Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)
V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs
Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs. 97 historische Landesbeschreibung von Südtirol, Schlernschriften, Bd. 40, S. 13, und bei Stolz, Land und Landesfürst in Bayern und Tirol Zt. bayer. Landesgesch., Bd. 13, 1942, S. 204 ff. mitgeteilt, dazu wäre noch nachzutragen ein Gerichtsspruch zu Bozen von 1305, wonach die Grafen von Tirol „des Landes Herren“ sind und in diesem die oberste Verfügungsgewalt haben, für den Titel „princeps terre“ Urkunden von 1311, 1332, 1334 (Stolz, Ausbreitung des Deutschtums in Südtirol, Bd. 3/2, S. 22, 195, 201, 202); laut Urkunde von 1356 verleiht ferner Markgraf Ludwig von Brandenburg als Graf von Tirol ein Bergwerk vorbehaltlich aller Regalien, die ihm als „princeps territorii“ darüber zustehen (Stolz, Anfänge des Bergbaues und Bergrechtes in Tirol, Zt. f. Rechtsgesch., Germ. Abt., Bd. 48, 1928, S. 251 und 248). Von da bis gegen 1400 sind auch aus Tirol keine Erwähnungen des Titels „Landesfürst“ zu finden, seither aber ziemlich viele (siehe Stolz, Land und Landesfürst, S. 225 ff.). Hiezu sind noch nachzutragen: 1419 behält sich Herzog Friedrich bei Verleihung von Bergwerken die Rechte des Landesfürsten vor (Stolz, Bergbau, a. a. O., S. 253). 1437 bewilligt die Landschaft diesem Herzog als ihrem „rechten natürlichen Landesfürsten und Erbherren“ eine Steuer (Dopsch, Urkunden, S. 349); 1443 versichert die Gemeinde Tramin dem Herzog Sigmund als ihrem Landesfürsten und der Landschaft von Tirol ihre Treue (Stolz, Ausbreitung, Bd. 2, S. 181). Für das Herzogtum Österreich finde ich die Erwähnung des Titels „princeps terre“ auch in Urkunden des Königs Rudolf von 1279, 1282 und 1283 (Dopsch, Urk., S. 114, 118, 132, 134). In den meisten Handschriften des österreichischen Landrechtes des 13. und 14. Jahrhunderts steht für den Herzog „landesherre“, in einer aber stets „landsfurst“ (a. a. O., S. 55 ff.). Das Vorkommen dieses letzteren Titels für die Herzogtümer Österreich, Steiermark und Kärnten in den Urkunden des 14. Jahrhunderts müßte wohl noch erst näher untersucht werden, es genügt aber nicht, daß die Historiker des 19. Jahrhunderts in ihren Darstellungen fortgesetzt den Titel Landesfürst benützen, es muß dies auch aus den Urkunden jener Jahrhunderte nachgewiesen wrerden, für das 16. und 17. Jahrhundert erscheint derselbe wohl in den Verordnungen im „Codex Austriacus“, einer Sammlung von Verordnungen der österreichischen Landesfürsten. Auch für Steiermark und Kärnten sind die Nachweise erst zu erbringen, A. Mell wendet in seiner umfangreichen Verfassungsund Verwaltungsgeschichte der Steiermark (1928) dieser Frage gar kein Augenmerk zu und nimmt es eben als selbstverständlich an, daß dieser Titel nach dem 13. Jahrhundert stets verwendet wird, aber nach meiner Meinung muß eben eine solche Grundtatsache aus Urkunden belegt werden. Mell führt S. 148, 151, 163, 424 Erwähnungen des Titels Landesfürst seit dem Jahre 1414 an. Die Stellung oder Herrschaftsgewalt der Landesfürsten der österreichischen Länder kann man wohl zum guten Teile aus dem Inhalt des Privilegs des Kaiser Friedrich I. für die Herzoge von Österreich von 1156, dem sogenannten Privilegium minus, und dann aus der eigenmächtigen Erweiterung desselben durch Herzog Rudolf im Jahre 1358 und weiters durch die rechtsgültige Fassung desselben von 1453 und 1530, dem Privilegium majus, entnehmen, zur Gänze aber nur aus den vielen einzelnen Verordnungen und Verfügungen der Herzoge. So enthalten erst die Privilegien von 1453 und 1530 bestimmte Hinweise auf die finanziellen Hoheitsrechte wie Steuer, Zölle, Bergwerke, wohl aber einzelne Urkunden schon lange vorher x). Kurz gesagt haben die Herzoge von Österreich, Steiermark und Kärnten sowie die Grafen von Tirol und die Erzbischöfe von Salzburg in ihrem Lande die oberste Gerichts- und Ordnungsgewalt, welch letztere dem Begriffe der politischen Verwaltung von heute entspricht, ferner die Heeres- und Finanzgewalt. Die letztere wird in den x) Diese Urkunden kann ich hier mit Rücksicht auf den Raum nicht näher anführen. Dopsch und Schwind, Ausgewählte Urkunden zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der österreichischen Länder (1895) geben wohl viele, aber lange nicht alle einschlägigen Stücke wieder. Brunner O., Land und Herrschaft (1942), geht auf die einzelnen Hoheitsrechte der Landesfürsten nicht näher ein, führt aber die bis damals neuere, allerdings ziemlich spärliche Literatur darüber an. 7 Festschrift, II. Band.