Leo Santifaller: Ergänzungsband 2/1. Festschrift zur Feier des 200 jährigen Bestandes des HHStA 2 Bände (1949)

II. Paläographie und Diplomatik - 14. Heinrich Appelt (Graz): Die Gründungsurkunden des Klosters Reun

244 Appelt, der Einkünfte der Weltgeistlichkeit zur Folge, indem die Ordensleute auf Grund päpstlicher Privilegien die Zehnten der von ihnen erworbenen Ländereien für sich in Anspruch zu nehmen in der Lage waren. Dies gilt ganz besonders von jenem Orden, der damals seine höchste Blüte erlebte, von den am kolonisatorischen Ausbau führend beteiligten Zisterziensern *). Letzterer Umstand ist von besonderer Bedeutung, weil die Unterscheidung von Neubruch- und Altzehent in der Auseinandersetzung zwischen Weltklerus und Ordensgeistlichkeit eine große Rolle gespielt hat. Seit Innozenz II. erfreuten sich die Zisterzienser der Zehentfreiheit für alle in Eigenbau bewirtschafteten Ländereien sowie für die auf ihren Klosterhöfen betriebene Viehzucht. Dieses Vorrecht wurde allerdings unter Hadrian IV. vorübergehend auf die in Eigenwirtschaft betriebenen Neubrüche beschränkt, eine Verfügung, die bezüglich des Zister­zienserordens unter Alexander III. wieder aufgehoben wurde, während sie für andere Ordensgemeinschaften in Kraft blieb * 2). Unter dem Pontifikat des großen Förderers des kanonischen Rechtes wurde in der päpstlichen Kanzlei ein eigenes Formular ausgearbeitet, das mit den Worten „Audivimus et audientes“ beginnt und an den Episkopat und den Klerus aller Provinzen der Kirche die strenge Weisung erließ, die Zehentfreiheit des grauen Ordens zu achten 3). Eine besondere Komplikation ergab sich in vielen Fällen daraus, daß es den Zister­ziensern keineswegs immer möglich war, Grangien im Sinne der Ordensregel zu errichten. In steigendem Maße sahen sie sich genötigt, die KolonenWirtschaft beizubehalten oder wieder einzuführen, vor allem seitdem die Beschlüsse der Generalkapitel, den veränderten Ver­hältnissen Rechnung tragend, ein Abweichen von den rigorosen Forderungen der Regel genehmigten. Sollten nun auch die Hintersassen der grauen Mönche kraft Ordensprivilegs von der Zehentpflicht an den Weltklerus befreit sein ? Sollten diese wertvollen Einkünfte den nun doch, wenn auch anfangs vielfach nur in beschränktem Ausmaß erwachsenden geistlichen Grundherrschaften der Zisterzienser zufallen ? Das Kloster Reun erwirkte in dieser Frage im Jahre 1207 eine sehr interessante, ihm günstige Entscheidung des Erzbischofs Eberhard von Salzburg 4), der ausdrücklich, um jede abwegige Interpretation auszuschließen, dem Ordensprivileg volle Gültigkeit für die von den homines der Abtei bebauten Neubrüche zusprach; der Zehent dieser Güter sollte demnach den Mönchen zustehen5). Kein künftiger Erzbischof und kein Pfarrer, so heißt es weiter in der in Reun verfaßten und von Klosterhand geschriebenen Urkunde Eberhards II., soll es wagen, die Mönche diesbezüglich zu belästigen 6). Obwohl demnach der Erzbischof von Salzburg sich den Standpunkt Reuns hinsichtlich der von Klosterleuten bebauten Neubrüche zu eigen machte, scheint die Pfarrgeistlichkeit, was den Zehent des von den Zisterziensern erworbenen Altlandes betrifft, ihre Ansprüche sehr energisch vertreten zu haben, so daß sich mehrere Klöster der Salzburger Kirchenprovinz genötigt sahen, in der Frage ihrer Zehentfreiheit die Kurie anzurufen. Im März 1214 erging der unter Alexander III. formulierte Erlaß „Audivimus et audientes“ zugunsten der Zister­zienser von Heiligenkreuz, Lilienfeld, Raitenhaslach und Reun an den Erzbischof von Salz­*) Vgl. zum folgenden Georg Schreiber, Kurie und Kloster im 12. Jahrhundert, 1. Bd. (Kirchen­rechtliche Abhandlungen, herausgegeben von U. Stutz, 65 und 66, 1910), 246 ff.; ferner Arnold Pöschl, Der Neubruchzehent, Archiv für Kirchenrecht 98, 1918, 356 ff. 2) Schreiber, S. 259; Hadrian IV. hat seinen Standpunkt klar definiert: Nos siquidem religiosis viris non alias decimas nisi eas, quae de novalibus provenire noscuntur, duximus indulgendas (JL. 10444, Migne 188, 1586). 3) Schreiber, S. 267ff. 4) SUB. 3, Nr. 597; StUB. 2, Nr. 86. 5) Noverit quapropter universitas fidelium, quod dilectis nobis fratribus de Rvna indulgemus abhinc et in omne tempus omnes decimas novalium suorum que propriis manibus vel sumptibus aut etiam hominum suorum manibus, utomnem auferamus sinistram interpretationem, in sua posses­sione ubicunque sita vel quandocunque acquisita seu acquirenda ex propriis sumptibus colunt ... ®) Nullus igitur successorum nostrorum, nullus plebanorum prefatos fratres de decimis novalium suorum molestare presumat, quas eis apostolica simul et nostra auctoritas tanta libertate tradendo confirmat.

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