Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
IV. Quellen und Quellenkunde - 38. Leo Santi faller (Wien): Die Preces primariae Maximilians I. Auf Grund der Maximilianischen Registerbücher des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs
580 Santifaller, antiqua et approbata ac ab olim laudabiliter observata consuetudine comprobato ausgeübte Recht der Ersten Bitte bestätigte und gegen alle apostolischen Provisionen, Reservationen und Expektanzen in Schutz nahm; damit hat die kirchliche Zentralinstanz das Bittrecht der deutschen Könige und Kaiser ausdrücklich und in feierlicher Form anerkannt1). Und dann hat Papst Nikolaus V., im Anschlüsse an Versprechungen seines Vorgängers Eugen IV., am 19. März 1452 ein Primae-preces-Indult für Friedrich III. erlassen2); in diesem kommt nun aber die völlig veränderte Grundlage, auf welche das Papsttum das kaiserliche Bittrecht zu stellen gedachte, deutlich zum Ausdruck. Anders als in der Konzilsurkunde von 1437 ist nicht mehr die Rede von einem durch alte Gewohnheit geheiligten Privileg des deutschen Königs, sondern von einem ,,concedimus et indulgemusil des Papstes mit Rücksicht auf die Verdienste des Kaisers um die Kirche; also ein rein ad personam gewährtes einmaliges Nominationsindult für den Kaiser, das seine innere Berechtigung in den Augen der Kirche nicht mehr in einem alten Königsrecht, sondern in der päpstlichen Dankbarkeit für Verdienste um die Kirche besaß. Die Gegensätzlichkeit der königlichen und der päpstlichen Auffassung vom Recht der primae preces trat dann bei der Wahl und Krönung Maximilians I. (16. Februar und 9. April 1486) deutlich zutage 3). Maximilian hat ganz nach dem Vorbild der letzten deutschen Könige von seinem Bittrecht in der herkömmlichen Weise Gebrauch gemacht und in seinen Preces-Mandaten keinerlei Bezug auf apostolische Genehmigung und päpstliche Induite genommen, sein Recht vielmehr nur auf unvordenkliche, ununterbrochene Gewohnheit gestützt. Daraufhin verbot Papst Innocenz VIII. in einem an die deutschen Bischöfe gerichteten Inhibitorialbreve vom 21. September 1486, den Ersten Bittendes jungen Königs zu willfahren und erklärte zugleich, daß niemand, auch nicht ein gekrönter Kaiser, das Recht habe, Erste Bitten auszusprechen, es sei denn mit speziellem Privileg des apostolischen Stuhles. Schließlich aber wurde 1489, wohl im Zusammenhang der politischen Situation dieses Jahres, die dem Papst in seinem Konflikt mit Neapel und Ungarn ein Einvernehmen mit dem römischen König als dringend erwünscht erscheinen ließ, ein Übereinkommen getroffen: am 9. Juni 1489 widerrief der Papst den deutschen Bischöfen gegenüber die Inhibitorien des Jahres 1486 und am 30. November 1489 erging sodann ein päpstliches Breve an Maximilian, das mit Rücksicht auf die geleistete Obedienz und die Bitten des Königs dessen primae preces dieselbe Rechtskraft zuerkannte wie den ex apostolica concessione Kaiser Friedrich und dessen Vorgängern gewährten Ersten Bitten und alle entgegenstehenden Verbote für kraftlos erklärte; allerdings enthielt das Breve eine Einschränkung in der Weise, daß es das Bittrecht nur für Kollatoren gelten ließ, bei denen es dem Herkommen nach in Gebrauch war, und dieses Herkommen bezog sich auf die Ersten Bitten anläßlich der Kaiserkrönung. Ein bald darauf ergangener päpstlicher Erlaß vom 10. August 1490 hat ferner die italienischen Pfründen ausdrücklich ausgeschlossen 4). Jedenfalls lassen die Vorgänge unter Friedrich III. und Maximilian I. erkennen, daß das Bittrecht in der alten Form als reines Königsrecht sich überlebt hatte und nur noch durchschlagenden Erfolg versprach, wenn es im Einverständnis mit der Kurie ausgeübt wurde 5). b) Hinsichtlich der Quellen zur Geschichte der Preces primariae ist zunächst darauf hinzuweisen, daß viele Preces mündlich übermittelt wurden 6); diese haben daher unmittelbar keinen schriftlichen Niederschlag gefunden. Im übrigen aber können wir vor allem zwei Gruppen von Quellen, denen wir unsere Kenntnis von den Preces verdanken, feststellen: es sind einerseits die Urkunden des Ausstellerarchivs und anderseits die Urkunden der Empfängerarchive. *) Feine S. 2 ff. 2) Feine S. 13 ff. s) Feine S. 19—26. 4) Feine S. 23. 5) Feine S. 25. 6) Bauer S. 71.