Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
I. Archiv-Wissenschaften - 5. Karl Lechner (Wien): Das Archiv der ehemaligen Propstei Gloggnitz, seine Geschichte und seine Bestände, nebst Regesten
82 Lechner, licherweise aus dem gleichen Copialbuch aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts gezogen ist. (Die Abschrift in dem von mir wiedergefundenen Gloggnitzer Copialbuch von zirka [post] 1407 ist eine weit bessere, weshalb sie mit Recht dem Druck in der Diplomata- Ausgabe zugrunde gelegt wird. Die Herausgeber halten die Abschrift in den Münchner Copial- büchern für eine Ableitung von jener in dem Gloggnitzer Copialbuch — was wohl noch genauer überprüft werden müßte.) Die bei Lazius vorfindliche Nachzeichnung des königlichen Monogramms ist kein Beweis für Autopsie des Originals durch ihn, denn auch die Copialbücher des 15. Jahrhunderts haben das Monogramm nachgebildet. Der nächste Druck der Urkunde findet sich bei Joh. Tob. Kohler, Beiträge zur Bestärkung des uralten Münzrechtes der Herren Grafen Reuß (Göttingen 1756), S. 20 x). Es wäre somit vor dem Abdruck in den Mon. Boica erschienen. Doch ist es sehr wahrscheinlich, daß Kohler über den Lagerort des Originals zu seiner Zeit sich nicht ausgesprochen, sondern lediglich auf Lazius verwiesen hat. Endlich folgt J. Bergmann, Das Münzrecht im Markt Neunkirchen im Steinfeld vor dem Jahre 1136 2). Er zitiert Lazius und Kohler und druckt den entscheidenden Urkundenpassus nach dem Druck der Mon. Boica IV ab. Über die Überlieferung der Urkunde spricht er sich nicht aus. Nun bleibt zweifellos bestehen, daß die Originalurkunde 1790 und noch später in Gloggnitz erlag. Der Einwand, daß in dem Gloggnitzer Kanzleiindex aus diesem Jahre eben eine Abschrift der Urkunde verzeichnet worden sei, ist hinfällig, da durchaus Originale eingetragen und mit einer Ordnungsnummer in dorso bezeichnet wurden. Wann das Diplom nach Gloggnitz kam und ob im Formbacher Archiv selbst überhaupt ein Original vorhanden war (1765 gab es dort, wie wir sahen, keines), läßt sich nicht sagen. Eine Doppelausfertigung durch die königliche Kanzlei ist kaum anzunehmen. Übrigens ist das letzte Wort über den Inhalt und damit die Bewertung der Urkunde noch nicht gesprochen. Es besteht zweifellos eine Schwierigkeit, diese königliche Verleihung von ,,forum' ‘ und ,,moneta'£ in Neunkirchen an den Grafen von Formbach in Übereinstimmung zu bringen mit anderen Verleihungen. Bekanntlich besteht eine Urkunde Kaiser Lothars III. für Kloster Formbach von 1136, wonach dieser dem Kloster ,,mercatum“ und ,,moneta“ in Neunkirchen gewährt3). Diese Urkunde wird in der heutigen Gestalt als eine Nachzeichnung nach einer echten Urkunde Lothars angesehen, die mit Benützung des Privilegs Papst Innozenz’ II. für Formbach vom Jahre 1139, das jene Hoheitsrechte bereits dem Kloster bestätigt 4), am Ausgang des 12. Jahrhunderts hergestellt wurde. Wenn man auch mit den Herausgebern der Diplome Lothars annimmt, daß Markt und Münzstätte erst damals hineingefälscht wurden (was keineswegs sicher ist, die Fälschung kann sich auch auf andere Punkte beziehen!), so bleibt die Tatsache des nicht anfechtbaren Privilegs Papst Innozenz’ II. (von 1139) und eines gleichen vom Papst Alexander III. aus dem Jahre 1179 5) bestehen, die die gleichen Hoheitsrechte dem Kloster bestätigen. Dazwischen aber liegt eine angebliche Verleihung dieser Rechte durch den deutschen König an die Grafen von Formbach. Dabei bedarf es einer direkten königlichen Verleihung für einen Reichsfürsten wohl kaum; wir kennen ja auch nicht eine solche für die Babenberger, wie ja auch sonst weltliche Immunitäten nicht erst durch Urkunden begründet werden. Die Grafen von Formbach besaßen zweifellos das Münzrecht schon vor 1136 und hatten es vermutlich doch dem Kloster übertragen. Die Annahme 6), daß neben dem älteren Münzrecht des Klosters Formbach in Neunkirchen nun seit 1141 auch die Grafen von Formbach dort eine Münzx) Von diesem Büchlein findet sich gegenwärtig in Wien kein einziges Exemplar. Laut frdl. Auskunft der Univ.-Bibl. Göttingen verweist J. T. Köhler, S. 20, auf Lazius und nimmt an, daß er die Urkunde „zweifelsohne“ gesehen hat, „weil er den Nahmenszug K. Conrad III. hat dabey abzeichnen lassen“. 2) Jahrbücher der Literatur, 101. Bd., 1843, Anzeigeblatt Nr. C I, S. 16 ff. 3) DDLIII, Nr. 83; Stumpf Nr. 3318. *) Mon. Boica IV, 128; Jaffé-L. Nr. 7960; A. Brackmann, Germania Pontificia I, S. 186; derselbe, Studien und Vorarbeiten zur Germ. pont. I, S. 71 ff. 5) Jaffé-L., Nr. 13346; Brackmann, a. a. O.; Mon. Boica IV, S. 136 ff. 6) F. Dworschak, Numismatische Zeitschrift, NF., 14. Bd., 1921, S. 91 ff.