Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

I. Archiv-Wissenschaften - 4. Anton Largiadér (Zürich): Schweizerisches Archivwesen. Ein Überblick

Schweizerisches Archivwesen. 29 früher den Grafen von Waldburg-Wolfegg, und die Urkunden sind vielleicht durch die zweite Gattin des letzten Werdenbergers, Barbara von Waldburg, nach Scheer gekommen. Im Jahre 1786 kauften die Fürsten von Thurn und Taxis die Herrschaft Scheer-Friedberg und gelangten so in den Besitz der Urkunden. Auch diesen Bestand hat Hermann Wartmann bearbeitet und der Wissenschaft zugänglich gemacht *). Wartmanns Ausgabe zählt 216 im Totalabdruck mitgeteilte Stücke aus den Jahren 1251—1498, die sich auf das alte Ober- und Unterrätien beziehen. Die Archive der alten Eidgenossenschaft. Als das jüngste dieser archivalischen Gebilde auf Schweizerboden treten uns die Archive der Eidgenossen entgegen. Dabei haben wir die Archive der Teilstaaten und des Bundes zu unterscheiden. In erster Linie haben wir uns über die staatliche Struktur der alten Eidgenossen­schaft und über ihren Behördenaufbau Rechenschaft zu geben. Voraussetzung für die Beantwortung der Frage nach einem eidgenössischen Archiv wäre zunächst die Darstellung der eidgenössischen Kanzlei. Monographische Untersuchungen über beide Institute fehlen noch 1 2). Aus dem Bund der drei Waldstätte (Uri, Schwyz und Unterwalden) entwickelte sich die Eidgenossenschaft der VIII alten Orte (Beitritt von Luzern, Zürich, Glarus, Zug und Bern), die 1353 als fertiges Gebilde vor unser Auge tritt 3). Mehr als ein Jahrhundert hat sich diese Gruppe vollberechtigter Orte nicht mehr erweitert. Dagegen fand das Territorium Zuwachs durch gemeinsam verwaltete Vogteien, ferner durch den Anschluß von Verbündeten und verburgrechteten Orten, die nicht so enge mit dem Bund verbunden waren wie die VIII alten Orte. Erst am Ende des 15. und zu Anfang des 16. Jahrhunderts wurden noch fünf jüngere Orte aufgenommen (Freiburg, Solothurn, Basel, Schaff hausen und Appenzell), so daß eine Gruppe von XIII Orten den eigentlichen Kern des Bundes bildete, um den sich die beiden anderen Kategorien von Territorien gruppierten. Der Bund war kein Staat, er hatte keine ständige Behörde, keine Kasse, kein Siegel und in Kriegszeiten kein einheitliches Ober­kommando. Für gemeinsame Fragen bildete sich eine Art von Bundestag heraus, wo die Vertreter der Orte, mit festen Instruktionen versehen, zusammentraten, das war die Tagsatzung. Die Tagsatzung war keine ständige Behörde im modernen Sinne, sondern ein Gesandten­kongreß, der sich von Fall zu Fall versammelte 4). Zweifellos sind ihre Aufgaben im Laufe der Jahrhunderte erheblich gewachsen, aber es ist bis 1798 beispielsweise nie zur Schaffung einer ständigen eidgenössischen Kanzlei gekommen. Man bediente sich für Kanzleizwecke einfach des Personals des Konferenzortes und begnügte sich damit, das Schlußprotokoll 1) Unter dem Titel „Rätische Urkunden aus dem Centralarchiv des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis in Regensburg“ in Quellen zur Schweizer Geschichte, 10. Bd., Basel 1891. 2) Es sei einstweilen auf folgende Werke verwiesen: Wilhelm Oechsli, Die Benennungen der alten Eidgenossenschaft und ihrer Glieder. In: Jahrbuch für schweizerische Geschichte, 41. und 42. Bd., Zürich 1916—1917. — Robert Joos, Die Entstehung und rechtliche Ausgestaltung der eidgenössischen Tagsatzung bis zur Reformation, Schaffhausen 1925. Behandelt S. 105—123 die Geschäftsordnung der Tagsatzimg und gibt einige Hinweise auf die Kanzleigeschichte. — Einige Angaben über die Kanzlei der alten Eidgenossen­schaft bietet auch Josias Simler, Von dem Regiment der Lobi. Eydgenoßschaft Zwey Bücher . . ., fort­gesetzt von Hans Jacob Leu, Zürich 1722, unter dem Titel „Von gemeinen Tagleistungen der Eidgenossen“, S. 419—448. 3) Über die politische Struktur der alten Eidgenossenschaft vgl. Johann Caspar Bluntschli, Geschichte des schweizerischen Bundesstaatsrechtes, 1. Bd., 2. Auflage, Stuttgart 1875. — Wilhelm Oechsli, Orte und Zugewandte. Eine Studie zur Geschichte des schweizerischen Bundesrechtes. In: Jahrbuch für schweizerische Geschichte, 13. Bd., Zürich 1888. — Hans Weber, Die Hülfsverpflichtungen der XIII Orte. In: Jahrbuch für schweizerische Geschichte, 17. Bd., Zürich 1892. 4) Über den Ausdruck „Tagsatzung“ vgl. Schweizerisches Idiotikon, 7. Bd., Frauenfeld 1913, S. 1598, speziell S. 1599—1601.

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