Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)
IV. Quellen und Quellenkunde - 33. Fritz Popelka (Graz): Die ritterlichen Dienstreverse in der Grafschaft Görz und das Aufkommen der Feuerwaffen
Ritterliche Dienstreverse in der Grafschaft Görz. 505 Schwierigkeiten ergaben sich in der Kriegsdienstleistung dann, wenn die Ritter Lehensleute mehrerer Herren waren. Fälle, in denen sich Lehensherrn untereinander befehdeten, sind in vielen Dienstreversen vorgesehen. Aus diesem Grunde wurden Bestimmungen aufgenommen, in denen die Kriegsdienstpflicht gegen bestimmte Kriegführende nicht ausgeübt zu werden brauchte. So nahm Graf Friedrich von Heunburg in seinem Vertrage, dem Grafen Heinrich von Görz militärische Hilfe zu leisten, ausdrücklich den Herzog Friedrich von Österreich und seinen Sohn aus x). Da die in Kriegsdienste genommenen Ritter meistens aus der Gegend südlich der Drau stammten, besaßen sie häufig zugleich Lehen des Patriarchen von Aquileja. Franciscus von Ragonia und die Brüder Christian und Franz von Zyprian schlossen die Heeresfolge aus, wenn der Patriarch gegen die Görzer Grafen im Felde stand* 2). Johannes von Cutania lehnte die Heeresfolge ab, wenn sich der Patriarch überhaupt im Kriegszustände befand 3). Hans von Stegberg und Wilhalm erklärten sich 1368 aller Heeresfolge ledig, wenn der Görzer Graf mit dem Patriarchen Krieg führe. Sie setzten noch die Einschränkung hinzu, der Patriarch habe auch dann den Vorrang, wenn er ihn im Felde benötige. Doch verpflichtete er sich, dies dem Grafen von Görz 14 Tage früher anzuzeigen 4). Die Feldzugspflicht des Hanns des Sagmeisters Eidam von Spital erlosch, wenn eine Fehde zwischen den Görzern und Ortenburgern ausbrach 5). In der Mehrzahl der Fälle wurden die Verträge ohne Termin geschlossen, d. h. die Kriegsdienstpflicht dauerte so lange, als die Begünstigungen oder Leistungen der Görzer Grafen dauerten. Dies wurde mit der Formel „allzeit“ oder bei Bedarf „als oft si des begerent und bedurffent sint“ ausgedrückt. Kurzfristig sind die reinen Soldreverse. Der am 6. Oktober 1353 ausgestellte Revers des Hartneid von Weissenegg sieht einen Kriegsdienst nur bis zu den Weihnachtsfeiertagen vor. Die sonst genannten Termine schwanken zwischen ein und zehn Jahren. Der Dienst beginnt entweder sofort mit Abschluß des Vertrages oder mit einem kommenden Termin, unter denen mehrmals der Georgitag (Aquileja: 24. April) oder der Laurentiustag genannt ist. Dienstzeiten von zwei bis drei Jahren sind am häufigsten. Die schon erwähnten Brüder Christian und Franz von Zyprian verpflichteten sich 1404 auf fünf Jahre, Franciscus von Villalta und seine Söhne 1349 sogar auf zehn Jahre 6). Bestimmungen über Kontraktbrüche sind in den Reversen merkwürdigerweise nur selten aufgenommen. Nicla der Rubina und sein Sohn Perchtolt erklärten sich 1377 bereit, eine ungenannte Strafe und den Heimfall der belehnten Güter auf sich zu nehmen, falls sie den Vertrag verletzten. Die Strafe bestand 1379 bei Hans von Stall in der Drohung als „gefangener mann wider in sein gefenkhnus“ zu gehen 7). In etlichen Urkunden werden die Leistungen der Görzer Grafen nicht erwähnt, in den meisten Reversen bestanden sie in der Belehnung mit Burgen, Gütern und Gülten (redditus), aber manchmal auch schon in Verpfändungen. Auch Überlassung von Zehenten kommen vor 8). 1374 löste Nicla Kakrer von Vels die verpfändeten Güter der Pranzze, Witwe Ulschalchs des Swarzenburger ein und verpflichtete sich, dem Grafen von Görz zu Kriegsdiensten, wenn es sich herausstellte, daß diese Güter Eigentum oder Lehen der Görzer seien 9). Die Aufnahme als „Diener“, also in das Gefolge oder Hofgesinde der Grafen von x) Hofschatzgewölbeurkk. Nr. 66 (1311). 2) Ebenda Nr. 292 (1373), Nr. 491 (1404). 3) Ebenda Nr. 342 (1378): „Aquilegnensis ecclesiae vexillum causa bellandi in campis videret erectum.“ 4) H.H.St.A. Rep. 24, 1368 VI 19: ,,Waer auer, daz vns der patriarch so vast mantt und zftsprach, daz wir im dienstes möchten übrig werden, deu sullen wir tűn ungevarlich und wir sullen daz den . . .herrn von Görtz lassen vor vfrtzehen tagen wizzen.“ 5) Hofschatzgewölbeurkk. Nr. 390 (1383). •) Ebenda Nr. 176 (1349). 7) Ebenda Nr. 352 (1379); H.H.St.A. Urkk. 1377 I 7. 8) H.H.St.A. Rep. 24, 1368 VI 26. •) Ebenda 1374 VI 19.