Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/2. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1951)

V. Rechts-, Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte - 55. Otto Stolz (Innsbruck): Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs

98 Stolz, Lehrbüchern abgesehen von den Steuern unter dem Begriff der Regalien, wie Zoll-, Markt-, Münz-, Forst-, Bergregal gefaßt. Das Wort „Regalien“ kommt aber tatsächlich in den Urkunden für die weltlichen Fürstentümer im Mittelalter nicht vor, wohl aber für die welt­lichen Hoheitsrechte der geistlichen Landesfürsten und erst seit dem 16. Jahrhundert auch für jene der weltlichen, auf die speziell finanziellen Hoheitsrechte wird es seit dem 18. Jahr­hundert eingeschränkt. Eine weitere Einnahmsquelle der Landesfürsten im Mittelalter war ihr grundherrlicher oder Urbarbesitz, der sich über das ganze Land in allerdings ungleichmäßiger Weise verteilt hat. Manche Historiker betrachten gerade diesen Urbar­besitz als die Grundlage der landesfürstlichen Gewalt, diese also nur als eine gesteigerte und über einen großen Raum zusammengeballte Grundherrschaft. Diese Meinung ist aber eine irrige Übertreibung. Die rechtsgeschichtliche Grundlage des Landesfürstentums war die ältere Herzogs- und Grafschaftsgewalt, wobei zwar das Wort Herzog für den Titel geblieben, die Grafschaftsgewalt aber dem Worte nach eingegangen ist. An Stelle der Graf­schaften traten als Teile derselben mehrere Landgerichte, doch haben die Landesviertel räumlich meist den ersteren entsprochen. Wohl aber hat der Landesfürst, um gegenüber den anderen Grundherren, den weltlichen und geistlichen, seinen politischen und sozialen Vorrang zu behaupten nach einer möglichsten Erweiterung seines grundherrlichen Besitzes besonders im 13. Jahrhundert gestrebtx). Er wurde sowohl relativ der größte Grundherr im Lande, aber absolut war der Besitz der geistlichen und weltlichen Grundherren zusammen­genommen größer als jener des Landesfürsten. Besonders kritisch wurde es auch für die Landesfürsten der österreichischen Länder, wenn in ihrem Gebiete auswärtige geistliche Fürsten, so die Bischöfe von Salzburg, Passau, Freising und Bamberg Grund- und Gerichtsherrschaften von geschlossener Ausdehnung besaßen. Denn diese suchten sich der Landeshoheit der österreichischen Landesfürsten zu entziehen, doch hat schließlich Kaiser Ferdinand I. 1535 sie zur formellen Anerkennung derselben veranlaßt. Aus ähnlichen Gründen ist die Landeshoheit über das Zillertal sogar bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts in Schwebe geblieben und jene über das Unterengadin gegenüber dem Bistum Chur bis zum Auskauf der österreichischen Hoheitsrechte dortselbst 1649. Mitunter wird heute behauptet, daß das Mittelalter keine bestimmte Vorstellung vom Staate im Sinne der späteren Neuzeit gehabt habe, allein dies wird durch manche Angaben aus dem Mittelalter widerlegt. So erklärt Gerho von Reichersberg, welches Kloster im heute österreichischen Innviertel hegt und übrigens auch die beste Handschrift des Baiernrechtes aus dem 8. Jahrhundert überliefert hat, den Besitz der Bischöfe, die ja auch als Fürsten galten, so: Erstens die kirchenrechtliche Abgabe der Zehenten, zweitens die Erträgnisse der Landgüter und drittens die königlichen und öffentlichen Befugnisse (regales et publice functiones) als Herzogtümer, Grafschaften, Zölle, Münzrechte 2). Einen be­stimmteren Hinweis, daß man die staatlichen Hoheitsrechte als etwas nur für sich bestehendes auffaßte, kann es wohl kaum geben. In demselben Sinne spricht auch die ständige Erwähnung der „judices publici, dux, comes“ in den Immunitätsurkunden für die Bischöfe, so auch für jene von Salzburg und Brixen. x) Demgemäß wurden auch von allen Landesfürsten im Laufe des 13. Jahrhunderts genaue Verzeichnisse ihres grundherrlichen Besitzes nach der örtlichen Lage in den einzelnen Ämtern oder „officia“, die sogenannten Urbare angelegt. Ausgaben derselben Dopsch A., Die Urbare der Herzoge von Österreich und Steiermark (1905). Klein, Die ältesten Urbare des Erzstiftes Salzburg, in: Mitt. Salzb. Landesk., Bd. 85, (1935); Zingerle, Das Urbare der Grafen von Tirol, in: Font. Austr., Bd. 45, und weitere Angaben über diese Tiroler, die Görzer und die Brixner Urbare siehe Stolz, Schwaighöfe in Tirol (1930), S. 9 ff., und Historische Landesbeschreibung von Südtirol (1939), S. 19, 346 f., 477. 2) Below, Der deutsche Staat des Mittelalters (1914), S. 149 f., Mon. Germ. Libelli etc., Bd. 3, S. 149. Diese Definition der Regalien schließt sich übrigens ganz jener an, die im Entwürfe des Vertrags zwischen Kaiser Heinrich V. und Papst Paschal vom Jahre 1111 enthalten ist (Mon. Germ. Leges, Bd. 2, S. 69).

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