Lehensherr und Souverain und hat nun aus diesem letzteren Titel alle jene eminenten Vorrechte einer unbeschränkten Machtvollkommenheit auszuüben, welche bisher auf den Hausprivilegien gegründet waren“x). In den deutschen Bundesakten von 1815, die sich eben auch auf jene österreichischen Länder bezogen, wird im § 13 verfügt, daß in den zum Bunde gehörigen Staaten und Ländern landständische Verfassungen bestehen sollen und im § 57, daß dennoch „im Oberhaupt (d. h. dem Souverain) die gesamte Staatsgewalt vereinigt und dieser nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Landstände gebunden sei.“ Die Bezeichnung „unbeschränkte Monarchie“ war also damals geläufiger als „absolute Monarchie“. In der Zeit von 1790 bis 1848 sind zwar mehrere eingehende Werke über die Verwaltung, nicht aber über die Verfassung Österreichs erschienen, das damalige absolutistische Regime wünschte offenbar darüber keine Erörterung. Die Bezeichnungen „absolute und konstitutionelle Monarchie“ sind vielmehr durch die südwestdeutsche Literatur (Rotteck usw.) auch in Österreich eingebürgert worden. Die amtliche Gesetzessammlungen seit dem Beginn der Regierung des Kaisers Franz im Jahre 1792 haben noch den Titel „Politische Gesetze für die österreichischen, böhmischen und galizischen Erbländer“, seit 1827 „für sämtliche Provinzen des österreichischen Kaiser­staates“, die Sammlung der Justizgesetze seit 1822 den Titel „für die deutschen Staaten der österreichischen Monarchie“. Mit der endgültigen Einführung der konstitutionellen Verfassung im Jahre 1867 wurde — übrigens im Einklang mit den Verhältnissen unter Maria Theresia und dann von 1792 bis 1848 — für die alt- oder deutschösterreichischen, böhmischen und galizischen Länder einerseits und für Ungarn und seine Nebenländer anderseits je ein eigner Staat gebildet, der bis 1918 bestanden und für die kulturelle und soziale Entwicklung jener Gebiete sicherlich sehr Bedeutendes geleistet hat. Dennoch wurde für den ersteren der kurze Titel „Staat Österreich“ streng gesetzlich nicht eingeführt, vielmehr für seine Gesetzessammlung der Titel „Reichsgesetzblatt für die im k. k. Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder“, aber in den Gesetzen selbst und in der gesamten Publizistik wird stets dieser ganze Bereich als ein „Staat“ aufgefaßt. Zusammen mit dem Staate Ungarn bildete dieser Staat Österreich wie bereits erwähnt, die österreichisch-ungarische Monarchie, die Staatsrechtlehre erklärte dieselbe für eine Realunion von zwei selbständigen Staaten und dieses Verhältnis als „Dualismus“. Der Zweck des Staates. Schon in der ersten Handfeste für den steirischen Landesadel von 1186 sagt Herzog Ottokar, daß er für das Heil (salus) und den Nutzen (utilitas) seiner Leute, d. h. Unter­tanen zu sorgen, für seine erste Pflicht halte, ähnlich Herzog Leopold von Österreich in einer Schenkung für das Kloster Gleink von 1152 und im Stadtrecht von Enns von 1212. Auch hier wird als Zweck der Regierung das Heil und das Frommen und der Nutzen, sowie der Friede und die Ruhe der Untertanen betont 2). Herzog Albrecht erklärt in seiner Urkunde für die Stadt Steyr von 1287 als den besondern Ruhm des Fürsten, daß er den Gehorsam seiner Untertanen mit seiner Milde *) 26, 42. Hauke im österr. Staats Wörterbuch, 2. Aufl., Bd. 3, S. 656. Dopsch und Schwind, Urkunden zur österreichischen Verfassungsgeschichte (1895), S. 25,

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